Bei der Übertretung des § 7d Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG 1993 ist es nicht gänzlich unerheblich, ob die Lohnunterlagen seitens der Revisionswerber kurz nach der Kontrolle nachgereicht wurden, weil in diesem Fall die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes nicht verunmöglicht, sondern nur verzögert bzw. erschwert worden wären. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes, verringert aber den Unrechtsgehalt und wäre daher bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung (vgl. auch dazu VwGH 25.4.2019, Ra 2018/11/0141).
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