Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des R S, vertreten durch Dr. Markus Frank, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2023, Zl. W605 2253903 1/13E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: J S, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit Bescheid vom 4. März 2022 wurde der ua. gegen den Revisionswerber als Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und festgestellt, der Revisionswerber habe die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er (näher bezeichnete) medizinische Unterlagen angefordert habe, um sie in weiterer Folge in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu Beweiszwecken vorzulegen.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit einer (vorliegend nicht relevanten) Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 2.1. Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber sei Facharzt für (ua.) Sporttraumatologie. Er habe mit der mitbeteiligten Partei am 14. Juni 2018 in seiner Ordination einmalig ein medizinisches Begutachtungs und Anamnesegespräch durchgeführt. Im Anschluss habe der Revisionswerber ihr unter Anführung einer (Verdachts )Diagnose eine Überweisung an die „Neurochirurgie [Dr. M]“ sowie eine Überweisung an die Immunologische Abteilung des AKH ausgestellt. Seit Ende August 2018 hätten der Revisionswerber und die mitbeteiligte Partei keinen Kontakt mehr.
4 Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 habe die mitbeteiligte Partei gegen den Revisionswerber beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Schadenersatzklage wegen fehlerhafter Behandlung infolge von behaupteter Maßen „vollkommen unpassender und daher wirkungslos[en]“ Behandlungsmethoden eingebracht. In seiner Klagebeantwortung habe der Revisionswerber zum Beweis dafür, dass er eine sorgsame Anamnese und Untersuchung durchgeführt habe, die Karteikarte der mitbeteiligten Partei als Beweismittel angeboten.
5 Die mitbeteiligte Partei sei in der Folge von Dr. M untersucht worden und habe sich vom 30. September 2019 bis zum 2. Oktober 2019 in der Neurochirurgischen Abteilung der Klinik Donaustadt in stationärer Behandlung befunden. Erst aufgrund einer Nachfrage des Revisionswerbers bei Dr. M zur (nach dem 14. Juni 2018) weiterführenden Behandlung der mitbeteiligten Partei anlässlich der Prozessführung im Oktober 2019 habe der Revisionswerber folgende Dokumente erhalten:
a) Arztbrief des Dr. M vom 28. August 2019 betreffend die mitbeteiligte Partei: Darin seien Informationen zu Name, Geburtsdatum, Anamnese, Diagnose und OP Empfehlung enthalten gewesen.
b) Patientenbrief vom 2. Oktober 2019 der Klinik Donaustadt betreffend den stationären Aufenthalt der mitbeteiligten Partei. Darin seien ua. Informationen zu Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, stationärem Aufenthalt (inkl. Aufnahmegrund, Diagnose bei Entlassung, durchgeführte sowie weiterempfohlene Maßnahmen, Medikation) enthalten gewesen.
6 Der Revisionswerber sei zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) behandelnder Arzt der mitbeteiligten Partei gewesen. Eine Einwilligung zur Herausgabe der gegenständlichen Dokumente habe die mitbeteiligte Partei nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 habe der Revisionswerber diese beiden Dokumente im anhängigen Schadenersatzprozess vorgelegt.
7 2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG zunächst fest, bei den vorliegenden personenbezogenen Daten handle es sich unzweifelhaft um Gesundheitsdaten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Z 15 DSGVO, zumal die Anfrage des Revisionswerbers bei Dr. M bezweckt habe, Informationen zur weiterführenden Behandlung der mitbeteiligten Partei bzw. über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu erheben. Das Vorgehen des Revisionswerbers stelle eine Erhebung (von Gesundheitsdaten) und sohin eine Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 DSGVO dar.
8 Zur Frage des Vorliegens eines Anwendungsfalls des Art. 9 Abs. 2 DSGVO führte das BVwG aus, es liege weder eine Einwilligung vor noch komme eine Rechtfertigung nach lit. h leg. cit. (Verarbeitung für medizinische Zwecke) in Betracht, weil der Revisionswerber im Zeitpunkt des Empfangs der Dokumente nicht ihr behandelnder Arzt gewesen sei.
9 Schließlich könne die Datenverarbeitung auch nicht auf die lit. f des Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden, welche die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ ermögliche, soweit diese dafür erforderlich seien. Dem Revisionswerber seien nämlich bereits Beweismittel (eine Kopie der elektronischen Karteikarte betreffend die mitbeteiligte Partei und die Konsultation am 14. Juni 2018 sowie eine Kopie der Überweisung an Dr. M) vorgelegen, welche hätten belegen können, dass die mitbeteiligte Partei vom Revisionswerber weiterverwiesen worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass der Revisionswerber das ganze Verfahren lang die Erforderlichkeit nur damit begründet habe, dass er im damals anhängigen Zivilprozess hätte beweisen wollen, die mitbeteiligte Partei an Dr. M überwiesen zu haben, ihm jedoch andere Beweismittel und zum Beweis deren Echtheit und Richtigkeit gelindere Mittel zur Verfügung gestanden wären (wie zB die zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. M bzw. ein Antrag auf Vorlage von Urkunden durch den Gegner), sei das (hier strittige) Vorgehen des Revisionswerbers nicht erforderlich gewesen.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück bzw. in eventu Abweisung der Revision. Auch die mitbeteiligte Partei brachte eine Revisionsbeantwortung ein. Der Revisionswerber erstattete dazu jeweils eine Replik.
12 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 4.2. Der Revisionswerber bringt zunächst zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. des Gerichtshofes der Europäischen Union) zur Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO. Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ab.
16Zu diesem Vorbringen ist zum einen festzuhalten, dass der Hinweis auf eine behauptete Abweichung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des OGH ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun vermag (vgl. etwa VwGH 19.5.2025, Ra 2025/01/0125 bis 0127, Rn. 7, mwN). Zudem ist anzumerken, dass der OGH in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung (OGH 24.7.2019, 6 Ob 45/19i) zwar davon spricht, dass die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO „nicht allzu streng zu handhaben“ sei, aber ebenso festhält, dass die Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO (sofern vorgesehen) „eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall“ miteinschließen. Vor allem aber vermag der Revisionswerber nicht darzulegen, dass aus der vom OGH dort vorgenommenen Beurteilung einer zur Abwehr des staatlichen Strafanspruchs erfolgten Datenverarbeitung Rückschlüsse auf die hier gegenständliche Konstellation zu ziehen seien.
17 Zum Anderen führt auch das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert vielmehr die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Des Weiteren setzt die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“. Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur solcher, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ro 2023/04/0021, Rn. 22, mwN).
18 Das BVwG hat seinem Erkenntnis zentral zugrunde gelegt (vgl. oben Rn. 9), dass dem Revisionswerber (näher bezeichnete) Beweismittel vorgelegen seien, die hätten belegen können, dass die mitbeteiligte Partei vom Revisionswerber weiterverwiesen worden sei. Da der Revisionswerber die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung durchgehend nur damit begründet habe, dass er im damals anhängigen Zivilprozess habe beweisen wollen, die mitbeteiligte Partei an Dr. M überwiesen zu haben, ihm jedoch andere Beweismittel zur Verfügung gestanden seien, sei das Vorgehen des Revisionswerbers nicht erforderlich gewesen.
19 Diesen Ausführungen zur fehlenden Erforderlichkeit der hier gegenständlichen Datenverarbeitung für den von ihm dafür ins Treffen geführten Zweck setzt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen. Vielmehr weist der Revisionswerber selbst (erneut) darauf hin, er habe durch die verfahrensgegenständlichen Dokumente (Arztbrief und Patientenbrief) „zweifelsfrei bewiesen, dass er die mitbeteiligte Partei ohnedies an [Dr. M] weiterüberwiesen“ habe. Dass dem Revisionswerber zum Beweis ebendieser Tatsache auch (wie vom BVwG angeführt) gelindere Mittel zur Verfügung gestanden wären, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten. Zum Beweis welcher anderer Tatsachen es fallbezogen erforderlich gewesen sei, die hier gegenständlichen Unterlagen zu verarbeiten, legt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht dar.
20 Ausgehend davon wird vom Revisionswerber der der Argumentation des BVwG, die vorliegende Datenverarbeitung sei für den Beweis der Überweisung der mitbeteiligten Partei an Dr. M nicht erforderlich gewesen, nicht konkret entgegentritt nicht aufgezeigt, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der von ihm vermissten Rechtsprechung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig.
21 Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der hier in Frage stehenden Erforderlichkeit von Datenverarbeitungen zur „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ auseinandergesetzt und diese am Maßstab der Vertretbarkeit geprüft (vgl.wenn auch zu § 25 Abs. 9 AMSG, jedoch auf Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO verweisendVwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0042 bis 0043, Pkt. 2.5, insb. Rn. 50 f und 61). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist oder der verfolgte Zweck auch mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung genauso gut verwirklicht werden kann, eine einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts darstellt (vgl. VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Rn. 32). Eine derartige fallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdekeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 25.4.2025, Ra 2025/04/0012, Rn. 12, mwN). Dass eine solche unvertretbare einzelfallbezogene Beurteilung vorläge, zeigt die Revision nicht auf.
22 4.3. Der Revisionswerber bringt weiters vor, es fehle Rechtsprechung zu den bei der „Interessenabwägung“ nach der DSGVO zu berücksichtigenden Kriterien. Soweit er damit der Sache nach erneut auf die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO abzielt, kann auf die in Rn. 17 ff erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wiederholt festgehalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung als gerechtfertigt angesehen werden kann, um eine fallbezogene Interessenabwägung handelt, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert und hinsichtlich derer eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vorliegt, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, Rn. 13, mwN). Derartiges wird im vorliegenden Fall aber nicht aufgezeigt.
23 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel wie etwa Feststellungs und Begründungsmängel im Zusammenhang mit den Interessen des Revisionswerbers an der gegenständlichen Datenverarbeitung ins Treffen führt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/04/0175, Rn. 15, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.
24 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
25 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
26Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
27Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
28 Zu den seitens der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung gestellten (offenbar an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten) Anträgen, es seien bestimmte Unterlagen vom Revisionswerber vorzulegen, genügt der Hinweis, dass dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich dieser über die Aufzählung in Art. 133 Abs. 1 und 2 B VG hinausgehenden Anträge keine Zuständigkeit zukommt.
Wien, am 20. Februar 2026
Rückverweise