JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0004 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision 1. des G D in B (Deutschland), 2. des C F in S und 3. der R Handelsgesellschaft m.b.H Co. KG in W, alle vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Oktober 2024, Zlen. 1. VGW 041/098/11785/2023 27 (betreffend Erstrevisionswerber) sowie 2. VGW 041/098/11788/2023 18 (betreffend Zweitrevisionswerber), iA Übertretung des LSD BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren mit näher genannten Maßgaben zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde, jeweils vom 7. August 2023, mit denen einerseits dem Erstrevisionswerber sowie andererseits dem Zweitrevisionswerber, jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der (in den Straferkenntnissen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichteten) drittrevisionswerbenden Partei, jeweils eine Übertretung des § 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD BG) zur Last gelegt worden war (nach Herabsetzung durch das Verwaltungsgericht: Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 500, ; Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden). Zudem sprach es jeweils gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG aus, dass ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren entfalle. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).

6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).

7 Mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers (als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) kann nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen werden, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN).

8 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht:

9 In der Zulässigkeitsbegründung, in der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, wird keine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Zudem fehlt es der Zulässigkeitsbegründung an der fallbezogenen Darlegung der behaupteten Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit sich die Revision zwecks Begründung ihrer Zulässigkeit auf Verfahrensfehler beruft, mangelt es zudem an der erforderlichen Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung.

10 Abgesehen davon sei lediglich zur Ergänzung und Klarstellung darauf hingewiesen, dass selbst in Anbetracht der entgegen den oben dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung erst in der Revisionsbegründung ins Treffen geführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.6.2015, 2013/11/0121; VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0035; VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0167) für den Rechtsstandpunkt der Revision nichts zu gewinnen ist.

11 Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, gegenständlich liege weder eine geringe Unterentlohnung (§ 29 Abs. 3 Z 1 LSD BG) noch ein leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigendes Verschulden (§ 29 Abs. 3 Z 2 LSD BG) vor, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde, ist anhand der in der Revision zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich.

12 Zum Einen lag die im angefochtenen Erkenntnis festgestellte Höhe der Unterentlohnung prozentuell betrachtet deutlich über den in den ersten zwei der drei genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten (Prozent-)Werten, die in den beiden Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung weiterer Parameter vom Verwaltungsgerichtshof als nicht geringfügig beurteilt wurden.

13 Zum Anderen lässt sich aus der dritten der angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (bezüglich eines gänzlich anders gelagerten Sachverhalts, nämlich eines vom Verwaltungsgerichtshof zudem nicht als ausreichend erachteten behaupteten „Kontrollsystems“ durch die Beauftragung eines Steuerberaters), auf deren Basis die Revision die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Einschätzung im Hinblick auf § 29 Abs. 3 Z 2 LSD BG bemängelt, nicht ableiten, dass das im angefochtenen Erkenntnis zu dieser Gesetzesbestimmung erzielte Ergebnis nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde.

14 Da sich die Revision somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2025

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