Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revisionen 1. des B und 2. der C GmbH, beide vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias Praschl Bichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Februar 2024, 1. VGW 002/082/13703/2023/E 20 und 2. VGW 002/082/13704/2023/E, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 (jeweils zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf die im ersten und zweiten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 2020, Ra 2020/02/0173, und vom 9. Oktober 2023, Ra 2021/02/0132, verwiesen. Daraus hervorgehoben und ergänzend festgehalten wird Folgendes:
2 Im Zuge einer Kontrolle des an einer näher bezeichneten Adresse befindlichen Wettlokals, welches von der zweitrevisionswerbenden Partei betrieben wurde, wurden am 29. August 2018 vier Wettterminals vorläufig beschlagnahmt. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 12. September 2018 wurde die Beschlagnahme dieser Wettterminals gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Wiener Wettengesetz angeordnet. Der auch von der zweitrevisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 25. April 2019 durch den Richter der Gerichtsabteilung 022 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, weil eine Verletzung des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht „mit Wettterminals“ erfolgen könne und der Verfall der beschlagnahmten Gegenstände für die konkrete Verletzung mangels Verdachts des gesetzwidrigen Aufstellens, Betreibens oder Verwendens der Wettterminals nicht vorgesehen sei.
3 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Oktober 2019 wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, dass diese am 29. August 2018, um 17:41 Uhr, im genannten Wettlokal die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin fortgesetzt ausgeübt habe, und dabei insofern gegen § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als im Zuge der Amtshandlung ein mit einer fremden Kundenkarte im Lokal aufhältiger Wettkunde einem Mitglied der Amtsabordnung die Tür geöffnet und diesem den Zutritt ohne Kontrolle ermöglicht habe. Die zweitrevisionswerbende Partei habe somit ermöglicht, dass Personen ohne Alterskontrolle zur Wettkundenvermittlung zugelassen worden seien. Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 20 Stunden) verhängt wurde. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde zur Haftung für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG herangezogen.
4 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien eine Beschwerde, die am Verwaltungsgericht der Gerichtsabteilung 011 zugewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. Mai 2020 Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2020, Ra 2020/02/0173, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5 Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht mit dem am 18. Jänner 2021 mündlich verkündeten und am 18. März 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis erneut durch den Richter der Gerichtsabteilung 011 der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wiederum Folge, indem das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurden. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2023, Ra 2021/02/0132, ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6 In der Zwischenzeit kam es zu einer Änderung der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dem Richter der Gerichtsabteilung 011 keine Rechtssachen der maßgeblichen Protokollgruppe 002 („Glücksspielrecht“) aus dem Zuständigkeitsbereich „Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten“ und „Wiener Wettengesetz“ mehr zuzuweisen sind. Im dritten Rechtsgang wurde das Verfahren zunächst dem Richter der Gerichtsabteilung 011 zur Fortführung und Erlassung eines Ersatzerkenntnisses vergeben. Nach einer Unzuständigkeitseinrede dieses Richters wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien im fortgesetzten Verfahren durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes dem Richter der Gerichtsabteilung 082 zugewiesen, der darüber auch entschied.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien im dritten Rechtsgang teilweise Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die verhängte Strafe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 20 Stunden) auf € 1.600, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wurde. Zudem wurden die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduziert sowie Präzisierungen der zu zitierenden Fassung der verletzten Rechtsvorschrift und der Strafsanktionsnorm vorgenommen.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsfall relevant aus, nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes liege eine Annexsache dann nicht vor, wenn eine Zuweisung an denselben Richter, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden sei, nicht möglich sei. Eine solche Unmöglichkeit müsse auch dann angenommen werden, wenn eine solche Zuweisung wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung nicht (mehr) erfolgen dürfe. Daher sei die vorliegende Rechtssache „wie eine neue Rechtssache“ zuzuweisen gewesen. Durch die Neuzuweisung an die Gerichtsabteilung 082 sei die zunächst erfolgte Zuweisung an die Gerichtsabteilung 011 geheilt worden. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, liege eine unzulässige Doppelbestrafung nicht vor, weil beiden Verfahren unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde lägen. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sei am 29. August 2018 eine ungeeignete Zutrittskontrolle eingerichtet gewesen, weil ein Zutritt mit Kundenkarte ohne Identitätsprüfung möglich gewesen sei. Demgegenüber habe sich das dieselbe Betriebsstätte betreffende frühere Verwaltungsstrafverfahren auf eine am 25. September 2017 gänzlich unterlassene oder vollständig fehlende Kontrolle des Zutritts von Personen ins Innere der Betriebsstätte bezogen. Von einer Wettunternehmerinnentätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei als Vermittlerin sei auszugehen, weil sie über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügt habe, und sowohl an der Eingangstür der gegenständlichen Betriebsstätte als auch auf dem durch die Wettterminals ausgegebenen Wettschein auf diese Tätigkeit als Vermittlerin hingewiesen worden sei, und weil sie entsprechende Absprachen mit konzernverbundenen Unternehmen über die Verwendung von deren Ressourcen und über Zahlungen getroffen habe.
9 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil der vorliegende Fall „die grundsätzliche Rechtsfrage“ aufwerfe, ob diese Rechtssache im dritten Rechtsgang nach einer Änderung der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes während eines anhängigen Revisionsverfahrens als Annexsache anzusehen sei oder nicht.
10 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, jedenfalls aber den revisionswerbenden Parteien Aufwandersatz in gesetzlich festgesetzter Höhe zuzuerkennen.
11 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision.
12 Die Revision erweist sich als unzulässig.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihm hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. VwGH 29.5.2024, Ro 2022/02/0001, 0002, mwN).
17 Dem entsprechend legten die revisionswerbenden Parteien die aus ihrer Sicht grundsätzlichen Rechtsfragen dar.
18 Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021, mwN).
19 Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die revisionswerbenden Parteien sprechen eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung der Geschäftsverteilung und damit verbunden mit der Zuständigkeit des Richters der Gerichtsabteilung 082, der das hier angefochtene Erkenntnis erließ, an.
20 In der Revision wird deren Zulässigkeit mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Rechtssache nach Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof neu zuzuteilen sei, und welche Fassung der Geschäftsverteilung (jene der ursprünglichen Einbringung der Revision oder des Wiedereinlangens des Akts) hierfür maßgeblich sei, begründet.
21 Die hier maßgeblichen Regelungen der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes lauteten zum Zeitpunkt der Zuteilung der Rechtssache im dritten Rechtsgang in der Fassung vom 4. Oktober 2023 wie folgt:
„A 1: VERTEILUNG DER RECHTSSACHEN
[...]
3. Zuweisung der Rechtssachen
Die Rechtssachen werden den Gerichtsabteilungen innerhalb der Protokollgruppen fortlaufend nach folgenden Grundsätzen zugewiesen.
3.1. Verwaltungsstrafsachen
[...]
Protokollgruppe 001:
[...] 22 L [...]
[...]
Protokollgruppe 002:
11 L, [...], 82 T, [...]
[...]
Der Gerichtsabteilung 11 L sind keine Rechtssachen dieser Protokollgruppe aus dem Zuständigkeitsbereich ‚Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten‘ und ‚Wiener Wettengesetz‘ zuzuweisen.
[...]
4. Annexsachen
Annexsachen sind Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache demselben Richter zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist. Ist für die Annexsache ein Senat zuständig, so richtet sich die Zusammensetzung des Senates nach jener für den Stammakt.
Eine Annexsache liegt nicht vor, wenn eine solche Zuweisung an den Richter nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Rechtssache nach den allgemeinen Grundsätzen neu zu ordnen und zuzuteilen.
Annexsachen sind:
[...]
3. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, oder über die Ausfolgung eines Geldbetrages abgesprochen wurde, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde (bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurden, liegen keine Annexsachen vor).
[...]
36. Rechtssachen, die nach Abschluss der Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts und des Gerichtshofes der Europäischen Union vom VWG fortzuführen sind
[...]“
22 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gingen im dritten Rechtsgang einerseits das der Gerichtsabteilung 022 zugewiesene Beschlagnahmeverfahren und andererseits das im ersten und zweiten Rechtsgang der Gerichtsabteilung 011 zugewiesene Verwaltungsstrafverfahren voraus.
23 In der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes wird zwischen Punkt A 1 3. „Zuweisung der Rechtssachen“ und Punkt A 1 4. „Annexsachen“ unterschieden. In der Systematik der Geschäftsverteilung werden in Punkt A 1 3. die grundsätzlich zu beachtenden Zuweisungsregeln inklusive der Einteilung von Rechtssachen in Protokollgruppen genannt. Dem Wortlaut der sich unter Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung auf Annexsachen beziehenden Regeln insbesondere der darin enthaltenen Wortfolge „abweichend von A 1 3.“ ist hingegen zu entnehmen, dass es sich dabei um Ausnahmeregeln oder leges speciales handelt, die unabhängig von den allgemeinen Zuweisungsregeln zur Anwendung kommen. Somit werden Annexsachen auch dann jener Gerichtsabteilung, der die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist, zugeteilt, wenn eine solche Zuweisung nach den allgemeinen Zuweisungsregeln nicht vorgesehen ist. Davon zu unterscheiden ist eine tatsächliche Unmöglichkeit der Zuweisung einer Rechtssache an einen bestimmten Richter (Punkt A 1 4. Abs. 2 der Geschäftsverteilung), wie sie im Fall einer von Amts wegen wahrzunehmender Befangenheit (vgl. dazu etwa VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009, mwN) vorliegt oder wenn der betreffende Richter nicht mehr an diesem Gericht tätig ist.
24 Dementsprechend handelt es sich beim vorliegenden Verfahren in doppelter Hinsicht um eine Annexsache:
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes (in der Fassung vom 10. Mai 2021) bereits klargestellt, dass Beschlagnahmeverfahren Annexsachen zu Verwaltungsstrafverfahren sind. Langt jedoch zuerst die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ein, wird dieses Verfahren als Hauptverfahren geführt. In diesem Fall ist daher das Verwaltungsstrafverfahren als Annexverfahren jener Gerichtsabteilung zuzuweisen, die das Beschlagnahmeverfahren führt bzw. geführt hat. Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus der dieser Anordnung folgenden taxativen Aufzählung der als Annexverfahren qualifizierten Verfahren (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2022/02/0097, mwN).
26 Nach dem oben Gesagten liegt im vorliegenden Fall daher ungeachtet dessen, dass dem Richter der Gerichtsabteilung 022 gemäß Punkt A 1 3.1. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich keine Rechtssachen der Protokollabteilung 002 (mehr) zuzuteilen sind, eine Annexsache zu dem von diesem Richter geführten Beschlagnahmeverfahren vor.
27 Gleichzeitig handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Verfahren gemäß Punkt A 1 4.36. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes, das nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht fortzuführen war. Somit liegt, ungeachtet dessen, dass dem Richter der Gerichtsabteilung 011 gemäß Punkt A 1 3.1. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich keine Rechtssachen der Protokollgruppe 002 aus dem Zuständigkeitsbereich „Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten“ und „Wiener Wettengesetz“ (mehr) zuzuweisen sind, auch eine Annexsache zu dem von der Gerichtsabteilung 011 zugewiesenen Verwaltungsstrafverfahren vor. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Zuweisung an diesen Richter ist nicht ersichtlich.
28 Im vorliegenden Revisionsfall lagen daher zwei Anknüpfungstatbestände im Sinn des Punkts A 1 4. der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes (Annexsachen) vor. Da die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes für diesen Fall keine Regelung trifft, liegt entsprechend der Bestimmung des Punkts A 1 4. zweiter Absatz im Ergebnis keine Annexsache vor. Ausgehend von den vorliegenden Umständen des Einzelfalls ist die nach den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsverteilung vorgenommene Zuweisung an die Gerichtsabteilung 082 daher nicht zu beanstanden. In Bezug auf die behauptete Unzuständigkeit des erkennenden Richters wird somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. erneut VwGH 21.3.2024, Ra 2022/02/0097).
29 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit des Weiteren vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum fortgesetzten Delikt bzw. zum Dauerdelikt sowie zum Doppelbestrafungsverbot abgewichen, indem es den Erstrevisionswerber für eine ausschließlich am 29. August 2018 begangene Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen habe, obwohl die belangte Behörde dem Erstrevisionswerber mit Straferkenntnis vom 11. März 2019 bereits die gleiche Verwaltungsübertretung unter Angabe des 25. September 2017 als Tatzeitpunkt zur Last gelegt habe. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erstrevisionswerber einen neuen Tatentschluss gefasst hätte, sei von einem fortgesetzten Delikt auszugehen.
30 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252, mwN).
31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein „Ereignis“ innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Kontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, 0104, mwN).
32 Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (oder einer tatbestandlichen Handlungseinheit) schon mangels eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen den fast ein Jahr auseinanderliegenden angelasteten Tathandlungen auszuschließen (vgl. schon VwGH 21.11.1984, 84/11/0029, mwN). Hinzu kommt das im angefochtenen Erkenntnis dargelegte Fehlen der oben genannten Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände, sodass auch der von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte „Freispruch“ von dem den 25. September 2017 betreffenden Vorwurf ins Leere geht.
33 Zuletzt bringen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wer Vermittlerin im Sinn des Wiener Wettengesetzes sei, abgewichen, weil es von einer Wettkundenvermittlungstätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei ausgegangen sei, obwohl sich eine solche aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ebenso wenig wie eine Buchmacherinnen oder Totalisateurinnentätigkeit ergebe. Die revisionswerbenden Parteien seien im Lokal nicht anwesend gewesen und hätten daher keine Wettkunden weiterleiten können. Im Kontrollzeitpunkt sei auch kein Personal der revisionswerbenden Parteien anwesend gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass die revisionswerbenden Parteien die Wettterminals betrieben hätten. Ferner hätten die revisionswerbenden Parteien keine Vermittlungsprovisionen lukriert und auch keine Wetteinsätze eingenommen oder Wettgewinne ausbezahlt.
34 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Abwesenheit der revisionswerbenden Parteien in der gegenständlichen Betriebsstätte eine Tätigkeit als Wettunternehmerin der zweitrevisionswerbenden Partei nicht ausschließt, zumal die Anwesenheit verantwortlicher Personen der Wettunternehmerin oder dieser selbst lediglich für die in § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht von Bedeutung ist (vgl. VwGH 29.3.2022, Ro 2020/02/0003, 0004, mwN).
35 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert das Vermitteln von Wettkunden ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist dabei zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0092, mwN).
36 Dem Argument, das Verwaltungsgericht habe zwar festgestellt, dass die Wettterminals nicht im Eigentum der revisionswerbenden Parteien gestanden seien, aber nicht festgestellt, dass die revisionswerbenden Parteien die Wettterminals betrieben hätten, ist entgegenzuhalten, dass dem Erstrevisionswerber eine Verletzung des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei angelastet wurde, sodass es nur auf eine Wettunternehmerinneneigenschaft der zweitrevisionswerbenden Partei ankommt. Den revisionswerbenden Parteien entgeht, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wettterminals umfangreiche Feststellungen getroffen und eingehend begründet hat, warum es von der Wettunternehmerinnentätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei ausging. Insbesondere den Feststellungen und den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die in der Betriebsstätte der zweitrevisionswerbenden Partei aufgestellten Wettterminals nach Abschluss einer Sportwette einen Wettschein ausgegeben hätten, auf dem die zweitrevisionswerbende Partei als Bewilligungsinhaberin und Vermittlerin angegeben gewesen sei, und auf der Eingangstür die zweitrevisionswerbende Partei als Bewilligungsinhaberin ausgewiesen worden sei, und sie entsprechende Vereinbarungen mit konzernverbundenen Unternehmen über die Verwendung von Betriebsmitteln und über Zahlungsverpflichtungen getroffen habe, hält die Revision nichts entgegen.
37 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
38 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Haben mehrere Revisionswerber in einer Revision dieselbe Entscheidung angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden Partei hier: den Schriftsatzaufwand der Revisionsbeantwortung zu gleichen Teilen zu ersetzen (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231, mwN).
Wien, am 11. Dezember 2025
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