Die Bewertung des "Erfolgs der Verwendung" iSd. § 10 Abs. 2 Z 8 VWG-DRG 2013 steht in engem Zusammenhang mit den anderen Einzelkriterien (vgl. zu den § 10 Abs. 2 VWG-DRG 2013 entsprechenden Kriterien der Dienstpragmatik für Oberösterreich, LGBl. Nr. 70/1973, VwGH 19.11.1986, 85/09/0180). Es hängt naturgemäß von mehreren Faktoren ab, ob der im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Verwendung als Verwaltungsrichter zu erwartende Erfolg erreicht wird. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dabei nicht bloß die Qualität der Entscheidungen, sondern beispielsweise auch die erledigte Arbeitsmenge und die Effizienz der Verfahrensführung zu berücksichtigen ist.
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