JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2025

Schon nach dem Wortsinn der Bestimmung des § 39b Abs. 4 Z 1 Oö. NSchG 2001 kommt einer berechtigen Umweltorganisation die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 auch dann zu, wenn die Behörde die von der Umweltorganisation geltend gemachte Verletzung von die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 gar nicht thematisiert (und also überhaupt nicht behandelt) hat. (Dies entspricht auch der vom Landesgesetzgeber - im Zuge der Anpassung des oberösterreichischen Naturschutzrechts an die Erfordernisse der EuGH-Rechtsprechung zur Aarhus-Konvention - u.a. verfolgten Zielsetzung, berechtigten Umweltorganisation (u.a.) "in jenen Projektverfahren" ein Beschwerderecht einzuräumen, "in denen unionsrechtlich geschützte Pflanzen- und Tierarten betroffen sind"; so könne nämlich "seitens der Umweltorganisationen auch geltend gemacht werden, dass die Behörde auf einzelne besonders geschützte Arten rechtswidrigerweise gar nicht Bedacht genommen hat." [vgl. Erl RV, Oö. LT, Blg. 1031/2019, XXVIII. GP, S. 21f]).

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