W295 2243015-1/43E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über den Antrag der XXXX , vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2025, W295 2243015-1/38E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 22.08.2025 brachte die XXXX , vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH (in Folge: Revisionswerberin) eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin zusammengefasst unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vom 22.19.2024, Ra 2024/11/0169, an, dass die aufschiebende Wirkung die Funktion habe, dass die Rechtsschutzfunktion des VwGH durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werde. Die Interessenabwägung schlage daher idR dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl dazu auch VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 30.1.2020, Ra 2020/02/0001).
Da die Herausgabe von Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (zu Umweltinformationen: VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; zur Auskunftspflicht: VwGH 18.4.2023, Ra 2023/03/0086; zu Veröffentlichungen im Medienrecht zB VwGH 18.2.2019, Ra 2019/03/0016; zur Akteneinsicht: VwGH 21.12.2021, Ra 2021/02/0251).
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei, da es mit Ablauf der Leistungsfrist nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a VVG vollstreckbar sei und die Nichtbefolgung der Datenübermittlung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 10 iVm § 99 Abs 2 Z 2 ElWOG 2010 darstellt. Die Gefahr einer Vollstreckung drohe auch unmittelbar, da die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.08.2025 beim XXXX bereits beantragt habe.
Zudem entstünde der Revisionswerberin durch die Datenlieferung ein unverhältnismäßiger Nachteil: Zwar seien Saldenlisten nicht geeignet, um die Systematik der Dienstleistungsverrechnungen zwischen der XXXX und den relevanten Konzerngesellschaften nachzuvollziehen. Gleichwohl würden die Salden der einzelnen Konten erlauben umfangreiche Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit der Revisionswerberin und der „ XXXX “ zu ziehen, weil sie Kenntnis von der Existenz der einzelnen Konten verschaffen würden.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch die Wirtschaftsdaten von Unternehmen grundrechtlichen Schutz durch § 1 DSG 2000 und Art 8 EMRK genießen (näher dazu bereits oben Rz 108) und dass diese Salden auch Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verschaffen. Im Lichte der Rsp, wonach bereits Bilanzen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen (VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128), müsse dies umso mehr für die stärker aufgegliederten Saldenlisten gelten, stellen doch die einzelnen Bilanzpositionen nichts anderes dar als nach gewissen Gesichtspunkten aggregierte Saldenlisten. Zudem vermittle beispielsweise der Saldo eines Kontos für einen Lieferanten (zB Vorlieferant für Strom, Lieferant für Kraftwerksausrüstung) Kenntnisse über die Person dieses Lieferanten und damit über die Bezugsquelle (zum Charakter von Bezugsquellen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis siehe nur OGH 11.11.2021, 16 Ok 3/21h).
Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte nämlich zur Folge, dass die Revisionswerberin die ihr mit dem bekämpften Erkenntnis aufgetragene Datenlieferung vorzunehmen hätte mit der Konsequenz, dass die betreffenden Daten in die Sphäre der belangten Behörde gelangen würde. Durch eine Datenlieferung vor Entscheidung durch den VwGH würde der Erfolg der vorliegenden Revision völlig konterkariert, weil wie ausgeführt eine einmal erfolgte Datenlieferung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Dieses Ergebnis decke sich auch mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung iZm Datenlieferungen nach § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG: Danach sei nämlich Beschwerden gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Datenlieferung nach § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG deshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil einmal erfolgte Datenlieferungen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (VfGH 21.2.2012, B 54/12; VwGH 20.4.2013, AW 2013/05/0003).
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden im vorliegenden Fall auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wobei auch hier zum relevanten Maßstab auf den Beschluss des VfGH vom 21.2.2012, B 54/12, verwiesen werden könne. Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 85 Abs. 2 VfGG könne nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berühre, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten würden. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtige nicht ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen zwingend auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme gebieten.
Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen würden in der Rechtsprechung im Wesentlichen stets dann angenommen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre; daneben würden sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchem sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiterer Bevölkerungsteile (zB mit Wasser oder Energie) erkennen lassen. Dementsprechend sei der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss zum Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf Datenlieferungen nach § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG kein zwingendes öffentliches Interesse vorliege, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe (vgl. auch VwGH 20.4.2013, AW 2013/05/0003).
Dass im vorliegenden Fall keine öffentlichen Interessen vorliegen würden, die an Gravität und Schwere einer Gefährdung von Leben und Gesundheit, der Durchsetzung von Straf- oder Abgabenansprüchen oder der Gefährdung der Versorgungslage gleichzuhalten wären, sei evident.
2. Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (in Folge: mitbeteiligte Partei oder belangte Behörde) führte in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2025 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den angeforderten Daten um unverzichtbare Daten handle, die die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Kernkompetenzen, zur Feststellung der Kostenbasis, benötige. Die belangte Behörde habe den Erstkostenbescheid über die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für die vierte Regulierungsperiode der Gas-VNB (V KOS G 016/22) und jenen für die fünfte Regulierungsperiode der Strom-VNB (V KOS 016/23) zwischenzeitlich bescheidmäßig abgeschlossen. Es bestehe jedoch weiterhin ein behördliches Interesse an der geforderten Auskunft. So habe die XXXX gegen den Erstkostenbescheid für Strom 2024 eine Beschwerde an das BVwG eingebracht. Damit seien die Feststellungen in diesem Verfahren noch nicht formell rechtskräftig. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Sparte Gas bestehe nämlich aktuell die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, sofern die aus dem Auskunftsverfahren herrührenden Beweismittel voraussichtlich zu einer abweichenden Kostenfeststellung führen bzw. geführt hätten. Diese Bewertung sei allerdings abschließend erst dann möglich, wenn die angeforderten Saldenlisten an die belangte Behörde übermittelt werden. Die Frist zur Wiederaufnahme des genannten Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ende am 7. November 2025. Nach Ablauf der (materiell-rechtlichen) Wiederaufnahmsfrist ginge das Amtshandlungsrecht endgültig verloren.
Unter Verweis auf § 4 Z 1 ElWOG 2010 sowie Art. 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 werde auf das zwingende öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit kostengünstiger Elektrizität und die dafür erforderlichen Befugnisse hingewiesen. Diesem zwingenden öffentlichen Interesse würden keine unverhältnismäßigen Nachteile der Revisionswerberin entgegenstehen. Der Datenschutz der Revisionswerberin werde durch die Amtsverschwiegenheit umfassend gewahrt (vgl. VfGH 29.09.2012, B 54/12‐13, Rz 48). Damit sei ausgeschlossen, dass etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an unberechtigte Dritte gelangen. Ein irreparabler wirtschaftlicher Schaden der Revisionswerberin sei nicht aufgezeigt worden. Umgekehrt sei der Nachteil bei Nichtzuerkennung der Daten ohne die rechtzeitige Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben, weil eine rechtswidrig zu hoch festgestellte Kostenbasis die Allgemeinheit belasten würde. Anders als von der Revisionswerberin behauptet, habe der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss zudem keineswegs pauschal ausgesagt, dass in Bezug auf Datenlieferungen nach § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG kein zwingendes öffentliches Interesse vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem konkreten Fall ein Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Gesellschaft gegenüber den von der Regulierungsbehörde verfolgten öffentlichen Interessen gegeben. Dies habe allerdings lediglich für das Provisorialverfahren gegolten. Im Hauptverfahren sei der VfGH allerdings zu dem Schluss gelangt, dass die bescheidförmigen Verpflichtungen zur Datenübermittlung verfassungsrechtlich unbedenklich seien.
Im vorliegenden Fall sei eine unverzügliche Datenübermittlung erforderlich, damit die belangte Behörde ihre unionsrechtlich vorgesehenen Aufgaben im Bereich der Systemnutzungsentgelte erfüllen könne. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofs komme es bei der Interessensabwägung auch auf die (voraussichtliche) Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an (VwGH 13.08.2015, Ro 2015/10/0037). Da eine Enderledigung durch den Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich nicht vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist des og Verfahrens erfolgen werde, drohe dem Netzbenutzerkollektiv ein materieller Schaden durch potenziell überhöhte Entgelte, der aufgrund der dann grundsätzlich nicht mehr durchbrechbaren Rechtskraft endgültig wäre. Beantrag werde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. § 30 VwGG lautet auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) […]
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) […]
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086).
Im vorliegenden Fall würde durch die Übermittlung der Daten das Rechtschutzziel der Revisionswerberin nicht nur gänzlich vereitelt (VwGH 09.01.2004, AW 2003/05/0049; VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128), sondern könnte diese auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Interesse der revisionswerbenden Partei an der (vorläufigen) Geheimhaltung ihrer Daten - ein Interesse, das nicht nur in der Nichtweitergabe erhobener Daten besteht, sondern auch darin, geschützte Daten nicht offenlegen zu müssen - höher zu veranschlagen ist, als die Möglichkeit der mitbeteiligten Partei den sofortigen Zugriff auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2025, W295 2243015-1/38E, aufgetragene Datenlieferung zu eröffnen. Ein vorläufiger Aufschub der Erfüllung des an die revisionswerbende Partei gerichteten Auftrages zur Vorlage der Daten wirkt sich auch weder auf die (weitere) Verfügbarkeit der angeforderten Daten noch auf deren Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit oder Glaubwürdigkeit aus (vgl. VwGH 20.04.2013, AW 2013/05/0003).
Dem stehen auch keine zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Von solchen kann nur bei derart qualifizierten öffentlichen Interessen gesprochen werden, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des "Hinzutretens weiterer Umstände", um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen.
So wurden einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen im Wesentlichen stets dann angenommen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre; daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z.B. mit Wasser oder Energie) erkennen (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2012, B 68/12, mwH auf die Literatur) (VwGH 20.04.2013, AW 2013/05/0003; VfGH vom 21.02.2012, B 54/12).
Ein solches qualifiziertes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses liegt im konkreten Fall nicht vor. Auch wenn die von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte Zielsetzung der Sicherstellung insbesondere einer kostengünstigen Versorgung der Endkunden mit Energie ein unionsrechtlich und z.B. in § 4 ElWOG 2010 gesetzlich grundgelegtes öffentliches Interesse darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Aufschub bei der Übermittlung der angeforderten Daten unmittelbar nachteilige Folgen für die Versorgung der Bevölkerung mit Energie haben und damit im Sinne der zitierten Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG qualifizierte öffentliche Interessen verletzen könnte. Im Übrigen geht auch die mitbeteiligte Partei davon aus, dass der geltend gemachte unwiederbringliche finanzielle Verlust für das Netzbenutzerkollektiv selbst bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nur „potenziell“ droht. Die bloße Möglichkeit eines materiellen Schadens in Form von überhöhten Systemnutzungsentgelten begründet jedoch noch kein zwingendes öffentliches Interesse.
Das - grundsätzlich berücksichtigungswürdige - Interesse der mitbeteiligten Partei, die begehrte Auskunft vor Ablauf der in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorgesehenen Frist zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfeststellungsverfahrens „der Sparte Gas“ zu erhalten, um die darin festgestellten Kosten der Revisionswerberin anhand der zu übermittelnden Saldenlisten (neu) zu bewerten, vermag im Hinblick darauf, dass durch eine Auskunftserteilung das Rechtsschutzziel der Revision in jedem Fall vereitelt wäre, in der zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überwiegen.
5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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