Ra 2023/11/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG 1972 gestützten Ansprüchen konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung (und zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen) zu treffen und anschließend - aufbauend auf diesen Feststellungen - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).