JudikaturVwGH

Ro 2023/11/0009 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Dr. A H in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. November 2022, Zl. VGW 162/041/7870/2021 27, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2021 wurde der Beitrag der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 mit € 28.000, festgesetzt und ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der für dieses Jahr entrichteten vorläufigen Fondsbeiträge ein Beitragsrückstand in der Höhe von € 938,66 bestehe.

2 Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sehe in Abschnitt IV Abs. 5 vor, dass das Fondsmitglied zum Zweck der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und dieser (wie im Fall der als Ärztin niedergelassenen Revisionswerberin) den Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres beizuschließen habe. Die Revisionswerberin sei der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb der Fondsbeitrag mit dem Höchstbeitrag festgesetzt worden sei.

3 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, sie verfüge neben ihrem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit auch über weiteres der Einkommensteuer unterliegendes Einkommen. Ausschließlich aufgrund dieses weiteren Einkommens, über welches noch ein steuerrechtliches Verfahren anhängig sei, sei die Revisionswerberin nicht in der Lage, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vorzulegen; dieser existiere noch nicht. Folglich wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine Beitragsermittlung auf Grundlage anderer von der Revisionswerberin angebotener Unterlagen (Einkommensteuererklärung für das betreffende Steuerjahr) durchzuführen. Die von der Revisionswerberin angebotenen Unterlagen hätten für ihre ärztliche Tätigkeit im Jahr 2015 eine Beitragsgrundlage in Höhe von € 89.683,15 (nach den Angaben in der Revision gemeint: € 89.683,63) ergeben, sodass unter Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 14% für das Jahr 2018 ein Beitrag in Höhe von € 12.555,71 festzusetzen gewesen wäre.

4 Im Beschwerdeverfahren legte die Revisionswerberin mit Schreiben vom 22. Februar 2022 den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. September 2021 vor, mit dem ihr Antrag vom 2. September 2021 auf Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 „als verspätet zurückgewiesen“ wurde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 mit € 14.672,81 festsetzte. Das Verwaltungsgericht traf keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG über die Zulässigkeit einer Revision.

6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei als Ärztin für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste eingetragen. Sie verfüge neben ihren Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit noch über weiteres der Einkommensteuer unterliegendes Einkommen, nämlich als stille Gesellschafterin einer näher genannten GmbH. Das diesbezügliche steuerrechtliche Verfahren sei noch anhängig. Aus diesem Grund sei die Revisionswerberin nicht in der Lage, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vorzulegen. Der „Nichtveranlagungsbescheid 2015“ des Finanzamtes vom 21. September 2021 sei in „verfahrensrechtlichen Überlegungen der Finanzverwaltung“ begründet. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und es liege kein weiterer Bescheid vor. Im Jahr 2015 habe die Revisionswerberin einen tatsächlichen Gewinn aus ihrer ärztlichen Tätigkeit in Höhe von € 89.683,63 erzielt.

7 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse aus, aus der glaubwürdigen Aussage des in der Verhandlung als Zeugen vernommenen steuerlichen Vertreters der Revisionswerberin ergebe sich, dass der in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 angegebene Betrag die tatsächlichen Einkünfte der Revisionswerberin aus ärztlicher Tätigkeit darstelle.

8 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hätten den Zweck, das Einkommen des Arztes festzustellen. Die Bestimmungen über die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides würden letztlich dazu dienen, das tatsächliche Einkommen festzustellen. Im gegenständlichen Fall sei die „Nichtveranlagung durch das Abgabeverfahren bedingt“ gewesen. Die „Schätzungsbestimmung“ diene „letztlich nur dazu, dass aufgrund oftmals vorliegender hoher Einkünfte und des Wunsches, diese nicht offen zu legen, mit dem Höchstbeitrag vorgegangen werden soll.“ Ein derartiger Fall sei aber gegenständlich nicht gegeben, die Einkünfte seien klar dargelegt worden. Eine Festsetzung des Gewinns aus ärztlicher Tätigkeit mit € 0, , wie dies in der mündlichen Verhandlung beantragt worden sei, sei nicht zulässig, da der Fondsbeitrag aufgrund des tatsächlichen Gewinns festgesetzt werden müsse. Auf Basis des festgestellten Einkommens in Höhe von € 89.683,63 errechne sich ein (von den Verfahrensparteien der Berechnung nach unbestrittener) Fondsbeitrag in Höhe von € 14.672,81.

9 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 129/2023 5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

10 Die in der Folge fristgerecht eingebrachte Revision ist in einer Konstellation wie der vorliegenden als ordentliche Revision zu behandeln, hat aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zu enthalten. Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom Verwaltungsgerichtshof an Hand dieser Begründung zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.3.2021, Ro 2021/21/0001, mwN).

11 Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch das Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird weder vom Verwaltungsgericht noch von der Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargestellt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2022/11/0017, mwN).

15 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bislang noch nicht mit der Frage zu befassen gehabt, „was rechtens ist, wenn zwar ein für die endgültige Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nach deren Abschnitt IV Abs 5 maßgeblicher Bescheid betreffend die Einkommensteuer vorhanden ist, in diesem allerdings die Veranlagung abgelehnt wird.“ Die Beitragsordnung lege in Abschnitt IV Abs. 5 fest, dass die Bemessungsgrundlage für die Beitragsermittlung der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu sein habe. Dieser sei der Beitragserklärung beizuschließen, widrigenfalls der Höchstbeitrag vorzuschreiben sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die Bestimmungen der Beitragsordnung über die Vorlage des Einkommensteuerbescheides würden dazu dienen, das tatsächliche Einkommen festzustellen, sei unzutreffend. Vielmehr seien die „Einkommensteuerbescheide die ausschließliche und einzige Grundlage für jeden vom Höchstbeitrag abweichenden endgültigen Beitrag“. In einem Fall wie jenem der Revisionswerberin sei „der über die Einkommensteuer nicht absprechende Nicht Veranlagungsbescheid“ für die Bemessung der Fondsbeiträge heranzuziehen. Für die Revisionswerberin hätte daher ein Fondsbeitrag in der Höhe von € 0, festgesetzt werden müssen.

16 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt:

17 Das Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, lautet auszugsweise:

„§ 96a. In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden.

(...)

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. (...)

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1. (...)

2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. (...)

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn unabhängig von dessen Ausschüttung berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

(...)“

18 Die bezogen auf das gegenständliche Beitragsjahr 2018 (vgl. etwa VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0059) maßgebenden Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lauten auszugsweise:

„I. Fondsbeitrag

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in der Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.

(...)

(3) Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen Ausgaben Überschuss der Einnahmen Ausgaben Rechnung. Die Einkommens bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. (...)

(...)

(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens € 28.000, im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.

(...)

IV. Verfahren

(...)

(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt I Abs. 2 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluß der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

(...)

(7) Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 vorzuschreiben.

(...)“

19 Als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag wird (für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) gemäß Abschnitt I Abs. 1 und Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des dem laufenden Kalenderjahr (Beitragsjahr) drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Wie sich aus den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (vgl. etwa § 109 Abs. 3, der von „jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit“ spricht) und der Beitragsordnung (vgl. etwa Abschnitt I. Abs. 1, der auf das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen abstellt) ergibt, ist dabei das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe etwa VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189, und darauf Bezug nehmend VwGH 25.3.2025, Ra 2024/11/0022).

20 Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das (gesamte) in Österreich zu versteuernde Einkommen der Revisionswerberin aus ärztlicher Tätigkeit im hier maßgeblichen Kalenderjahr 2015 € 89.683,63 betragen habe und zog diesen Betrag als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages für das Jahr 2018 heran. Die Revisionswerberin hat weder im Beschwerdeverfahren noch in der vorliegenden Revision bestritten, dass der Gewinn aus ihrer ärztlichen Tätigkeit im Jahr 2015 € 89.683,63 betragen habe.

21 Vor diesem Hintergrund kann zunächst dahingestellt bleiben, ob mangels Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 nach der Anordnung in Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 der Beitragsordnung vorzuschreiben gewesen wäre (zu dieser Rechtsfolge der Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides vgl. etwa VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058), oder ob Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung weil ein Einkommensteuerbescheid dem Vorbringen der Revisionswerberin zu Folge nicht erlassen wurde im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war. Abschnitt I Abs. 5 der Beitragsordnung sieht vor, dass der Fondsbeitrag höchstens € 28.000, betrage. Insoweit scheidet eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten durch die Herabsetzung des von der belangten Behörde zunächst festgesetzten Höchstbeitrages auf einen Fondsbeitrag in Höhe von € 14.672,81 durch das angefochtene Erkenntnis aus.

22 Der Revision gelingt es auch sonst nicht, darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung der vorliegenden Revision zu beantworten hätte. Das Revisionsvorbringen betreffend den Bescheid des Finanzamtes vom 21. September 2021, mit dem ein nicht näher spezifizierter Antrag der Revisionswerberin auf Veranlagung der Einkommensteuer als „verspätet zurückgewiesen“ wurde, zeigt nicht auf, dass sich daraus ein zu versteuerndes Einkommen der Revisionswerberin aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2015 in anderer als der vom Verwaltungsgericht festgestellten und im gesamten Verfahren unstrittigen Höhe ergeben hätte. Die in der Zulassungsbegründung der Revision vorgetragene Rechtsauffassung, im Fall des Vorliegens eines solchen Bescheides des Finanzamtes sei der Fondsbeitrag trotz unstrittigen Vorliegens von Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit mit € 0, festzusetzen, ist in Anbetracht der oben dargestellten eindeutigen Gesetzeslage nicht nachvollziehbar (dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vorliegt, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, siehe etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2023/11/0057, mwN).

23 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. April 2025

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