E3283/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,— bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Dem *** (in der Folge: Beschwerdeführer), ein Veranstalter von internationalen Hundeausstellungen in Österreich, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Juni 2024 unter näher bezeichneten Auflagen die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer internationalen Hundeausstellung an einem näher bezeichneten Ort für den Zeitraum vom 7. bis 9. Juni 2024 erteilt.
2. Die gegen zwei bestimmte Auflagenpunkte dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde vom 3. Juli 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 13. Juli 2024 mangels Beschwer des Beschwerdeführers zurück. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen aus, tierschutzrechtliche Bewilligungen könnten ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden. Beziehe sich ein Antrag auf einen im Entscheidungszeitpunkt der Tierschutzbehörde bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier: Veranstaltungszeitraum), erweise sich der Antrag als unzulässig und sei schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (VwGH 27.8.1996, 96/05/0172). Sei der Veranstaltungszeitraum zwar im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Zukunft, im Zeitpunkt jener des Landesverwaltungsgerichtes aber bereits in der Vergangenheit gelegen, falle mit Ablauf des angestrebten Veranstaltungszeitraumes das Rechtsschutzinteresse weg (VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021; 15.3.2024, Ra 2023/02/0240). Ausschlaggebend dafür sei, dass einer solchen Entscheidung in die eine oder andere Richtung nach der Sachlage praktisch keine Bedeutung mehr zukommen könne, könnte doch selbst die Stattgabe der Beschwerde nicht bewirken, dass der Beschwerdeführer im Veranstaltungszeitraum über eine aufrechte Bewilligung verfügt habe. Die Entscheidung könnte daher ausschließlich eine solche über abstrakt-theoretische Rechtsfragen sein. Dazu, derartige zu beantworten, seien aber die Verwaltungsgerichte (unbeschadet anderslautender materiengesetzlicher Regelungen) nicht berufen (zB VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049). Mit Blick auf den bereits in der Vergangenheit liegenden Veranstaltungszeitraum vermöge daher ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht erkannt zu werden. Sei der Veranstaltungszeitraum bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in der Vergangenheit gelegen, sei die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen; sei der Veranstaltungszeitraum hingegen im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch in der Zukunft gelegen, sei mit Einstellung vorzugehen (VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0240). Zumal der Veranstaltungszeitraum im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits in der Vergangenheit gelegen sei, sei die Beschwerde daher unzulässig und folglich zurückzuweisen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass die in derartigen Fällen ein Feststellungsinteresse annehmende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (24.9.2019, E1588/2019; 11.6.2021, E3737/2020; 28.11.2023, E2953/2023) bezogen auf den vorliegenden Fall insoweit nicht einschlägig sei, als ein derartiges Interesse nur dann bestehe, wenn mit einer Wiederholung gleichartiger Vorhaben auch in Zukunft zu rechnen sei. Angesichts der Änderung des gesamten Regelungsbereichs rund um Qualzüchtungen durch die am 1. Jänner 2025 in Kraft tretende TSchG-Novelle 2024 sei derartiges aber zu verneinen, solle doch die nächste einschlägige Veranstaltung den Ausführungen der Beschwerde zufolge erst im Oktober 2025 erfolgen.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Akten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
5. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat keine Äußerung erstattet.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl I 118/2004, in der Fassung BGBl I 130/2022 laute(te)n auszugsweise wie folgt:
"Bewilligungen
§23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z3) abzuändern.
[…]
Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach §23, [...]
[…]
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.
Strafbestimmungen
§38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen §5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen §6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen §7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen §8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs1 und 2 gegen §§5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§44.
[…]
(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen §5 Abs2 Z1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSchG-VeranstV), BGBl II 493/2004, in der Fassung BGBl II 69/2016 lauten auszugsweise wie folgt:
"1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen
Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen
§1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §23 in Verbindung mit §28 Abs1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
[...]
Allgemeine Mindestanforderungen
§2. (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sind die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungs-verordnung, BGBl II Nr 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung,BGBl II Nr 486/2004, jeweils in der geltenden Fassung, einzuhalten, sofern nicht in den Anlagen dieser Verordnung abweichende Bestimmungen vorgesehen sind. Bei Tierbörsen werden Kaufbörsen, bei denen Tiere Besuchern zum Kauf angeboten werden, von Tauschbörsen, bei denen von Tierhaltern und Züchtern ihre Tiere gegen Tiere derselben Tierklasse (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) getauscht werden können, unterschieden.
[…]
(3) Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht, zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.
(4) Es dürfen nur solche Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden, die keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegen. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit hat der Aussteller dem Veranstalter gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere aus Beständen stammen, die nicht wegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind.
(5) Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne ihr Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.
(6) In Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der letzten vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
2. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterlaufen:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begründet die angefochtene Entscheidung, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, allein damit, dass keine Beschwer des Beschwerdeführers bestehe. Mit Ablauf des angestrebten Veranstaltungszeitraumes falle das Rechtsschutzinteresse weg, weil einer Entscheidung in welche Richtung auch immer nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen könne, sodass die Entscheidung ausschließlich eine solche über abstrakt-theoretische Rechtsfragen sein könnte, zu deren Beantwortung Verwaltungsgerichte nicht berufen seien. Die ein Feststellungsinteresse für den Fall annehmende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass auch in der Zukunft mit einer Wiederholung gleichartiger Vorhaben zu rechnen sei, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil ab 1. Jänner 2025 eine Änderung der Rechtslage betreffend Qualzüchtungen in Kraft treten werde und die nächste derartige Veranstaltung erst im Oktober 2025 erfolgen solle.
2.2. Indem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unzulässig zurückwies, weil keine Beschwer des Beschwerdeführers mehr vorliege, verkennt es, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen (VfGH 24.9.2019, E1588/2019; VfSlg 20.461/2021).
2.3. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist ferner zu bedenken, dass der Österreichische Kynologenverband zudem – wie in der Beschwerde ausgeführt – auch in Zukunft Veranstaltungen abhalten möchte, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist (vgl sinngemäß VfSlg 20.190/2017, 20.312/2019; VfGH 24.9.2019, E1588/2019, mwN; VfSlg 20.461/2021). Inwieweit die "Änderung des gesamten Regelungsbereichs rund um Qualzüchtungen" ab 1. Jänner 2025 darauf Einfluss haben wird, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht dargelegt; zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Auflage betreffend Zutrittskontrollen bekämpft worden ist.
2.4. Schließlich kann und soll dem Beschwerdeführer (in Zukunft) nicht zugemutet werden, die Veranstaltung ohne Berücksichtigung näher bezeichneter Auflagen abzuhalten und so eine Verwaltungsübertretung zu begehen (vgl §38 TSchG), um schließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren Rechtsschutz zu erlangen (vgl VfGH 24.9.2019, E1588/2019; VfSlg 20.461/2021).
3. Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung – und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes – Rechtsschutz gewähren müssen. Durch die Zurückweisung der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewähreisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingaben-gebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.