Der Ausnahmetatbestand des Vorliegens eines lebenswichtigen Interesses bzw. der Zustimmung der betroffenen Person ist jeweils den im zweiten Halbsatz des § 1 Abs. 2 DSG genannten Erfordernissen zur Rechtfertigung einer datenschutzrechtlichen Beschränkung vorangestellt. Es ist daher bereits bei sprachlicher bzw. grammatikalischer Betrachtung dieser Bestimmung klar und eindeutig, dass eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung nur insoweit, als ein Betroffener nicht (bereits) seine Zustimmung zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten erteilt hat (oder die entsprechende Verwendung in seinem lebenswichtigen Interesse ist), einer gesetzlichen Grundlage im Fall eines behördlichen Eingriffes bedarf (vgl. auch VfGH 29.11.2017, G 223/2016, Rn. 132). Insbesondere in Verbindung mit den lebenswichtigen Interessen, die als Rechtfertigungstatbestand für den Eingriff in einem Zug mit der Zustimmung des Betroffenen genannt werden, ist die Auslegung, es bedürfe jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage für den datenschutzrechtlichen Eingriff durch eine Behörde, von vornherein auszuschließen, weil bei dieser Interpretation der Bestimmung selbst ein lebenswichtiges Interesse des Betroffenen keine Rechtfertigung für einen Eingriff darstellen würde, wenn keine gesetzliche Grundlage für das konkrete Handeln der Behörde bestünde. Dies würde im Ergebnis zu einer - undenkbaren - Prävalierung der datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen im Verhältnis zu lebenswichtigen Interessen führen. Der im ersten Halbsatz normierte Ausnahmetatbestand der Zustimmung kann aber keine anderen Konsequenzen nach sich ziehen als jener der lebenswichtigen Interessen.
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