Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der D D in S, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022, Zl. W126 2258374 1/4E, betreffend Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die Revisionswerberin beantragte am 26. Jänner 2012 Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wegen eines Vorfalls vom 4./5. März 2011, bei dem sie am Körper verletzt worden sei. Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 wies die belangte Behörde den Antrag ab, weil es sich bei den erlittenen Gesundheitsschädigungen nur um eine leichte und nicht um eine schwere Körperverletzung handle.
2 Mit Antrag vom 12. Dezember 2019 beantragte die Revisionswerberin den Ersatz des Verdienstentganges und (neuerlich) eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen des Vorfalls vom 4./5. März 2011 und gab als erlittene Gesundheitsschädigung „chronifiziertes Schmerzsyndrom“ und „psychische Belasungssituation als Opfer eines Überfalls“ an.
3 Mit Bescheid vom 25. März 2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 12. Dezember 2019 auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen entschiedener Sache zurück. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab, weil von ihr vorgelegte medizinische Unterlagen im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt begründeten. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
4 Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 wies die belangte Behörde den Antrag vom 12. Dezember 2019 auf Ersatz des Verdienstentganges ab, da der Vorfall keine schweren Körperverletzung bewirkt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mindestens sechs Monate gedauert habe.
5 Dagegen erhob die Revisionswerberin eine (selbstverfasste) Beschwerde. Darin führte sie aus, sie befinde sich immer noch in einem Rechtsstreit mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wegen einer Versehrtenrente auf Grund des „Arbeitsunfalls“ vom 4. März 2011 und eines weiteren Arbeitsunfalls vom 7. Mai 2011. Sie sei nicht richtig vom Unfallkrankenhaus untersucht worden. Sie habe eine knöcherne Absplitterung, Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, verschobenes Kopfgelenk, eine verschobene Hüfte, Vertigo, Tinnitus, einen Herzmuskelschaden und Spannungskopfschmerzen erlitten, was eine an sich schwere Körperverletzung iSd. § 84 Abs. 1 StGB darstelle. Als Beweise führte sie „wie bisher“ und ein Gutachten der Dr. R vom 18. Februar 2022 an. Sie beantragte, das genannte Gutachten und das „PVA Gutachten“ des Dr. P als Beweis der erlittenen schweren Verletzungen heranzuziehen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Juni 2012 seien die bei dem Vorfall vom 4./5. März 2012 erlittenen Verletzungen der Revisionswerberin (Prellungen und Hämatome über der rechten Gesäßhälfte, der Lendenregion links und am Brustkorb rechts, Wunde an der Handinnenfläche links und Kopfschmerzen) als leichte Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB qualifiziert worden. In einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19. Dezember 2011 seien die Verletzungen als leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von deutlich unter 24 tägiger Dauer qualifiziert worden.
8 Bei der Revisionswerberin liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach der Tat vor.
9 Weiters stellte das Verwaltungsgericht Zeiten der Beschäftigung, der Arbeitsunfähigkeit, der Kündigungs und Urlaubsentschädigung sowie des Krankengeldbezuges im Jahr 2011 fest.
10 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs und Gerichtsakt.
11 Das vorgelegte Gutachten der Dr. R vom 18. Februar 2022 gebe Aufschluss über den derzeitigen Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Revisionswerberin und sei schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe jedoch keinen Hinweis auf einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden der Revisionswerberin und dem Vorfall vom 4./5. März 2011. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass in einer im Gutachten zitierten Bestätigung eines Dr. B, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 9. Juni 2021 festgehalten worden sei, die Revisionswerberin wäre davon überzeugt, dass ihre Beschwerden von dem genannten Vorfall herrührten. Auf Grund dieses Gutachtens könne entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht vom Vorliegen einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden.
12 Auch im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19. Dezember 2011 sei die Verletzung als leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung mit deutlich unter 24 tägiger Dauer qualifiziert worden. Die Symptome könnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den genannten Vorfall zurückgeführt werden, da die Symptomatik für eine erhebliche psychogene Überlagerung spreche.
13 Soweit die Revisionswerberin behaupte, dass zusätzliche Verletzungen nach dem Vorfall vorgelegen, aber im Unfallkrankenhaus nicht erkannt worden seien, habe sie diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt.
14 Das vorgelegte Gutachten der Dr. P vom 28. Mai 2014 betreffend Invalidität basiere auf eingesehenen Befunden und einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung vom selben Tag. Es setze sich schlüssig und nachvollziehbar mit dem Zustand der Revisionswerberin im Jahr 2014 auseinander. Darin werde ausgeführt, dass die Revisionswerberin auf Grund der schweren Depression mit psychotischen Symptomen sowie den zahlreichen Verfolgungsideen mit erhöhtem Angstniveau und des Verdachts auf das Vorliegen einer paranoiden Psychose für eine geregelte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht geeignet sei und der Zustand im Wesentlichem mindestens seit dem Antrag auf Invaliditätspension (30. Oktober 2013) bestehe. Dennoch ergebe sich, so das Verwaltungsgericht, auch aus diesem Gutachten kein Hinweis auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung sowie einer Kausalität zwischen dem Vorfall vom 4./5. März 2011 und dem Zustand der Revisionswerberin.
15 Die Feststellung, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach der Tat vorliege, ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Revisionswerberin sei dem nicht entgegengetreten.
16 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Hilfe nach dem VOG, hinsichtlich der Revisionswerberin lägen auf Grund des festgestellten Vorfalls vom 4./5. März 2011 rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vor. Der Vorfall habe aber (iSd. § 1 Abs. 3 VOG) zu keiner schweren Körperverletzung geführt; es habe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens sechs Monate bestanden. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang könne schon deswegen nicht festgestellt werden.
17 Die Revisionswerberin habe eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Da sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergebe und keine Rechts oder Tatfragen aufgeworfen worden seien, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, habe davon gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
19 Das Verwaltungsgericht legte die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten vor. Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
20 Das Verbrechensopfergesetz VOG, BGBl. Nr. 288/1972 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, lautet auszugsweise:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
...
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ...
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst oder Unterhaltsentganges
(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. ...
...“
21 Das StGB lautet auszugsweise:
„Schwere Körperverletzung
§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
...“
22 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
23 Sie ist auch begründet:
24 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin beantragten Ersatz des Verdienstentganges iSd. § 2 Z 1 VOG, wie bei den anderen Hilfeleistungen nach dem VOG, um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102) und somit um ein „civil right“ iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0034, zur Pauschalentschädigung für Schmerzengeld iSd. § 2 Z 10 VOG).
25 Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich nicht vertretene Revisionswerberin hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht beantragt, auf eine solche aber auch nicht ausdrücklich verzichtet.
26 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es diese für erforderlich hält; damit steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0034, mwN).
27 Davon, dass (im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG) eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war, konnte im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein:
28 Gemäß § 1 Abs. 3 VOG, auf den § 3 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich Bezug nimmt, ist Hilfe (hier: Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 2 Z 1 leg. cit.) wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird (Z 1) oder durch die Handlung nach § 1 Abs. 1 leg. cit. eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) bewirkt wird (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2023/11/0005).
29 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Mai 2022, Ra 2021/11/0171, näher dargelegt hat, hat das Verwaltungsgericht zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG gestützten Ansprüchen konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung (und zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen) zu treffen und anschließend aufbauend auf diesen Feststellungen die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist.
30 Im Revisionsfall verneinte das Verwaltungsgericht sowohl die Minderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens sechs Monate als auch eine schwere Körperverletzung iSd. § 84 Abs. 1 StGB durch den Vorfall vom 4./5. März 2011. Es legte dieser rechtlichen Beurteilung aber keine konkreten Feststellungen über die erlittenen Gesundheitsschädigungen zu Grunde. Das Verwaltungsgericht berief sich zwar auf das (aktenkundige) gerichtsmedizinische Gutachten vom 19. Dezember 2011, welches die nach dem Vorfall bei der Revisionswerberin diagnostizierten Verletzungen als an sich leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von über drei und deutlich unter 24 tägiger Dauer qualifizierte. In diesem Gutachten werden als erlittene Verletzungen bzw. Gesundheitsschädigung bei der Erstuntersuchung im Unfallkrankenhaus diagnostiziert eine Rissquetschwunde in der linken Handinnenfläche, Prellungen und Hämatome über der rechten Gesäßhälfte, der Lendenregion links und der rechten Thoraxregion sowie als „neue“ Symptome ein Tinnitus, chronisch rezidivierender Spannungskopfschmerz, Schwindelgefühl, Konzentrationsstörungen und eine reaktive Depression angesprochen.
31 Wie die Revision zutreffend vorbringt, hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde vom 5. August 2022 jedoch darüber hinaus auch eine knöcherne Absplitterung, einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule sowie ein verschobenes Kopfgelenk, eine verschobene Hüfte und einen Herzmuskelschaden als Verletzungen angeführt, die auf den Vorfall vom 4./5. März 2011 und einen Arbeitsunfall vom 7. Mai 2011 zurückzuführen seien.
32 Das Verwaltungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst festzustellen haben, welche Gesundheitsschädigungen die Revisionswerberin erlitten hat, und sofern ein Anspruch nach dem VOG nicht schon wegen der mangelnden Schwere der Gesundheitsschädigungen ausscheidet (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0034, mwN) darauf aufbauend zu beurteilen haben, ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG ursächlich auf den Vorfall vom 4./5. März 2011 zurückzuführen sind.
33 Zur Erörterung dieser Fragen wird eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein.
34 Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage in Bezug auf die Erfordernisse der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
35 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein weiterer Aufwandersatz nach den genannten Bestimmungen nicht vorgesehen ist und die Revision gemäß § 11 Abs. 2 VOG von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG befreit war (vgl. zur Gebührenbefreiung nach dem insoweit vergleichbaren § 51 Bundesbehindertengesetz VwGH 28.6.2023, Ra 2022/11/0013).
Wien, am 26. März 2024