JudikaturVfGH

E3223/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 2017

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er aus Darfur stamme, wo seine Familie weiterhin lebe. Aus seiner Heimat sei er geflohen, weil dort Bürgerkrieg herrsche, es keine Sicherheit gebe und die Regierung unschuldige Leute festnehme. Obwohl er von den Kriegshandlungen nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei, biete ihm der Sudan keine sichere Existenz. Österreich habe er aus wirtschaftlichen Gründen als Asylland ausgewählt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volks- bzw. Sprachgruppenzugehörigkeit wiesen in der Erstbefragung und den weiteren zwei Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leichte Abwandlungen auf: So erklärte der Beschwerdeführer zunächst, der Volksgruppe der Tama anzugehören, später gab er hingegen an, er sei Araber. Gleichzeitig spreche er neben dem Arabischen aber auch Sudanesisch (die Sprache der Tama wird dieser Sprachfamilie zugeordnet).

2. Mit Bescheid vom 17. Juli 2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gewährte ihm gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 auch keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.). Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG gewährte das BFA eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

Zur Person des Beschwerdeführers hält das BFA zunächst fest, dass der Angabe des Beschwerdeführers "zur Volksgruppe und zum religiösen Bekenntnis […] seitens der Behörde nicht entgegengetreten" werden könne, sie daher als zutreffend angenommen werde, sich auch die "Sprachkenntnisse betreffend die arabische Sprache […] im Zuge der Einvernahme" vor dem BFA als richtig erwiesen hätten und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Sudan der "dortigen Mehrheitsbevölkerung" angehöre. Betreffend Asyl und subsidiären Schutz führt das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe lediglich wirtschaftliche Fluchtgründe vorgebracht. Eine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. dessen Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen behaupte der Beschwerdeführer nicht. In Bezug auf den Sudan gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers lasse sich aus seinem Vorbringen nicht ableiten. Da seinen eigenen Angaben zufolge niemand in seiner Familie im Sudan tatsächlich wirtschaftliche Not leide, könne er im Falle der Rückkehr wieder in seinem Haus in Darfur Unterkunft nehmen bzw. stehe ihm dort seine Familie als soziales Auffangnetz zur Verfügung.

3. In der gegen diesen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde wurde insbesondere die Feststellung der Behörde zur Volksgruppenzugehörigkeit bemängelt und ergänzt, dass der Geheimdienst dem Beschwerdeführer vorwerfe, der Opposition anzugehören, und ihn deshalb gesucht habe.

4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zur Gänze ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt u.a. aus, der Beschwerdeführer sei "Staatsangehöriger des Sudan" und die Verwandten des Beschwerdeführers würden "über die arabische Volksgruppenzugehörigkeit" verfügen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen mit Stand vom 16. Dezember 2015 zu zweifeln. Die Lage im Sudan habe sich seither – auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen – nicht in einem entscheidungserheblichen Ausmaß geändert. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer politische und ethnische Verfolgungsgründe bzw. Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bereits im Administrativverfahren vorgebracht habe, erweise sich vor dem Hintergrund der Aussagen in der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BFA als "haltlos und sachverhaltsfremd".

Das BFA habe ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Daran ändere auch die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, "ob der Beschwerdeführer – wie [von] ihm anlässlich der Erstbefragung angegeben – […] dem Volk der Tama angehöre, nichts […], zumal [der] Beantwortung dieser Frage im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungserhebliche Relevanz" zukomme. Der Beschwerdeführer behaupte nämlich "eine Verfolgung auf Grund der […] Zugehörigkeit zum Volk der Tama erst unter Vorbringen gänzlich neuer vorgeblicher Fakten in der Beschwerde", die dem Neuerungsverbot unterliegen würden. Zuvor habe er im Verfahren aber ausdrücklich bestätigt, nie Probleme wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder generell mit Privatpersonen oder den Behörden gehabt zu haben, nie von staatlichen Behörden gesucht oder politisch tätig gewesen zu sein und nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus Motiven verlassen, denen keine Relevanz im Hinblick auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgrund zukomme.

Eine schwierige allgemeine Lage sei für sich allein genommen nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan stelle für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention dar und bedeute auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Er sei vielmehr gesund und arbeitsfähig, verfüge über ein Haus, einen Garten und landwirtschaftliche Grundstücke und seine gesamte Familie lebe unbehelligt in seinem Herkunftsstaat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei "gegeben und auch zumutbar, zumal der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einen großen, der arabischen Volksgruppe zugehörigen Familienverband vorfindet, der in der Lage ist, sich selbst und auch ihn aus den Erträgnissen der Landwirtschaft und auch sonst zu unterstützen". Demnach sei es dem Beschwerdeführer "möglich und zumutbar, sich in seinem ehemaligen Heimatort im Sudan, allenfalls auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Sudans, eine zumindest bescheidene Existenzgrundlage zu schaffen". Es könne nicht festgestellt werden, dass praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter §8 Abs1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Sudan in "einigen Gebieten" bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, zumal der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich vorgebracht habe, dass er von den Auswirkungen des Bürgerkrieges persönlich nie betroffen gewesen sei.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973, sowie in weiteren näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tama an, einem nicht-arabischen, afrikanischen Minderheitenvolk aus Darfur. Die Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. seine wohlbegründete Furcht vor (zukünftiger) Verfolgung liege in seiner Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit und in der ihm unterstellten politischen Gesinnung begründet. Bereits gesetzte Verfolgungshandlungen seien für eine wohlbegründete Furcht nicht erforderlich.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu der Situation seiner Familie würden keine taugliche Begründung dafür bilden, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit für die Begründung seiner Entscheidung wesentlichen Aspekten unterlassen. Es habe keine Ermittlungen angestellt, ob der Beschwerdeführer infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung im Sudan erlitten habe bzw. ihm eine solche drohe und ob ihm auf Grund dessen eine innerstaatliche Fluchtalternative verschlossen sei. Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht auch keine entsprechenden Feststellungen zur aktuellen Lage in jener Region getroffen habe, aus der der Beschwerdeführer stamme, um diese mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, habe das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

7. Mit Beschluss vom 7. März 2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 24. April 2017 zur Frage, "ob eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan erfolgte" u.a. zusammenfassend festhielt, dass von der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers in Tama mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die Zugehörigkeit zur gleichnamigen ethnischen Gruppe zu schließen sei.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht irrt in seiner Annahme, dass der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Volk der Tama angehöre, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukomme. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 23. September 2016, E1796/2016, klargestellt, dass die Volksgruppenzugehörigkeit eines Beschwerdeführers aus Darfur einen wesentlichen Aspekt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes darstellt, mit dem es sich zwingend auseinanderzusetzen hat (vgl. auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Auch der EGMR geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zu einer nicht-arabischen Volksgruppe aus Darfur für sich bereits das Risiko einer Verfolgung mit sich bringen kann, die keine innerstaatliche Fluchtalternative offen lässt bzw. zumindest einen ersten Risikofaktor darstellt (EGMR 15.1.2015, Fall A.F. , Appl. 80.086/13 [Z50 f]; 15.1.2015, Fall A.A. , Appl. 18.039/11 [Z58]; vgl. auch schon EGMR 7.1.2014, Fall A.A. , Appl. 58.802/12).

2.2. Entgegen dieser Rechtsprechung hat es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers – neben jener seiner Verwandten – überhaupt festzustellen; vielmehr hat es die Beschwerde ohne Klärung dieses, wie dargestellt wesentlichen Sachverhaltselements (etwa in einer mündlichen Verhandlung) abgewiesen.

2.3. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 16. Dezember 2015 zugrunde. Daraus geht zur Konfliktregion Darfur und zu Problemen ethnischer Minderheiten im Sudan hervor, dass die Stammeskonflikte in Darfur seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen zwischen der Regierung und aus schwarzafrikanischen Volksgruppen hervorgegangenen Rebellengruppen eskaliert seien. Der Konflikt in Darfur zähle zu den größten humanitären Krisen weltweit und dauere an. Die vielfältigen ethnischen Spannungen, die es in der gesellschaftlichen Realität des Sudan mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung gebe – und zu den bekanntesten nicht-arabischen Gruppen des Sudan würden zB die Volksgruppen Darfurs zählen –, würden seit der Loslösung des Südsudan u.a. in Darfur fortbestehen. Vor allem auf Grund des Darfur-Konfliktes sei eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich. Zur Volksgruppe der Tama finden sich in diesem Informationsblatt keine Ausführungen.

Trotz dieses Länderberichtes stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Überlegungen zu der Frage an, ob der aus Darfur stammende Beschwerdeführer – der einem nunmehrigen, vom Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung eingeholten (!) Gutachten zufolge tatsächlich der nicht-arabischen Volksgruppe der Tama angehört – im Sudan einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt wäre. Auch prüft es weder als Alternativbegründung noch im Rahmen seiner Abhandlung zum Status des subsidiären Schutzes, ob der Beschwerdeführer eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb des in Darfur lebenden Familienverbandes hätte (vgl. dazu VwGH 7.9.2016, Ra 2015/19/0303).

2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht jegliche Ermittlungstätigkeit in diesen entscheidenden Punkten vermissen lässt, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Erlassung der Entscheidung dies nicht auszugleichen vermag, sondern den Eindruck einer willkürlichen Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichtes nur noch verstärkt, ist offenkundig.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

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