§ 113 Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 113 Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden
…Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden § 113. Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen…
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