Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des P S, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. April 2021, Zl. W211 2232955 1/7E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Finanzen, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 1.Mit Teilbescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2020 wurde die gegen den Bundesminister für Finanzen (BMF) als Beschwerdegegner gerichtete Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers, die belangte Behörde möge die Vereinbarkeit des „Common Reporting Standard“ (CRS [von der OECD entwickelte gemeinsame Meldestandards betreffend den internationalen Austausch von Steuerdaten]) bzw. der Richtlinie 2014/107/EU (Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung) mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der GRC und der EMRK überprüfen sowie gegebenenfalls die zuständigen Gerichte in Österreich zwecks Vorabentscheidung an den EuGH befassen, zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
2 Begründend hielt die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. auf das Wesentliche zusammengefasst fest, der CRS sei „über die EU Richtlinie 2014/107/EU in das Unionsrecht aufgenommen“ worden. Diese Richtlinie sei innerstaatlich mit dem Gemeinsamer MeldestandardGesetz (GMSG) umgesetzt worden. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, dass der BMF seine Befugnis nach § 113 GMSG (Weiterleitung der aus dem Ausland eingehenden Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden) überschritten habe.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
4 2.1. Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber sei österreichischer Staatsbürger und in Österreich steueransässig. Er verfüge in Deutschland bei einer Bank über ein Konto mit einem Bankguthaben von € 40, . Auf eine Anfrage des Revisionswerbers habe die Bank angegeben, sie sei verpflichtet, jeden Bankkunden, der in Deutschland nicht steuerlich ansässig sei, an das (deutsche) Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Sie verfüge dabei über keinerlei Ermessensspielraum, was auch für den gesetzlich festgelegten Umfang der zu übermittelnden Daten gelte.
5 Spätestens am 30. September 2019 habe der BMF im Rahmen des automatisierten Austausches den Namen, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Revisionswerbers sowie die Nummer seines Kontos bei der Bank, den Kontosaldo oder Kontowert und den Gesamtbruttobetrag der Zinsen erhalten. Diese Informationen seien vom BMF an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet worden.
6 2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG soweit für das Revisionsverfahren maßgeblichfest, der BMF habe die vom BZSt erhaltenen Daten insofern weiterverarbeitet, als er sie gemäß § 113 GMSG an das zuständige österreichische Finanzamt übermittelt habe. Das Ziel der (dem GMSG zugrundeliegenden) Richtlinie 2014/107/EU, nämlich die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung bzw. die Eindämmung aggressiver Steuerplanung, stelle ein klar definiertes, dem Gemeinwohl dienendes öffentliches Interesse dar. Der Zweck der Datenverarbeitung sei somit ausreichend determiniert und legitim. Der Umfang der übermittelten Daten sei deutlich abgegrenzt und nicht überschießend. Das Fehlen einer „de minimis“-Schwelle entspreche dem ausdrücklichen Willen des EU Gesetzgebers. Zudem bedürfe es für den Datenaustausch auch keines Anfangsverdachtes auf einen geplanten Steuerbetrug. Aus den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung lasse sich mangels Vergleichbarkeit der betroffenen Datenarten und der Eingriffsintensität für den vorliegenden Fall nichts ableiten.
7 Die vorliegende Datenverarbeitung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO rechtmäßig. Zudem sei auch keine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO zu erkennen.
8 2.3. Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zum Grundsatz der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und zu Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
9 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
10 Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 9. März 2023, E 2097/2021, aus, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Daher wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 8 Abs. 3a der Richtlinie 2014/107/EU (und damit der §§ 112 und 113 GMSG) mit Art. 7 und 8 GRC (Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten) seien beim Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht entstanden, sodass sich der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu einem darauf gerichteten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH veranlasst sehe.
12 4. In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision.
13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung bzw. in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.
14 Der Revisionswerber erstattete zu diesen Revisionsbeantwortungen seinerseits eine Replik, die mitbeteiligte Parte brachte dazu eine weitere Äußerung ein.
15 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
18Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, Rn. 16, mwN).
19 6.Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. erneut etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, hier Rn. 17, mwN).
20 Mit der vorliegenden, bloß allgemein gehaltenen Begründung der Zulässigkeit durch das BVwG wird nach Maßgabe dieser Anforderungen für sich genommen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Dies gilt im Ergebnis auch für das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, insoweit darin auf die „zutreffende“ Begründung des BVwG verwiesen wird.
21 7.Soweit der Revisionswerber darüber hinaus vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des § 113 GMSG zu § 38 Bankwesengesetz (BWG) bzw. zu den §§ 4, 8 und 9 Kontenregisterund Konteneinschaugesetz (KontRegG), ist Folgendes anzumerken:
22 7.1. Nach dem bereits Gesagten führt das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert vielmehr die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Die Zulässigkeit einer Revision setzt gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG weiters voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“. Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur solcher, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 25.9.2025, Ra 2023/04/0279, Rn. 14 f, mwN).
23 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG liegt zudem auch dann nicht vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2025, Ra 2023/04/0058, Rn. 16, mwN).
24 7.2.Zu dem in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Verhältnis des § 113 GMSG zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG genügt vor dem dargestellten Hintergrund der Hinweis darauf, dass nach § 38 Abs. 2 Z 10 BWG die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem GMSG nicht besteht. Insofern erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen als klar und eindeutig, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf.
25Zur weiter aufgeworfenen Frage des Verhältnisses des § 113 GMSG zu den genannten Bestimmungen des KontRegG ist festzuhalten, dass nach § 113 GMSG Informationen, die von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach dem GMSG vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehen, vom BMF an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet werden. Eine solche Übermittlung liegt dem vorliegenden Fall nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des BVwG zugrunde. Aus welchen Gründen esin Anbetracht der in § 113 GMSG klar normierten Weiterleitung näher bezeichneter, aus dem Ausland übermittelter Informationen an die Abgabenbehörden - im vorliegenden Fall auf die von der Revision ins Treffen geführten Bestimmungen des KontRegG (§ 4 betrifft Auskünfte aus dem Kontenregister, nach § 8 kann die Abgabenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von Kreditinstituten Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung verlangen und § 9 regelt die Bewilligung einer Konteneinschau bzw. von Auskunftsverlangen) ankommt, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht näher dargelegt. Zur Lösung von abstrakten Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem oben Gesagten jedoch nicht zuständig.
26 8. Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang weiters vor, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die österreichischen Abgabenbehörden automatisch und alljährlich ohne Einschränkung „etwa die Kontosalden oderwerte [...] von Konten eines unbescholtenen österreichischen Staatsbürgers und Steuerzahlers verarbeiten dürfen, sobald sich solche Konten bei einem Bankinstitut [...] in einem anderen Mitgliedsland der EU [...] befinden, während die gleichen Behörden zu den Kontodaten des gleichen Betroffenen im Inland nur eingeschränkt Auskunfts- und Einsichtsrechte haben“. Kreditinstitute im Informationsaustauschsystem mit Sitz im Ausland wären diskriminiert und würden einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber im Inland ansässigen Instituten erleiden. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Weiterleitung und Verarbeitung der übrigen eingehenden Daten im Sinn des § 113 GMSG.
27Mit diesem Vorbringen werden vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung von Konten bei ausländischen Bank- bzw. Kreditinstituten im Ergebnis Normbedenken an der hier gegenständlichen Bestimmung des § 113 GMSG geäußert, der zufolge bestimmte Informationen jährlich vom BMF an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet werden.
28 Die Frage nach der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften fällt allerdings in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, zu ihrer Lösung in der Sache ist der Verwaltungsgerichtshof also nicht zuständig. Zwar kann der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2022/03/0074, Rn. 7, mwN).
29 Im Übrigen hat der Revisionswerber seine diesbezüglichen Bedenken in seiner Beschwerde gemäß Art. 144 BVG gegen das angefochtene Erkenntnis bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/05/0194, Rn. 13), der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 9. März 2023, E 2097/2021, abgewiesen und ausgesprochen hat, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei (vgl. dazu die Ausführungen oben in Rn. 10 f).
30 9. Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung darauf verweist, es gebe eine Vielzahl von Betroffenen, genügt der Hinweis, dass der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, nicht ihre Grundsätzlichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG bewirkt (vgl. etwa VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049, Rn. 11, mwN).
31 10.Der Revisionswerber regt abschließend an, zur Klärung einer Reihe von Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Dazu ist zwar festzuhalten, dass für den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung) besteht, eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. etwa VwGH 31.1.2024, Ro 2022/04/0004 bis 0006, Rn. 33, mwN).
32 Im vorliegenden Fall sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Ausführungen des Revisionswerbers allerdings nicht veranlasst, die von ihm formulierten (vier) Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den EuGH heranzutragen:
33Hinsichtlich der (in den zu II. und III. formulierten Fragen) aufgeworfenen Vereinbarkeit der hier in Rede stehenden Bestimmungen mit der GRC (konkret mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre sowie auf Schutz der personenbezogenen Daten) genügt es darauf zu verweisen, dass beim Verfassungsgerichtshof allfällige Bedenken ob der Vereinbarkeit des Art. 8 Abs. 3a der Richtlinie 2014/107/EU (und damit der §§ 112 und 113 GMSG) mit Art. 7 und Art. 8 GRC nicht entstanden sind. Insoweit sieht sich der Verwaltungsgerichtshof, der sich den diesbezüglichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes anschließt, nicht veranlasst, ein darauf abzielendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
34Zu der (unter I. formulierten) Frage, ob Art. 8 Abs. 3a der Richtlinie 2014/107/EU so zu verstehen sei, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der übermittelten und der eingehenden Informationen differenzieren könnten bzw. müssten, ist zunächst anzumerken, dass diese Bestimmung den Austausch der darin genannten Informationen an einen bzw. von einem anderen Mitgliedstaat betrifft. Angesichts des Wortlautes der Bestimmung („... tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats ... die folgenden Informationen über ein meldepflichtiges Konto ... mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus“) und mangels einer näheren Konkretisierung durch den Revisionswerber ist nicht ersichtlich, inwieweit für den vorliegenden Fall ein diesbezüglicher Klärungsbedarf durch den EuGH betreffend den Umfang der von Art. 8 Abs. 3a der Richtlinie 2014/107/EU erfassten Informationen bestehen sollte. Schließlich ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Basis des Art. 267 AEUV auch nicht ersichtlich, inwiefern es (zu der unter IV. formulierten Frage) hinsichtlich der Berechtigung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens einer weiteren Klärung durch den EuGH bedarf.
35 11. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
36 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
37Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
38Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
39Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil sich der Inhalt des als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatzes auf Verweise auf die rechtlichen Erwägungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis sowie des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9. März 2023, E 2097/2021, beschränkt, jedoch kein eigenständiges auf die Revision Bezug nehmendes Vorbringen enthält (vgl. etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2024/10/0018, 0019, Rn. 37, mwN).
Wien, am 10. Dezember 2025