GMSG
Gliederung
10. Hauptstück Übermittlung und Weiterleitung der Informationen
§ 113 Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden
Rückverweise
Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
§ 113 GMSG · GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 113 Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden
…Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden § 113. Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen…