I415 2301957-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 30.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), zuer-kannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerde-führer sei wehrpflichtig. Den Wehrdienst lehne er aus politischer Überzeugung und Gewissens-gründen ab. Ihm drohe bei Rückkehr die Einberufung zum Militärdienst, der Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und Völkerstrafrecht sowie Kriegsverbrechen beinhalte. Als Wehr-dienstverweigerer aus einem Oppositionsgebiet drohe ihm Haft, Folter, Tötung jedenfalls aber eine unverhältnismäßige Bestrafung. Als der Beschwerdeführer in seinem Heimatort auch von Angehörigen der HTS aufgefordert worden sei, sich ihnen im Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen, habe er im April Syrien auf illegalem Weg in die Türkei verlassen.
3. Am 14.10.2025 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , etwa 35 Kilometer westlich der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement XXXX und besuchte in Syrien zwölf Jahre die Schule sowie sechs Jahre die Universität in XXXX – wo er während dieser sechs Jahre auch wohnhaft war – und studierte Wirtschaft, ohne dieses Studium abzuschließen. Im April 2024 reiste er schließlich in die Türkei aus und verblieb dort rund eineinhalb Monate, bevor er über verschiedene südosteuropäische Staaten im Sommer 2024 nach Österreich gelangte. Er hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 01.07.2024 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist meldebehördlich erfasst.
Die Eltern und sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf XXXX . Zwei weitere Schwestern leben in Österreich bzw. Ägypten.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Gouvernement XXXX steht unter der Kontrolle der Syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der instabilen Sicherheitslage und humanitären Situation in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und in-nerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hat-ten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...]
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine General-amnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee ab-geschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicher-heitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wie-derholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlos-sen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]
1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, von Juni 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen:
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Übergangspräsident Al-Sharaa kündigte die Einsetzung eines legislativen Übergangsrats an und verkündete eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Wiedereingliederungsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, einschließlich hochrangiger Beamter, ein (S. 16).
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde (S. 22).
Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Grup-pierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert (S. 20). Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung die Auflösung ehemaliger Rebellengruppen, darunter auch der SNA.
Aus dem „Interim Country Guidance: Syria“ Update aus Dezember 2025 ergibt sich, dass es nach Einschätzung von EUAA in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Level an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt wird nirgends mehr gesehen (S. 71 ff):


Rückkehr:
Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 8. Januar mehr als 125 000 Syrer innerhalb eines Monats nach dem Regierungswechsel zurückgekehrt, hauptsächlich nach Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a. Dies beruht auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, sowie andere Gruppen von Syrern. Von den 1,1 Millionen Binnenvertriebenen, die durch die Eskalation der Feindseligkeiten Ende November vertrieben wurden, bleiben rund 627.000 Menschen neu vertrieben, von denen 75 % Frauen und Kinder sind. Inzwischen sind fast 523.000 Menschen in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, hauptsächlich in den Gouvernements Hama und Aleppo. Am 4. Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwaltungsbehörden. Anhaltende Zusammenstöße werden immer noch im ganzen Land gemeldet und Schäden an der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, sind nach wie vor ein Hindernis für den Zugang und die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Zivile Opfer durch Kriegsreste treten fast täglich auf. Zwischen dem 27. November und dem 5. Januar 2025 berichtete der syrische Zivilschutz (Weißhelme), dass mindestens 32 Zivilisten durch Explosionen von Kriegsresten getötet wurden. Die Unterstützung und die frühzeitige Programmplanung des UNHCR für Binnenvertriebene und Rückkehrer sind vollständig einsatzbereit. ln Aleppo hat das UNHCR die Installation von Kits zur Reparatur von Unterkünften für zurückkehrende Familien und die Solarisierung sanierter Gesundheitszentren wiederaufgenommen. Die Verteilung von Kernhilfsgütern und Überwinterungsmaterial an die Schwächsten ist im Gange, unter anderem in den Gouvernements As-Sweida, Dar'a, Aleppo und Qamishli. ln Dar'a leisten das UNHCR und seine Partner auch sofortige Unterstützung für Familien, die den Grenzübergang Nassib überqueren und beschädigte Wohnungen sanieren. ln Deir-ez-Zor wurde eine von der Gemeinde geführte Initiative zur Sanierung der Wasser- und Sanitäreinrichtungen, Türen und Fenster einer Grundschule abgeschlossen. Um die Aufnahmebedingungen zu verbessern, unterstützt das UNHCR die Instandhaltung von Einwanderungseinrichtungen an der Grenzübergangsstelle Jdaidet Yabous, die Anfang Dezember geplündert worden war. Als Reaktion auf den wachsenden Bedarf unterstützte das UNHCR vom 27. November bis Ende 2024 über Gemeindezentren im ganzen Land mehr als 80.000 Menschen mit kritischen Schutzdiensten. Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen (Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, eine Einberufung zur regulären syrischen Armee erhalten zu haben. Er lehne es aber ab, für dieses Regime zu kämpfen. In seinem Wohnort habe er Schwierigkeiten mit der HTS (ehemalige al Nusra Front) gehabt. Diese hätten gewollt, dass er auf ihrer Seite kämpfe als Beweis für seine Loyalität.
1.3.2 Beim BFA erklärte er eineinhalb Monate später, dass sein 29-jähriger Bruder und eine Schwester im Dorf bei den Eltern leben würden. Von zwei weiteren Schwestern lebe eine in Ägypten bzw. und eine andere in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst habe in XXXX studiert und sei aufgefordert worden den Militärdienst abzuleisten. Er habe bis 15.03.2024 einen letzten Aufschub erhalten. Als er im August 2023 bei der Rekrutierungsstelle gewesen sei, um den Aufschub zu verlängern, sei dieser abgelehnt worden. Zurück in seinem Dorf habe die Al Nusra Front verlangt, dass er sich ihnen anschließen solle. Da er auch nicht für die Al Nusra Front habe kämpfen wollen, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er interessiere sich nicht für Politik, sei aber gegen das Regime. Einen weiteren Fluchtgrund habe er nicht. Bei einer Rückkehr würde er inhaftiert oder gefoltert werden.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Militärdienst aus Gewissensgründen verweigere und sich gezwungen sah sein Studium abzubrechen, da ihm ein weiterer Aufschub verweigert worden sei. Nachdem er in seinem Heimatdorf in weiterer Folge auch von den Angehörigen der HTS aufgefordert worden sei, sich ihnen im Kampf gegen das syrische Regime anzuschließen, habe der Beschwerdeführer Syrien im April 2024 auf illegalem Weg in die Türkei verlassen. Ihm drohe bereits bei Grenzübertritt die Einberufung zum Militärdienst, der Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und Völkerstrafrecht sowie Kriegsverbrechen beinhalte. Als Wehrdienstverweigerer aus einem Oppositionsgebiet drohe ihm Haft, Folter, Tötung jedenfalls aber eine unverhältnismäßige Bestrafung. Ein Freikauf vom Wehrdienst sei ihm weder finanziell noch aufgrund dafür erforderlicher Dokumente möglich. Aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis wäre selbst ein Freikauf keine Garantie für die Nichtrekrutierung und würde zudem eine Umgehung der EU-Sanktionen gegen das Assad-Regime darstellen.
1.3.4 In der mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 schilderte der Beschwerdeführer konfrontiert mit den Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes und den diesbezüglichen Auswirkungen auf seine Person, dass die Zwangsrekrutierungen nicht zu Ende seien. Zwangsrekrutierungen könnten seinen Ausführungen folgend jederzeit wieder in Kraft treten. Er sei in Syrien persönlich verfolgt worden. Seine gesamte Familie habe sich nicht zwangsrekrutieren lassen. Bei einer Rückkehr fürchte er umgebracht oder entführt zu werden, vor allem wenn man herausfinden würde, dass er in Europa gewesen sei. Insbesondere fürchte er sich vor der HTS, weil er sich dieser nicht angeschlossen habe. Es sei alles viel schlimmer als vorher, weil sich die unterschiedlichen Gruppierungen aneinander rächen wollen. Es könne sein, dass man umgebracht werde und nicht einmal wisse von wem. Die Sicherheitslage sei jetzt viel schlimmer als früher. Dies sei auch der Grund, weshalb sein Bruder das Land nach der Befreiung Syriens verlassen habe. Außerdem gebe es keine Krankenhäuser, in den Universitäten gebe es keine Professoren, es gebe keine Arbeit und die Löhne seien sehr niedrig.
1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm dort nach einer hypothetischen Rückkehr von den Behörden eine oppositionelle politische Haltung unterstellt würde. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung durch die Übergangsregierung.
1.3.6 Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vor-gelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (sy-ria.liveuamap.com) sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volks-zugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und zum Privat- und Familienleben gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie die Registerabfragen.
Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Asylverfahren stringent zu Protokoll, aus dem Dorf XXXX , etwa 35 Kilometer westlich der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement XXXX der Stadt XXXX zu stammen, sodass sich nach Ansicht des erkennenden Richters zweifelsfrei die Feststellung seines Herkunftsortes ergibt. Auch ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seiner sechsjährigen Studienzeit in XXXX Stadt wohnhaft war.
Während er jedoch vor dem BFA noch ausführte, dass sein 29-jähriger Bruder bei seinen Eltern im Dorf wohne, das unter der Kontrolle von Al Nusra stehe, er dort ein kleines Geschäft betreibe und bei den Eltern bleiben müsse, weil diese alt seien (AS 49 ff), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass sein Bruder aufgrund der Sicherheitslage Syrien verlassen und in die Türkei geflüchtet sei (Protokoll der Verhandlung S 6). Dies ist jedoch nicht glaubhaft, hat der Beschwerdeführer vor dem BFA noch ausgeführt, dass sich sein Bruder um die Eltern kümmern müsse. Dass der Bruder persönlich bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage sowohl vor dem BFA (AS 50) als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit (Protokoll der Verhandlung S 6). Insofern ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne persönliche Bedrohung seine Eltern im Stich gelassen haben soll – die allgemeine Sicherheitslage im Dorf trifft den Bruder des Beschwerdeführers ja nicht schlimmer als seine Eltern oder die Schwester, wobei die letztgenannte den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung folgend Volksschülern Unterricht in Arabisch und Mathematik erteilt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers – ohne persönlich verfolgt worden zu sein, wie der Beschwerdeführer selbst behauptet – Syrien vier Monate nach der Befreiung Syriens aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben soll, seine Schwester aber noch Unterricht im Dorf gibt und sich weiters alleine um die betagten Eltern des Beschwerdeführers kümmert, erscheint für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich auch der Bruder des Beschwerdeführers noch im Herkunftsdorf befindet.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinforma-tionsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärti-gen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
Die derzeitige Gebietskontrolle des Herkunftsorts des Beschwerdeführers in Syrien ergibt sich aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in die interaktiv verfügbare Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 12.01.2026). Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gilt nun im Detail auszuführen wie folgt:
Aus den Länderberichten, den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie dem EUAA Country Guidance: Syria (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347) geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monaten bzw. 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang noch nicht abgeleistet zu haben. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer 25 Jahre alt, weshalb er sich grundsätzlich im wehrdienstfähigen Alter des syrischen Regimes befindet.
Dass eine etwaige Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, kann im Übrigen nicht festgestellt werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder für das Assad-Regime noch für die HTS oder andere Akteure kämpfen wolle. Vor dem erkennenden Richter erklärte er, dass er für den Militärdienst sei, wenn es um die Verteidigung gegen einen fremden Feind gehe, aber dagegen, wenn es zur Erhaltung eines Regimes sei und man Verbrechen begehe. Dass er per se aufgrund einer pazifistischen Einstellung den Dienst an der Waffe ablehne, hat er im Verfahren auch nicht behauptet und lässt sich seinen Aussagen auch keine oppositionelle Gesinnung der Übergangsregierung gegenüber entnehmen. Zudem verneinte der Beschwerdeführer vor dem BFA selbst, je politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein.
In Bezug auf die derzeitige syrische Übergangsregierung ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee der Berichtslage zufolge aufgelöst wurde, keine Wehrpflicht mehr besteht und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee wurde eine Amnestie gewährt. Am 10.02.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' bekannt, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben, viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren. Anhaltspunkte für Zwangsrekrutierungen liegen nicht vor, auch vor der Machtübernahme im Dezember 2024 hat die HTS in den von ihr regierten Gebieten keine allgemein bekannten Zwangsrekrutierungen vorgenommen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer zum Wehr- oder Reservedienst einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass von den mittlerweile etablierten und zunehmend international akzeptierten Machthabern keine völkerrechtswidrigen Kampfeinsätze drohen und keine politische Gesinnung unterstellt wird. Letztlich ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit damit im Zusammenhang stehenden Verfolgungshandlungen zu rechnen ist, wovon anhand der aktuellen Berichtslage nicht auszugehen ist. Den herangezogenen Berichten sind allgemein keine Hinweise auf eine generelle Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die syrische Übergangsregierung zu entnehmen. Die SNA (ehemalige FSA) ist im Übrigen offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet.
Am 08.12.2024 kam es entsprechend den eingebrachten Länderberichten zum Sturz des Assad-Regimes und ist die damalige syrische Armee zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung inaktiv. Das syrische Militärkommando wurde außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt; Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst des Assad-Regimes erfolgen nicht. Es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, zum Wehrdienst rekrutiert zu werden bzw. Repressionen aufgrund einer Verweigerung zur Ableistung desselben ausgesetzt zu sein oder aber in Gefahr zu laufen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach ihm bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und er deshalb im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung durch das Assad-Regime zu rechnen habe, kam sohin ebenso keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zu.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es gegenwärtig auch zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die nunmehrige Übergangsregierung kommt und herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich dieser anzuschließen. Zudem hat der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara am 29.01.2025 verkündet, dass er die Wehrdienstpflicht in Syrien abgeschafft habe und auf freiwillige Rekrutierung setze. Auch wurde eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Zudem haben sich den Länderfeststellungen zufolge bereits tausende Freiwillige der neuen Armee angeschossen und würden Anmeldungen für eine Militärausbildung angenommen werden. Ausgehend von diesen Länderfeststellungen ist daher eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die nunmehrige Übergangsregierung ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführt, dass die Zwangsrekrutierungen nicht zu Ende, sondern lediglich angehalten sein, so findet dies aktuell keine Deckung in den Länderberichten.
Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass die Al Nusra Front von ihm verlangt habe, dass er sich ihnen anschließen soll und er deshalb Angst vor Vergeltung habe, so bleibt festzuhalten, dass er vor dem BFA eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung zunächst explizit verneinte (AS 50). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter ausführt, dass maskierte Leute zu ihm nach Hause gekommen wären und ihn gefragt hätten, ob er gegen das Regime sei, er dies bejaht, aber beteuert habe, nicht kämpfen zu wollen, so ergibt sich daraus noch kein Bedrohungsszenario. Insbesondere weil der Beschwerdeführer dazu ergänzend vorbrachte, dass „sie einen nicht so einfach mitnehmen würden“ (AS 50). Auch war es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nach dem behaupteten Vorfall mit den maskierten Männern möglich, am folgenden Tag in die Türkei zu flüchten. Dies spricht ebensowenig für eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers wie das Faktum, dass seine in Syrien im Heimatdorf verbliebene Familie auch nach der Flucht des Beschwerdeführers keine Probleme mit Al Nusra hatte, obwohl diese damals die Kontrolle über das Dorf hatte.
Mit den vor dem BFA (AS 49) und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten wirtschaftlichen Motiven (“Außerdem gibt es keine Krankenhäuser, in den Universitäten gibt es keine Professoren, es gibt keine Arbeit, die Löhne sind sehr niedrig und die allgemeine Sicherheitslage.”) machte der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Es wird hinsichtlich der geäußerten Rückkehrbefürchtung, in Syrien von einer schlechten Wirtschaftslage betroffen zu sein, festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende, allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwar mehrfach darauf hinwies, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien äußerst schlecht sei (AS 49, Protokoll S 10), dies jedoch für die Frage der Asylzuerkennung ebenso keine Rolle spielt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt, wobei dieser Schutzstatus durch die gegenständliche Entscheidung nicht berührt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, unberührt bleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen.
Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Infolge des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist eine Einberufung zum Wehrdienst oder Verfolgung aus politischen Motiven zum Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen der Verweigerung des Wehrdienstes sowie der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, einer sonstigen Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer hat somit mit seinem Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.
Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz des Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl. VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219).
Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. VfGH 19.09.2023, E 1668/2022). Die Position des UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen getroffen werden sollen, ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die generelle Sicherheitslage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz („international protection“) ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde.
Gegenständlich erwuchs die mit Bescheid vom 30.09.2024 ausgesprochene Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft, sodass durch die Verleihung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Schließlich ändert ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage(n) kamen nicht hervor.
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