Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, in der Revisionssache der V AG, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022, W276 2243660 1/12E, betreffend bankenaufsichtsbehördliche Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde der revisionswerbenden Partei erteilten und auf § 70 Abs. 1 Z 1 BWG iVm § 74 Abs. 1 BWG iVm § 75 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 BWG iVm § 1 Z 1 lit. a und Z 2 Granulare Kreditdatenerhebungs Verordnung 2018 (GKE V 2018) iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GKE V 2018 iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) gestützten bankenaufsichtsbehördlichen Aufträge, in Bezug auf näher genannte Rechtsträger (Teil )Gruppen verbundener Kunden zu bilden, diese in der Großkreditmeldung bis zu einem näher genannten Stichtag rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, die Branche der Gegenpartei bei namentlich genannten juristischen Personen zu quartalsmäßig bezeichneten Meldestichtagen rückwirkend zu korrigieren und die korrigierten Daten einzumelden, sowie den Branchencode näher genannter Gruppenmitglieder für einen bestimmten Zeitraum als Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Code 5) rückwirkend zu korrigieren.
2 Die dagegen erhobene Revision war mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, einer Bewilligung seien keine öffentlichen Interessen entgegengestanden, weil die erteilten Aufträge lediglich in die Vergangenheit gewirkt hätten und für die Vorschreibung von Zinsen nach § 97 BWG ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht erforderlich gewesen sei. Demgegenüber habe der revisionswerbenden Partei im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil gedroht, weil betragsmäßig genannte Kosten für ein Softwareunternehmen und der Einsatz eigenen Personals einen näher dargestellten Aufwand an Zeit und Kosten verursacht hätte.
3 Mangels Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei konnte die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen werden, weshalb der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde.
4 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Revisionsbeantwortung, auf die die revisionswerbende Partei replizierte. Mit einer weiteren Eingabe teilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit, dass die revisionswerbende Partei die im angefochtenen Erkenntnis angeordneten Leistungen vollumfänglich erbracht habe und der rechtmäßige Zustand hergestellt worden sei. Der revisionswerbenden Partei wurde daraufhin die Gelegenheit eingeräumt, sich dahingehend zu äußern, ob und inwieweit sie noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision habe.
5 Die revisionswerbende Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, weiterhin ein derartiges rechtliches Interesse zu haben. Wäre sie den Aufträgen nicht nachgekommen, hätte sie mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen gehabt. Darüber hinaus hätte sie mit Aufträgen nach § 70 Abs. 4 BWG bis hin zum Konzessionsentzug und zum Auftrag zur Abberufung der Geschäftsleiter rechnen müssen, sodass ihr die Nichtbefolgung der im angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufträge nicht zumutbar gewesen sei. Im Hinblick auf ein drohendes Verfahren zur Vorschreibung von Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 Z 2 BWG und die aktuelle sowie zukünftige Berechnung der Großkreditobergrenze bestehe nach wie vor ein essenzielles rechtliches Interesse an der revisionsgegenständlichen rechtlichen Qualifikation der betroffenen Gesellschaften. Selbst wenn keine Bindungswirkung für ein Verfahren über die Vorschreibung von Abschöpfungszinsen bestehe, komme einer (potentiell) aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidung Bereinigungswirkung für die Zukunft zu und das gesamte äußerst umfangreiche Ermittlungsverfahren müsste nicht wiederholt werden.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ro 2015/04/0021, mwN).
9 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufträgen nach § 70 Abs. 4 BWG eine differenzierende Praxis entwickelt, nach der je nachdem, ob dem angefochtenen Erkenntnis noch Rechtswirkungen für die revisionswerbende Partei zukamen oder nicht, mit Einstellung vorgegangen wurde oder aber das Revisionsverfahren fortgesetzt und eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039, und zu einer Bewilligung nach dem TSchG: VwGH 27.9.2023, Ra 2023/02/0145, mwN).
10 Den Hinweisen der revisionswerbenden Partei auf die Möglichkeit eines Konzessionsentzuges und auf eine Abberufung der Geschäftsleiter fehlt es für die Frage des Fortbestehens von Wirkungen der in Rede stehenden Aufträge an Bedeutung, weil die Anordnungen erfüllt wurden und daher mit den aufgezeigten Konsequenzen nicht mehr zu rechnen ist. Mit derartigen Gefahren wurde auch der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2017/02/0018), nicht begründet, weshalb es auch aus diesem Grund auf die hier aufgezeigten Konsequenzen des Nichtbefolgens der Aufträge nicht ankommt.
11 Darüber hinaus betreffen die an die revisionswerbende Partei erteilten Aufträge Meldungen und Korrekturen, die die Vergangenheit betreffen, sodass mit Blick auf die unstrittig geänderten Strukturen der fraglichen Gruppenmitglieder eine Wirkung der in Rede stehenden Aufträge für zukünftige Meldungen nicht ersichtlich ist.
12 Zu der von der revisionswerbenden Partei angesprochenen Vorschreibung von Abschöpfungszinsen und zukünftigen Berechnung der Großkreditobergrenze ist Folgendes auszuführen:
13 Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist. Bescheiden, mit denen einer juristischen Person gegenüber verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt werden, hinsichtlich der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung unter dem Blickwinkel ähnlicher oder vergleichbarer Tatbestände kommt somit keine Bindungswirkung zu. Daher entfaltet ein Bescheid, mit dem verwaltungspolizeiliche Aufträge erteilt wurden, auch nach einer Einstellung eines ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung für andere Behörden in dem Sinne, dass von einer rechtskräftigen Feststellung des für die Erteilung des Auftrags erforderlichen bzw. herangezogenen Sachverhalts ausgegangen werden könnte (vgl. VwGH 27.1.2012, 2008/17/0159, mwN).
14 Auch von daher liegt ein fortdauernder Rechtseingriff nicht vor.
15 Überdies ist es nicht ausgeschlossen, dass die revisionswerbende Partei zulässiges neues Vorbringen in einem Verfahren zur Vorschreibung von Abschöpfungszinsen erstattet, sodass einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren über die Erteilung von Aufträgen zur Vornahme bestimmter Meldungen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde nur potentielle Bereinigungswirkung zukäme. Die befürchtete Wiederholung des Ermittlungsverfahrens kann daher nicht ausgeschlossen werden.
16 Aus diesen Überlegungen folgt, dass von der Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auszugehen ist.
17 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
18 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen ist. Da die Beantwortung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, war nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).
Wien, am 29. Dezember 2025
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