Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des D M, vertreten durch Ullmann GeilerPartner Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2023, RV/3300002/2020, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2019 erkannte der Spruchsenat des (damaligen) Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde den Revisionswerber für schuldig, er habe vorsätzlich als Geschäftsführer der P GmbH jeweils in einem näher genannten Zeitraum und in näher genannter Höhe selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und hierdurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, verhängte über ihn eine Geldstrafe in näher genannter Höhe samt Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete ihn, einen Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu leisten.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und stellte das Finanzstrafverfahren hinsichtlich bestimmter, jeweils näher genannter Abgaben und Zeiträume ein. Hinsichtlich der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juli und August 2018 sowie der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge (samt Zuschlägen) für August 2018 sah das Bundesfinanzgericht die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als verwirklicht an, verhängte über den Revisionswerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.200 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe) und setzte die Kosten des Strafverfahrens mit 320 € fest. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich aus, die im August 2018 erstattete Selbstanzeige der P GmbH betreffe die Umsatzsteuer für den Zeitraum November 2017 bis Juni 2018. Die Meldung betreffend die Umsatzsteuer für die Monate Juli und August 2018 sei erst am 24. Oktober 2018 erfolgt und die gemeldeten Beträge seien erst ab 22. Jänner 2019 entrichtet worden. Den Prüfungen der Abgabenbehörde ließen sich die nicht rechtzeitig entrichteten Lohnabgaben für August 2018 entnehmen. Diese Beträge seien im Verfahren nicht bestritten worden und könnten daher als strafbestimmende Wertbeträge herangezogen werden. Den Umsatzsteuerbeträgen seien im Schätzungsweg später geltend gemachte und im Umsatzsteuerbescheid 2018 berücksichtigte Vorsteuern in näher genannter Höhe zuzuordnen, wodurch es zur Reduktion der strafbestimmenden Wertbeträge komme.
4 Zur subjektiven Tatseite führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen sei eine eigene Buchhaltungskraft zuständig gewesen. Auch die Lohnabgaben seien von der Buchhaltung vorbereitet und anschließend dem steuerlichen Vertreter übergeben worden. Die Berechnung der Umsatzsteuer und aller sonstigen Zahlungen sei von der Buchhaltung vorbereitet und in das elektronische Zahlungssystem eingegeben worden, wo sie vom Revisionswerber freigegeben worden sei. Der Revisionswerber habe weiters angegeben, er habe sich vollständig auf den Buchhalter verlassen und es sei ihm nicht aufgefallen, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht und keine Umsatzsteuerzahlungen vorgenommen worden seien.
5 Im Rahmen der Verhandlung vor dem Spruchsenat habe der Revisionswerber ausgesagt, ihm sei als langjährig tätiger Kaufmann natürlich bewusst gewesen, dass Abgaben zu melden und fristgerecht abzuführen seien. Dementsprechend habe es die Weisung an den Buchhalter gegeben, diese Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen. Die Tätigkeit des Buchhalters sei im Rahmen von Gesprächen mit allen Führungskräften überprüft worden, und der Revisionswerber habe auch nachgefragt, ob alles in Ordnung sei. Über Schwierigkeiten mit Umsatzsteuervoranmeldungen habe der Buchhalter nie berichtet.
6 Hinsichtlich der Überweisungen habe der Revisionswerber ausgesagt, der Buchhalter habe die Eingangsrechnungen und auch die Abgaben verbucht und er (der Revisionswerber) habe alles über das Onlinebanking der Bank freigegeben. Dort seien einzelne Beträge zu sehen, der Revisionswerber habe aber nicht sagen können, ob auch hinsichtlich Überweisungen an das Finanzamt einzelne Beträge ausgewiesen seien. Hinsichtlich der Lohnabgaben habe der steuerliche Vertreter die Informationen von der Buchhaltung bekommen und die danach erstellten Unterlagen (Lohnzettel usw.) wieder an die Buchhaltung übermittelt. Auf die Frage weshalb es nach Erstattung der Selbstanzeige in den Monaten Juli und August 2018 zu denselben Unregelmäßigkeiten gekommen sei, habe der Revisionsweber ausgesagt, dass er seine Führungskräfte nur ersuchen könne, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Es sei ihm letztlich nicht bekannt gewesen, welche Abgaben bzw. Steuerbeträge er über das Online Banking konkret freigegeben habe, zumal es pro Monat hunderte Überweisungen gegeben habe. Die Kontrolle der Führungskräfte habe sich darauf beschränkt, dass er sich regelmäßig mit ihnen getroffen und nachfragt habe, ob alles in Ordnung sei.
7 Der Buchhalter habe in seiner Zeugeneinvernahme im Wesentlichen ausgesagt, er sei seit November 2017 bei der P GmbH angestellt und habe als Buchhalter die Umsatzsteuervoranmeldungen zu verantworten. Mit dem verwendeten Buchhaltungsprogramm habe es von Anfang an immer wieder Schwierigkeiten gegeben, u.a. betreffend die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen. Dieses Problem sei ihm bekannt gewesen, er habe es aber aufgrund privater Probleme vor sich hergeschoben. Erst im Sommer/Herbst 2018 habe er dem Revisionswerber darüber berichtet, woraufhin gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter die Selbstanzeige betreffend die Zeiträume November 2017 bis Juni 2018 erstattet worden sei. Hinsichtlich der weiteren zwei verspätet eingereichten Monate Juli und August 2018 habe er angegeben, dass aufgrund privater Probleme das Dienstliche in den Hintergrund gerückt sei. Normalerweise habe er aber sämtliche zu überweisende Beträge in das Online Banking eingegeben, welche dann vom Revisionswerber approbiert worden seien.
8 Das Bundesfinanzgericht führte weiters aus, auch die behauptete Vertrauensbasis zur Personalfirma, die einen „eifrigen und seriösen Buchhalter vermittelt haben will“, könne zumindest eine in der Anfangsphase der Beschäftigung erforderliche Kontrolle der Tätigkeit als Buchhalter nicht ersetzen. Für jeden Außenstehenden ergebe sich daraus eine völlige Vernachlässigung der Überprüfung der hauseigenen Buchhaltung durch den Revisionswerber, der ohne jedwede gezielte Kontrolltätigkeit sich lapidar auf die Buchhaltung verlassen habe.
9 Der als Zeuge einvernommene Buchhalter sei erst im November 2017 angestellt worden, womit hinsichtlich der fristgerechten Entrichtung der Lohnabgaben für September und Oktober 2017 nur der Revisionswerber als Verantwortlicher in Frage komme, der somit trotz Kenntnis der Fälligkeit und der Zahlungstermine keine entsprechenden Überweisungen getätigt habe. Eine „Vogelstraußpolitik“ führe zu keinem schuldbefreienden Ergebnis, sodass die Finanzordnungswidrigkeiten für die Lohnabgaben dieser Monate auch in subjektiver Weise erfüllt seien. Allerdings fehle es an einer nachvollziehbaren Darstellung der verfahrensrelevanten Lohnabgaben, die nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden seien.
10 Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für die Monate November 2017 bis Juni 2018 sei zwar eine völlige Vernachlässigung der Überprüfung der hauseigenen Buchhaltung durch den Revisionswerber gegeben, weil von einem gewissenhaften Kaufmann durchaus erwartet werden könne, dass er entsprechende Prüfungen der im Online Banking System vorbereiteten Finanzamtszahlungen vornehme, ob die fälligen Abgaben zu den Zahlungsterminen entrichtet würden. Dass es im Online Banking durchaus möglich sei, sich die entsprechenden Belege anzusehen und damit die jeweiligen Zahlungen an das Finanzamt zu kontrollieren, sei zwar Allgemeinwissen, habe aber im Zweifel zugunsten des Revisionswerbers nicht nachgewiesen werden können. Bei Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens des Revisionswerbers als Geschäftsführer müsse dieses jedoch zweifelsohne als Fahrlässigkeit gewertet werden, allerdings sei für die Begehung von Finanzordnungswidrigkeiten ein vorsätzliches Verhalten gefordert. Insoweit liege in dubio pro reo für diese Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume bzw. die Lohnabgaben dieser Monate die geforderte subjektive Tatseite nicht vor.
11 Anders verhalte es sich bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juli und August 2018 bzw. bei den Lohnabgaben für August 2018. Diesen Voranmeldungszeiträumen sei eine Selbstanzeige vom August 2018 vorangegangen, aus der ersichtlich sei, dass wegen grober Fehler des Buchhalters die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht berechnet oder an das Finanzamt gemeldet und daher auch nicht in das Online Banking System eingegeben worden seien. Gerade aufgrund dieser firmeninternen Konstellation laut Aussage des Revisionswerbers sei es im Zusammenhang mit der Selbstanzeige beim steuerlichen Vertreter zu einer Aussprache gekommen, in der „das Chaos“ thematisiert worden sei könne sich der Revisionswerber nicht darauf zurückziehen, den Buchhalter in der Folge nicht überprüft zu haben. Es wäre gerade bei dieser Sachverhaltslage seine Aufgabe als Geschäftsführer gewesen und sei bei einem Kaufmann davon auszugehen, dass bei den nächstfolgenden Fälligkeitsterminen die Zahlungen an das Finanzamt einer genauen Kontrolle unterzogen werden würden. Da dies offensichtlich nicht der Fall gewesen sei, habe der Revisionswerber das Fehlverhalten des Buchhalters in Kauf genommen und sich damit abgefunden, womit für diese zwei Monate die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. für August 2018 die Lohnabgaben (schon wieder) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden seien. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei dieses Verhalten nicht als bloße Unbedachtheit oder Leichtsinn zu betrachten, sondern liege aufgrund des dargestellten Verhaltens des Revisionswerbers ein bedingter Vorsatz vor.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der verwaltungsgerichtlichen Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes zur subjektiven Tatseite und bringt dazu im Wesentlichen vor, aus der unterlassenen Kontrolle der Buchhaltung könne nicht auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden, zumal die Motive der Tat durch das Bundesfinanzgericht nicht hinterfragt worden seien.
17 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
18Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
19Der objektive Tatbestand (Tatbild) dieser Finanzordnungswidrigkeit erschöpft sich somit im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter (zumindest bedingter) Vorsatz lediglich auf die Verwirklichung des Tatbildes richten. Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. zu alldem etwa VwGH 5.4.2011, 2011/16/0080, mwN).
20Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach Außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103, mwN; vgl. auch VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165, mwN).
21In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 7.8.2024, Ra 2022/16/0001, mwN). Der an sich nur zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2023/16/0007, mwN).
22 Das Bundesfinanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, der Revisionswerber habe trotz der im August 2018 erstatteten Selbstanzeige und im Wissen um die groben Fehler des Buchhalters eine Kontrolle der monatlich vorzunehmenden Zahlungen unterlassen. Er habe das Fehlverhalten des Buchhalters in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben erneut nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet würden. Dieses Verhalten des Revisionswerbers sei weder „Unbedacht“ noch Leichtsinn gewesen, sondern bedingt vorsätzlich an den Tag gelegt worden.
23 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Bundesfinanzgericht somit dem Revisionswerber nicht lediglich ein Überwachungsverschulden hinsichtlich der Aufgabenerfüllung des Buchhalters vorgeworfen. Für die Entrichtung bzw. Abfuhr von Abgaben war nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtesausschließlich der Revisionswerber selbst verantwortlich, womit auch nur er die Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (unterlassene Entrichtung bzw. Abfuhr) verwirklichen konnte (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188). Dementsprechend kommt einem etwaigen Vertrauen auf die ordnungsgemäße Buchhaltung für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine Relevanz zu, wie auch das Bundesfinanzgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.9.2004, 2000/13/0151, mwN).
24 Das vom Bundesfinanzgericht konstatierte Verschulden des Revisionswerbers dem zumal nach eigener, im Rahmen der Verhandlung vor dem Spruchsenat getätigter und vom Bundesfinanzgericht wiedergegebener Aussage aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bewusst gewesen sei, dass Abgaben (zu melden und) fristgerecht abzuführen sind besteht vielmehr darin, dass er ohne jegliche inhaltliche Überprüfung Abgabenbeträge entrichtet habe (durch Freigabe „vorbereiteter“ Überweisungen über das „Onlinebanking“ seiner Bank), womit er in Kauf genommen und sich damit abgefunden habe, dass nicht alle fälligen Abgaben spätestens am fünften Tag entrichtet würden. Der Revisionswerber kann nicht aufzeigen, dass diese Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
25 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes mit dem Argument wendet, die möglichen seiner Ansicht nach aber nicht vorhandenen Motive für die Nichtentrichtung der Abgaben seien vom Bundesfinanzgericht nicht beleuchtet worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweggründe eines Verhaltens für die Annahme eines Vorsatzes irrelevant sind (vgl. VwGH 9.10.1991, 90/13/0279, sowie 31.3.2003, 99/14/0248; siehe zur Rechtsprechung des OGH RISJustiz RS0088761; vgl. aus jüngerer Zeit etwa OGH 31.1.2024, 15 Os 127/23z).
26 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2025