Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Röder, in der Revisionssache des F U in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Mai 2021, LVwG 152207/32/WP 152211/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: WGesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch die Fürlinger Langoth Partner Rechtsanwälte GesbR in 4020 Linz, Graben 27; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt L. (belangte Behörde) vom 23. April 2019 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den „Neubau eines eingeschossigen Parkhauses mit 57 Stellplätzen für Kfz (und zusätzlich 16 Stellplätzen im Freien) mit einer Dachnutzung in Form eines Motorikparks“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. erteilt.
2 Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) u.a. die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung näher bezeichneter geänderter Projektunterlagen als unbegründet ab (I.) und sprach aus, dass dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (II.).
3 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, der anzuwendende Flächenwidmungsplan der Stadt L. weise für das Baugrundstück eine nach § 18 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässige geschossweise Widmung auf. Für die Ebene „EG und darunter“ sehe der Flächenwidmungsplan die Widmung „Verkehrsfläche Ruhender Verkehr Parkhaus/Unterirdische Parkfläche“, für die Ebene „1. OG“ die Widmung „Grünland Erholungsflächen Spiel und Liegewiese, Spielplatz“ vor. Nach dem zunächst zur Einreichung gelangten Projekt sollte auf dem Dach des „Parkdecks“ ein „Motorikpark“ zur Ausführung gelangen, wobei die mitbeteiligte Partei die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Geräte betreffend, der Detailplanung überlassen habe. Nach entsprechender Aufforderung durch das LVwG habe die mitbeteiligte Partei die Ausgestaltung der Dachfläche dahingehend konkretisiert, dass nunmehr ein Spielplatz im klassischen Sinne des Wortes zur Umsetzung gelangen solle, auf dem den vorgelegten Unterlagen zufolge ausschließlich Kinderspielgeräte und Sitzgelegenheiten errichtet werden sollten, die keine Bauwerke im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 darstellten. Das Wesen des Bauvorhabens, nämlich die Errichtung eines Parkhauses samt Spielfläche im weiteren Sinne auf dessen Dach habe sich durch die Projektkonkretisierung nicht verändert. Ausweislich der Projekterklärung der mitbeteiligen Partei solle nunmehr ein Spielplatz mit Kinderspielgeräten zur Ausführung gelangen, dessen (Lärm )Immissionen gemäß § 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gälten; eine diesbezügliche Einwendung sei daher bereits ex lege ausgeschlossen. Die Frage der Widmungskonformität an sich sei nicht Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus Anlass einer Nachbarbeschwerde (Verweis u.a. auf VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060); die im Baubewilligungsverfahren im Bundesland Oberösterreich zu berücksichtigenden subjektiv öffentlichen Rechte seien in § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 geregelt, dort aber nicht taxativ aufgezählt, weswegen die Baubehörde selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewähre, zu überprüfen habe, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Verweis auf VwGH 13.11.2012, 2010/05/0044). Luftreinhaltetechnisch sei die Amtssachverständige der belangten Behörde nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass die relevanten Grenzwerte des den Stand der Technik abbildenden Immissionsschutzgesetzes Luft durch das Bauvorhaben nicht erreicht würden; dem sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Hinsichtlich der Lärmimmissionen habe das vom LVwG unter Beiziehung eines schalltechnischen Amtssachverständigen durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Ist Maß durch das Bauvorhaben nur geringfügig überschritten werde (wird näher ausgeführt). Die Einwendungen im Hinblick auf Lärmimmissionen seien daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
4 Mit Beschluss vom 22. September 2022, E 2638/2021 18, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Ablehnungsbeschluss unter anderem näher aus, dass und aus welchen Gründen gegen den gegenständlich anzuwendenden Flächenwidmungsplan der Stadt L. keine Bedenken bestünden.
5 Nunmehr richtet sich gegen das Erkenntnis des LVwG vom 18. Mai 2021 die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das LVwG habe meritorisch über einen anderen Verfahrensgegenstand abgesprochen als die belangte Behörde. Diese habe über den Neubau eines eingeschossigen Parkhauses entschieden, während das LVwG ein „Parkdeck“ bewilligt habe. Es bleibe „ungeklärt, ob mit ‚geschoßweiser Widmung‘ der Nutzungsfläche ‚Grünland‘ im ‚1.OG‘ über einer ‚Verkehrsfläche‘ ‚parkhaus’ sowohl einem § 30 Abs 1 und 5 OöROG als auch der Zielsetzung des örtlichen Entwicklungskonzeptes des Erhalts der gewidmeten Erholungsfläche entsprochen werden“ könne. Es liege eine Unzuständigkeit des LVwG „für die Bewilligung von Bauvorhaben in erster Instanz“ vor, darüber hinaus sei ein „parkdeck“ nicht bewilligungsfähig, da es ein solches „weder in der OöBAUO noch ihm OöROG“ gebe. Es bleibe auch ungeklärt, ob der Nachbar und Bewohner des Wohngebietes die Beeinträchtigung durch die Immissionen der „geschoßweisen Widmung“ hinzunehmen hätte, obwohl die Widmung „ Parkhaus /Parkfläche ... weder in der Widmung ‚Wohngebiet‘ noch im Widmungsgebiet ‚Grünland‘ “ zulässig sei. Ebenso werde die Frage der „Rechtswirksamkeit“ der Widmungsart „geschoßweise Widmung“ mit der die „Flächenwidmungsplanänderung Nr. [...] für das Grundstück Nr. [...] KG K[...] durchgeführt wurde, vom VwGH zu klären sein“ (wird näher ausgeführt).
6 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0159, mwN).
11 Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das LVwG habe in der Sache über einen anderen Verfahrensgegenstand entschieden als die belangte Behörde und sei demnach unzuständig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob ein Projekt nach einer Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG änderte, eine Beurteilung des Einzelfalles betrifft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2021/06/0079, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht ansatzweise aufgezeigt. Das bloße Vorbringen, das LVwG habe über ein „Parkdeck“ abgesprochen, während die belangte Behörde über den Neubau eines eingeschossigen Parkhauses entschieden habe, ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zielführend; bei einem Parkdeck handelt es sich schon nach seiner Wortbedeutung um ein Stockwerk eines Parkhauses (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Parkdeck, abgerufen am 11. Jänner 2023).
12 Mit dem übrigen Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die Revision soweit verständlich gegen den im vorliegenden Fall anzuwendenden Flächenwidmungsplan der Stadt L. .
13 Dazu ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG darstellt (vgl. etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2020/06/0044; 2.8.2017, Ra 2017/05/0101, mwN) und der Revisionswerber seine diesbezüglichen Bedenken in seiner Beschwerde gemäß Art. 144 B VG gegen das auch hier angefochtene Erkenntnis wie erwähnt bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hatte, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2022, E 2638/2021 18, ablehnte. In diesem Beschluss hielt der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass eine Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnung nicht vorliegt.
14 Gegen die hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen vorgenommene Beurteilung des LVwG, fallbezogen würden luftreinhaltetechnisch die relevanten Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft durch das Bauvorhaben nicht erreicht und hinsichtlich der Lärmimmissionen werde das Ist-Maß nur geringfügig überschritten, bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nichts vor.
15 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Jänner 2023