Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A XXXX H XXXX , geb. XXXX 1995, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (im Folgenden: EB) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er habe den Ausreiseentschluss am 12.12.2023 gefasst und sei kurz darauf aus Syrien ausgereist, um nach Österreich zu kommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, er wolle nicht zum Militär und habe nach seinem Studium als Ingenieur in Syrien keine Arbeit gefunden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Zukunft. Der BF gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei Muslim, ledig und kinderlos.
I.3. Am 24.07.2024 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Er gab an, er habe in der EB die Wahrheit gesagt, jedoch seien einige Fehler passiert. Seine Familienmitglieder seien falsch geschrieben worden, er habe einen anderen Geldbetrag mitgehabt und einen Identitätsnachweis mitgeführt, gearbeitet habe er bisher nur neben seinem Studium. Er sei am XXXX 1995 in B XXXX geboren worden und dort aufgewachsen. 12 Jahre lang habe er die Schule besucht und dann in L XXXX studiert. Dort habe er immer wieder kurz im Studentenwohnheim gelebt. Der BF gehöre zur Volksgruppe der Araber und sei Alawit sowie kinderlos. 2019 habe er ein Mädchen traditionell geheiratet. Der BF legte im Original seinen syrischen Personalausweis, seinen Führerschein, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, einen Einberufungsbefehl und Studiennachweise vor.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF die Auskunft, die wirtschaftliche Lage in Syrien sei schlecht. Ohne Beziehungen und ohne abgeleisteten Wehrdienst habe er trotz seines Mechatronik-Studiums (Elektroingenieurswesen und Maschinenbau) keine Arbeit gefunden. Zudem habe er bereits einen Einberufungsbefehl bekommen, dem er nicht Folge leisten wolle. An seinem Heimatort lebten Sunniten, Alawiten und Christen. Er sei mit seiner Religion in seiner Heimatregion zwar Teil der Mehrheit, sei aber trotzdem rassistisch behandelt und schief angeschaut worden. Er sei nie wegen seiner Religion oder Rasse persönlich verfolgt worden und sei nicht politisch aktiv gewesen. Es habe nie Übergriffe gegen ihn gegeben.
I.4. Am 20.09.2024 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erneut zu seinem Einberufungsbefehl befragt. Dabei gab der BF an, dass es ihm und seinem Vater nicht gelungen sei, Fotos seines Militärbuches oder ein Duplikat zu beschaffen.
I.5. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2024 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
I.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 28.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Dem BFA seien die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung durch die syrische Armee und ihm werde eine feindliche politische Einstellung unterstellt.
I.7. Mit Ladung vom 16.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein und gab dem BF die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
I.8. Mit Stellungnahme vom 20.08.2025 brachte der BF vor, dass er nicht ledig, sondern traditionell verheiratet sei, in Syrien eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit befürchte und es in Syrien wiederholt Feindseligkeiten gegen Alawiten gegeben habe. Der Bruder des BF habe seine Arbeitstätigkeit aufgrund der Angst vor Übergriffen aufgegeben und die Familie des BF vermeide es, das Haus zu verlassen.
I.9. Am 27.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, der das BFA fernblieb. Im Rahmen dieser wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch über die seit Antragstellung und Beschwerdeerhebung geänderte Situation in Syrien belehrt und unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie zu seinen aktuellen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ausführlich befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;
- Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen;
- Einsicht in die Stellungnahme des BF vom 20.08.2025 (und die dort genannten Länderinformationen);
- Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 27.08.2025;
- Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.
II. Feststellungen:
Feststellungen, die den eigenen glaubhaften Aussagen des BF entsprechen, sind im Folgenden mit der Aktenseite des durchnummerierten erstinstanzlichen Aktes (AS) bzw. der Seitenanzahl der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS) bezeichnet.
II.1. Zum BF:
Die Identität des BF steht fest. Er wurde am XXXX 1995 in B XXXX , Tartus, Syrien (Heimatstadt, Heimatort) geboren, wo er auch aufgewachsen ist und im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 lebte. Im Dezember 2023 reiste der BF aus Syrien in die Türkei aus. Von dort gelangte er schlepperunterstützt nach Österreich (AS 4 f), wo er am 24.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der alawitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Arabisch (AS 2, 37). Der BF ist seit 2023 traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehe wurde nicht staatlich registriert (AS 37; Stellungnahme S 2; VHS S 6).
Der BF ist zwölf Jahre am Heimatort zur Schule gegangen und hat dann neun Jahre in L XXXX Mechatronik, Bereich Elektrotechnik und Maschinenbau, studiert (AS 39, VHS S 15). Während seines Studiums hat der BF als Barkeeper und in einem Teppichgeschäft gearbeitet. Er wurde finanziell auch von seinem Vater unterstützt (AS 2, 35, 39). Für sein Studium wohnte der BF in einem Studentenwohnheim in L XXXX (AS 1, 3, 38 f; VHS S 15), hielt sich jedoch in kursfreien Zeiten, an den Wochenenden und in den Ferien in seiner Heimatstadt auf, wo er beim Vater lebte.
Der Vater und ein Bruder des BF (geb. 1991, AS 147) leben in Syrien weiterhin in der Heimatstadt des BF. Seine Mutter ist bereits verstorben. Zwei Schwestern des BF leben in Deutschland, zumindest eine von ihnen mit ihrem Mann (AS 3, 34; VHS S 11f).
Der Vater des BF hat früher als Ingenieur gearbeitet, seit 2017 ist er in Pension. Bereits seit dem Jahr 2013 leidet der Vater des BF an Krebs. Der Bruder des BF hat in L XXXX studiert (VHS S 9) und war dann bis ca. August 2024 in Damaskus an einem privaten Institut als Physiklehrer tätig (VHS S 8). Er hat in Damaskus erst mit seiner Frau, von der er sich 2021 oder 2022 hat scheiden lassen, und dann zwei weitere Jahre lang gelebt, bevor er zum Vater zurückgekehrt ist (AS 3, 38; VHS S 9). Um diesen muss er sich aufgrund des Gesundheitszustandes des Vaters seither kümmern. Der Bruder des BF ist derzeit nicht berufstätig (VHS S 9).
Die wirtschaftliche Lage des Vaters und Bruders des BF in Syrien ist angespannt, seine Schwester unterstützt ihre Angehörigen von Deutschland aus finanziell (VHS S 12). Die Pension des Vaters wird zumindest zeitweise nicht ausgezahlt (VHS S 11). Es kann nicht festgestellt werden, dass dies mit der Religionszugehörigkeit des Vaters zusammenhängt.
Das Familienhaus der Familie des BF steht nach wie vor im Eigentum des Vaters des BF (AS 39). In D XXXX , einem Dorf das ca. 10 Autominuten von B XXXX entfernt und das ursprüngliche Heimatdorf des Vaters des BF ist, liegt eine kleine Landwirtschaft des Vaters des BF mit Olivenbäumen, die im Herbst abgeerntet werden (VHS S 10f). Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Vater des BF diese Landwirtschaft weggenommen worden ist.
In D XXXX leben weitere Verwandte väterlicherseits des BF, insbesondere ein alleinstehender Onkel, ein Onkel mit dessen Familie und die Familie eines weiteren, bereits verstorbenen Onkels (VHS S 11). Die Verwandten des BF sind Alawiten. Sie betreiben im Dorf ihre eigenen Landwirtschaften. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihre Landwirtschaften besetzt oder ihnen weggenommen wurden.
Die Geschwister der verstorbenen Mutter des BF leben mit ihren Familien in H XXXX (VHS S 14).
Die Frau des BF lebt in L XXXX im Haushalt mit ihren Eltern und ihrem Bruder. Die Frau des BF verfügt ebenfalls über ein abgeschlossenes Studium im Bereich Ingenieurswesen. Sie hat während des Studiums bis zum Jahr 2022 für einen Pharmakonzern gearbeitet und dabei Medikamente an Apotheken verteilt (VHS S 7). Danach hat sie bei sich zuhause anderen Frauen Pedi- und Maniküre gemacht. Aktuell konzentriert sie sich darauf, ihre Englisch- und Deutschkenntnisse zu verbessern und arbeitet nicht. Der Schwiegervater des BF war Staatsangestellter und ist nun in Pension. Der Schwager des BF (der Bruder seiner Frau) hat ebenfalls einen Studienabschluss als Ingenieur und hat 2022 als Deutschlehrer an einem Sprachinstitut gearbeitet. Seine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse hat er durch Sprachkurse erreicht (AS 37; VHS S 6 ff). Er arbeitet derzeit ebenfalls nicht. Die Familie der Frau des BF lebt im Wesentlichen von ihren Ersparnissen (VHS S 8).
Der BF steht neben dem häufigen und regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kontakt zu seinem alawitischen Freund, der aus der Heimatstadt des BF nach L XXXX umgezogen ist, wo er seither lebt. Dort geht es diesem gut. Er ist Schönheitschirurg. Der BF steht auch in Kontakt zu einem weiteren Studienfreund, einem Architekten, der mittlerweile in Deutschland lebt, wo er sich auf den C1-Sprachkurs vorbereitet, um sein Masterstudium mit der bereits erhaltenen Universitätsbewilligung weiterzuführen (AS 36, 38; VHS S 13).
Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig (AS 36, 146; VHS S 4). Der BF hat in Österreich lediglich zwei Monate lang bei einem Lieferdienst und in seiner damaligen Unterkunft etwas ehrenamtlich gearbeitet (VHS S 16).
Der BF spricht Arabisch, Englisch und Deutsch; dies in Wort und Schrift (AS 34).
Der BF ist strafrechtlich unbescholten (s. Strafregisterauszug).
II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Die Heimatstadt des BF stand vor dem Fall des syrischen Assad-Regimes am 08.12.2024 unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Der BF hat seinen syrischen Wehrdienst nicht abgeleistet. Während seines Studiums hat der BF Aufschübe und danach einen syrischen Einberufungsbefehl erhalten, dass er sich vor dem 15.03.2024 bei der Rekrutierungsstelle in B XXXX melden müsse. Der BF verließ Syrien vor diesem Termin und rückte nie zum Militär ein (AS 42, 117). Festgestellt wird, dass weder der BF noch dessen Familienangehörige von Behörden des syrischen Regimes bedroht wurden noch sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn bzw. diese gesetzt wurden.
Der BF hat sich nicht an menschenrechtswidrigen Handlungen im syrischen Bürgerkrieg beteiligt. Er war auch nicht Staatbediensteter oder sonst Begünstigter des syrischen Assad-Regimes (AS 42). Die Familie des BF, die alle alawitisch sind, verfügten nicht über Beziehungen zum syrischen Assad-Regime oder den früheren syrischen Behörden. Sie haben sich nie politisch engagiert, auch wenn sie eine oppositionelle Haltung gegen das Regime hatten (AS 432). Dem BF und seinem Bruder wurden durch das Regime keine ihrer universitären Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeiten zugeteilt, zudem mussten sie sich das Studium selbst finanzieren (AS 42).
Das syrische Assad-Regime wurde durch die Opposition, angeführt durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS, bzw. zuvor der Al Nusra Front), im Dezember 2024 zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien nach Russland. Eine früher allenfalls bestehende Bedrohungslage durch das syrische Assad-Regime durch eine allfällige Zwangsrekrutierung und Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung ist seither für den BF nun in ganz Syrien jedenfalls weggefallen.
Die syrische Übergangsregierung, unter Regierungschef Mohammed al-Baschir (ehemals HTS), kontrolliert seither den Großteil des syrischen Staatsgebiets, so insbesondere auch die Heimatstadt, Heimatregion und die Universitätsstadt des BF.
Die Heimatregion des BF umfasst nicht nur seine Heimatstadt, in der der BF aufgewachsen ist und gelebt hat und wo auch noch sein Vater und Bruder im familieneigenen Haus leben, sondern auch den nahegelegenen Heimatort seines Vaters, wo zahlreiche Verwandte des BF leben und seine Familie einen kleinen Olivenhain hat. Durch sein langjähriges Studium und seine traditionelle Heirat ist auch seine Universitätsstadt, in der seine Frau, seine Schwiegerfamilie und zahlreiche Freunde leben sowie der BF sich selbst 9 Jahre lang bis kurz vor der Ausreise regelmäßig aufgehalten und gearbeitet hat, als Heimatort des BF zu werten. Dort verfügt der BF ebenfalls über ein entsprechendes Netzwerk.
Die Familie des BF stammt aus einer Gegend, in der es zu massiven Übergriffen gegen die alawitische Bevölkerung, vor allem im März 2025, kam. Die Familie des BF und jene seiner Frau waren hiervon nicht persönlich betroffen, auch wenn der BF vereinzelte Personen kennt, die Opfer wurden. Die Lage in den beiden Heimatstädten des BF hat sich weitgehend beruhigt. Den Familienangehörigen des BF wurden deren Häuser und Landwirtschaften nicht weggenommen, geplündert oder abgebrannt. Pensionszahlungen blieben nicht aus Gründen der Religionszugehörigkeit aus.
Der BF weist keine oppositionelle Gesinnung gegen die syrische Übergangsregierung oder die (frühere, bereits aufgelöste) HTS auf. Eine solche wird ihm auch nicht unterstellt. Ihm droht bei einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung.
Festgestellt wird, dass weder der BF noch dessen Familienangehörige von Kräften der HTS bzw. Behörden und Sicherheitskräften der Übergangsregierung bedroht wurden noch sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn bzw. diese gesetzt wurden.
Festgestellt wird, dass dem BF durch die neue Situation und die Machtübernahme durch die HTS sowie die Bildung einer Übergangsregierung in seiner Heimatregion bei einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den derzeitigen syrischen Staat bzw. die jetzigen Machthaber in Syrien oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen droht.
II.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:
- ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 27.08.2025 (sowie gebotene regelmäßige auch aktuelle Einschau);
- https://www.unhcr.org/at/news/medienmitteilungen/unhcr-mahnt-zu-zurueckhaltung-bei-rueckfuehrungsbestrebungen-von-syrischen, 19.12.2024;
- https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/statement-zur-aussetzung-von-asylantraegen-von-syrerinnen-und-syrern, 11.12.2024;
- https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/stellungnahme-des-un-fluechtlingshochkommissars-zur-situation-syrien, 10.12.2024;
- Iran Update, 30.12.2024 | Institute for the Study of War;
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025;
- EUAA: Syria Country Focus, März 2025;
- EUAA: Interim Country Guidance Syria, Juni 2025;
- EUAA: Country Focus Syria (s. ua. S 40 ff), Juli 2025;
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025;
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2025;
- Syrian Network for Human Rights, Preliminary Report on the Violations that Took Place in the Wake of the Attacks Carried Out by Non-State Armed Groups Linked to the Assad Regime, Mostly in the Governorates of Latakia, Tartus, and Hama, 11.März 2025;
Aktuelle Situation in Syrien – nach Sturz des Assad-Regimes
1) -Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). [Details zum Aufbau dieser Armee finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b).[Weiterführende Informationen zur Behandlung von Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025). [Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Anm.]
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:46
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025)
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten
2) EUAA Syria Country focus, März 2025, Arbeitsübersetzung
1.3.2. Alawiten
Nach ihrer Machtübernahme betonte die HTS ihr Engagement für die Integration der Alawiten in die syrische Staatsführung und nahm Gespräche mit lokalen Vertretern der Alawiten auf. HTS-Vertreter bekräftigten, dass die Rechenschaftspflicht für Verbrechen, die unter der Assad-Regierung begangen wurden, über das formelle Rechtssystem verfolgt werden würde. Trotz dieser Zusicherungen bleiben die Alawiten von den neuen politischen und militärischen Strukturen weitgehend ausgeschlossen, und es gibt keinen Plan für die Eingliederung entlassener Soldaten in die neue Armee, da die Differenzen aus der Kriegszeit fortbestehen. Das Misstrauen der Öffentlichkeit gegenüber ehemaligen Offizieren und Beamten des Regimes behindert ihre Wiedereingliederung zusätzlich. Die wirtschaftliche Unsicherheit stellt eine große Herausforderung dar, wobei die Massenentlassungen im öffentlichen Sektor vor allem Alawiten betreffen, darunter ehemalige Sicherheitsbeamte und ihre Familien, von denen viele auch staatlich bereitgestellte Wohnungen verloren haben.
Die Behandlung der alawitischen Gemeinschaften, insbesondere in Regionen wie Homs, Hama und den Küstengouvernements, gibt weiterhin Anlass zu großer Sorge. In der Stadt Homs errichteten Männer in Militäruniformen Kontrollpunkte an den Eingängen der mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile, was die Ängste der Bewohner schürt. Berichten zufolge wurden junge Männer, darunter ehemalige Soldaten und Wehrpflichtige, die ihre Waffen abgegeben hatten, festgenommen. Die Männer an einem Kontrollpunkt haben angeblich ein Sektenprofil erstellt, bevor der Kontrollpunkt nach Beschwerden aufgelöst wurde. Shihadi Mayhoub, ein ehemaliger Gesetzgeber, sagte, er habe bis Januar 2025 über 600 Verhaftungen im Bezirk Zahra (Gouvernement Homs) und mehr als 1.380 in der Stadt Homs dokumentiert, wobei es sich bei den meisten Verhafteten um Zivilisten und Wehrpflichtige sowie um pensionierte Offiziere gehandelt haben soll. Das SOHR schätzt, dass in der Stadt Homs und ihrem Gouvernement mindestens 1.800 Personen, überwiegend Alawiten, inhaftiert wurden. Darüber hinaus nahm die gegen Alawiten gerichtete Gewalt landesweit zu, und es wurden 150 Morde gemeldet, insbesondere in Homs und Hama.
In der Zwischenzeit verschärften nicht identifizierte extremistische Gruppierungen die Ängste, indem sie Aufrufe zur Gewalt gegen Alawiten verbreiteten, darunter auch Videos, die wahllose Angriffe befürworteten. Gezielte Tötungen von Alawiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, wurden aus den Küstenregionen gemeldet, während bewaffnete Gruppen, die Militäruniformen trugen, die denen der HTS oder anderer Oppositionsgruppen ähnelten, überfielen über 20 alawitische Dörfer im ländlichen Hama, was zu Vertreibung, Diebstahl und Todesfällen führte.
Berichte über Schikanen, Entführungen und Tötungen von Alawiten nahmen nach dem Sturz Assads zu, wobei in den sozialen Medien - wenn auch unbestätigte - HTS-Kämpfer für die Gewalt verantwortlich gemacht wurden. Ein ehemaliger syrischer Soldat berichtete, er sei an einem HTS-Kontrollpunkt in der Nähe von Khirbet al-Ma'zah im Gouvernement Tartus festgenommen und geschlagen worden, als er unterwegs war, um Amnestie zu beantragen. Er gab an, er sei gezielt wegen seiner alawitischen Herkunft angegriffen und fünf Stunden lang körperlich misshandelt worden, bevor er freigelassen wurde. Die Vereinten Nationen bemühten sich, diese Behauptungen zu überprüfen, um eine weitere sektiererische Eskalation zu verhindern, während das SOHR schätzungsweise 150 alawitische Tötungen innerhalb eines Monats durch ungenannte Täter verzeichnete.
In Zahra, einem Viertel in Homs mit einem hohen Anteil an alawitischer Bevölkerung, nahm die Unsicherheit zu, und die Bewohner hielten sich aufgrund der Präsenz von HTS-Kräften an eine informelle Ausgangssperre. Die HTS ergriff Sicherheitsmaßnahmen in dem Gebiet, darunter Kontrollpunkte und Hausdurchsuchungen bei Personen, die sie als Überbleibsel der früheren Regierung identifizierte. In Berichten von Anwohnern wurde von Zwangsräumungen, der Erstellung von Profilen anhand von Ausweisdokumenten sowie von Gewalt, Verhaftungen, körperlichen Angriffen und Schüssen berichtet.
Ende Januar meldete das SOHR mehrere Fälle, in denen bewaffnete Gruppen, von denen einige behaupteten, mit der MOA in Verbindung zu stehen, Zivilisten aus politischen und konfessionellen Gründen angriffen und töteten. Insbesondere in Gemeinden im Umland von Homs, in denen die alawitische und schiitische Bevölkerung überwiegt, kam es zu einer drastischen Eskalation von Übergriffen, Straftaten und außergerichtlichen Tötungen von Zivilisten. In einem Dorf im Nordwesten des Gouvernements Hama, das hauptsächlich von Alawiten bewohnt wird, haben Bewaffnete Zivilisten erschossen und getötet. Nach Angaben der Behörden befanden sich unter den Getöteten ehemalige Offiziere und Soldaten.
Anfang Februar wurden weitere Angriffe auf Alawiten gemeldet. Die neuen Behörden leiteten Ermittlungen wegen unrechtmäßiger Tötungen ein und kündigten gleichzeitig Sicherheitsoperationen gegen Loyalisten der früheren Regierung an. Interimspräsident Ahmad Al-Sharaa betonte die Notwendigkeit, den zivilen Frieden zu wahren, und warnte vor den Gefahren einer Vertiefung der konfessionellen Spaltung.
Gregory Waters, Experte für syrische Sicherheitsfragen, wies auf die sehr unterschiedlichen Bedingungen in ehemaligen Regierungshochburgen wie Tartous, Latakia, Homs und Hama hin. Während von Fällen konfessioneller Einschüchterung und Belästigung durch Sicherheitskräfte berichtet wurde, beschrieben einige Alawiten in diesen Regionen den Umgang mit den Behörden als höflich und respektvoll. Laut Waters scheinen die dokumentierten Verstöße eher auf unprofessionelles Verhalten bei Verhaftungen als auf explizite konfessionelle Ziele zurückzuführen zu sein, wobei viele der begangenen Straftaten Banden und Zivilisten zugeschrieben werden, die keine Verbindung zur Übergangsregierung haben. Er stellte ferner fest, dass Menschenrechtsverletzungen manchmal im Kontext einer instabilen Sicherheitslage oder eines Sicherheitsvakuums sowie als Reaktion auf bestimmte Vorfälle begangen wurden, wie beispielsweise, als ehemalige Regierungsmilizionäre Ende Dezember in den ländlichen Gebieten von Tartus einen Hinterhalt gegen Sicherheitskräfte legten. Die Streitkräfte leiteten daraufhin eine Operation ein, die Hausdurchsuchungen, die Errichtung von Kontrollpunkten und Schießereien gegen Dörfer umfasste, die im Verdacht standen, die Kämpfer zu beherbergen, wie z. B. Khirbet Maazah, wo zahlreiche ehemalige Kämpfer der Regierungsmiliz und ein hochrangiger Gefängnisbeamter lebten, der beschuldigt wurde, an der Ermordung von Hunderten von Gefangenen beteiligt gewesen zu sein. Waters ist der Ansicht, dass zahlreiche Verbrechen von Banden und Zivilisten verübt wurden, die nicht mit der neuen Regierung verbunden sind, während einige untergeordnete Soldaten und lokale Führer an sektiererisch motivierten Einschüchterungen und Entführungen von alawitischen Zivilisten beteiligt waren.
Anfang März wurden bei Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften in Latakia, Tartus und Hama Hunderte von Zivilisten getötet, die meisten von ihnen Alawiten. Dabei kam es auch zu Hinrichtungen im Schnellverfahren durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung verbunden sind.
3) EUAA Syria Interim Country Guidance, Juni 2025
Die Stellung der Alawiten hat sich mit dem Sturz des von der alawitischen Minderheit dominierten Assad-Regimes im Dezember 2024 radikal verändert.
Alawiten waren von verschiedenen nichtstaatlichen Akteuren, darunter islamistischen Gruppen wie Ahrar al-Sham und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen, Verfolgung (z. B. Folter, Tötung) ausgesetzt.
Die Übergangsregierung
Die Übergangsregierung betonte ihr Engagement für die Integration der Alawiten in die syrische Regierung und führte Gespräche mit lokalen alawitischen Vertretern. Trotz dieser Zusicherungen bleiben die Alawiten weitgehend von den neuen politischen und militärischen Strukturen ausgeschlossen, während das öffentliche Misstrauen gegenüber ehemaligen Offizieren und Beamten des Regimes ihre Integration zusätzlich behindert. Die Übergangsregierung entließ zudem Hunderte von Angestellten, wobei einige der Regierung Entlassungen aus konfessionellen und politischen Gründen vorwarfen. Diese Massenentlassungen im öffentlichen Sektor, die insbesondere Alawiten betrafen, führten zum Verlust staatlich bereitgestellten Wohnraums. Neben Sicherheitsmaßnahmen der Übergangsregierung gegen feindliche Alawiten, die mit dem Assad-Regime verbunden waren und gegen die Übergangsregierung zu den Waffen griffen, wurden Alawiten auch Opfer von Rachemorden, persönlichen Vergeltungsmaßnahmen und konfessioneller Gewalt (siehe auch die Situation von Zivilisten, die das Assad-Regime unterstützen).
Für Alawiten, kann man daraus schlussfolgern:
Die gegen Alawiten verübten Taten sind Berichten zufolge so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (Gewalt, Entführungen, Inhaftierungen und außergerichtliche Tötungen).
Die bloße Tatsache, Alawit zu sein, führt in der Regel nicht zu einem Risiko, das für eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlich ist. Bei der individuellen Beurteilung, ob für den Antragsteller eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie etwa:
Wahrgenommener Widerstand gegen die Übergangsregierung: Alawiten mit einer starken oppositionellen Haltung gegenüber der Übergangsverwaltung wären einem höheren Risiko ausgesetzt
Regionale Besonderheiten: Angriffe auf Alawiten fanden insbesondere in Gebieten statt, in denen die Kontrolle der Übergangsverwaltung umstritten oder weniger effektiv ist, wie etwa in Latakia, Tartus, Homs und Hama. Das bedeutet jedoch nicht, dass für Alawiten in anderen Teilen des Landes keine Gefahr besteht.
Wahrgenommene Verbindungen zur Assad-Regierung: siehe Ehemalige Regierungsbeamte und Zivilisten, die das Assad-Regime unterstützen.
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, kann dies für Gründe der (unterstellten) politischen Meinung, Rasse/Nationalität und/oder Religion.
4) EUAA Syria Country Focus, Juli 2025
2.4.2. Alawiten
Alawiten machen etwa 1,7 Millionen oder 9 % der Bevölkerung Syriens aus. Sie leben vor allem entlang der Küste und im bergigen Hinterland (Provinzen Tartus und Latakia), kleinere Gemeinschaften gibt es in Homs, Hama und Damaskus.
(a) Angriffe durch Streitkräfte der Übergangsregierung und mit ihr verbündete bewaffnete Akteure
Zwischen dem 6. und 10. März kam es zu sektiererischen Gewalttaten zwischen den Übergangsbehörden und ihren Verbündeten auf der einen Seite und Assad-treuen Milizen der Alawiten auf der anderen Seite, bei denen Berichten zufolge Hunderte Zivilisten vor allem in den Küstenprovinzen Latakia, Tartus und in geringerem Maße auch in Hama und Homs getötet wurden. Bei diesen Ereignissen kam es zu außergerichtlichen Tötungen, darunter Hinrichtungen auf dem Feld und Massenmorde, die Berichten zufolge aus Vergeltungs- und religiösen Motiven begangen wurden. Quellen zufolge handelte es sich bei den meisten getöteten Zivilisten um Angehörige der alawitischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Provinzen Latakia und Tartus. Nach Angaben des SNHR wurden bei den Gewalttaten 1 334 Menschen getötet. Davon wurden 887 Zivilisten und entwaffnete Kämpfer der pro-Assad-Restkräfte getötet durch die Tage später mit Schussverletzungen aufgefunden wurden. SOHR dokumentierte die Entführung von 50 alawitischen Frauen durch unbekannte Täter zwischen Anfang Januar und April 2025. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Provinzen Homs, Tartus, Latakia und Hama. Eine Untersuchung von Le Monde ergab, dass einige der freigelassenen entführten Frauen geschlagen, beleidigt und möglicherweise von ihren Entführern sexuell missbraucht worden waren. Einige Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft behaupteten, die Frauen seien von islamistischen Gruppierungen und Ausländern aus der Provinz Idlib entführt worden, um sie zu verheiraten. Im April äußerte der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir O. Pedersen, „Besorgnis über Berichte über Entführungen von Frauen und Mädchen“ in Syrien, ohne jedoch weitere Details zu nennen.
(c) Alawiten, die im öffentlichen Sektor arbeiten
Unter der Assad-Regierung arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie erhielten bevorzugte Positionen im Militär und im Sicherheitsdienst, stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstes und besetzten die meisten hohen Regierungsämter sowie die Spitzen- und Führungspositionen in staatlichen Unternehmen. Während des Bürgerkriegs erhielten die Ehefrauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten als Entschädigung für ihre Verluste öffentliche Arbeitsplätze. Viele wurden als „Angehörige von Märtyrern” eingestellt, was Teil einer Praxis der Assad-Regierung war, Familien von gefallenen Soldaten und Sicherheitskräften als Entschädigung Staatsjobs anzubieten, oft ohne tatsächlichen Verwaltungsbedarf. Laut einem Bericht der STJ gab es 2024 rund 2 800 Verträge für Ehepartner und mehrheiter von „Märtyrern“. Bis Ende 2021 wurden rund 18 000 demobilisierte Angehörige der Armee und der Sicherheitskräfte nach speziellen Einstellungswettbewerben in den öffentlichen Dienst übernommen.
Während die weitreichenden Entlassungen im öffentlichen Dienst die breite Bevölkerung getroffen haben, hat die Entlassung von rund einer halben Million Beschäftigten im Sicherheitssektor die alawitische Gemeinschaft unverhältnismäßig stark getroffen, was laut Quellen sowohl auf gezielte konfessionelle Maßnahmen als auch auf ihre Überrepräsentation in der staatlichen Verwaltung unter Assad zurückzuführen ist.
Die Übergangsregierung hat Berichten zufolge eine unbekannte Anzahl von Beschäftigten im öffentlichen Dienst entlassen, darunter vor allem Frauen im Bildungswesen, insbesondere Alawiten, die mit Sicherheitspersonal der Assad-Regierung verheiratet sind. Alawiten waren im Bildungswesen überrepräsentiert. Laut der International Crisis Group wurden die Ehepartner von den Behörden aufgrund ihrer Verbindung als schuldig oder unzuverlässig angesehen.
(d) Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum
Von Reuters befragte Quellen schätzen, dass Sicherheitskräfte der Übergangsregierung Hunderte, möglicherweise sogar Tausende Menschen, vor allem Alawiten, aus ihren Häusern vertrieben haben. Während viele Vertreibungen gegen ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gerichtet waren, die nach ihrer Entlassung ihren Anspruch auf staatliche Wohnungen verloren hatten, wurden Berichten zufolge Hunderte alawitische Familien allein aufgrund ihrer konfessionellen Zugehörigkeit aus ihren privaten Häusern vertrieben. Nach einer Untersuchung des Economist lebten Alawiten, die aus ihren Häusern in Damaskus vertrieben worden waren, in Unterkünften, die die Assad-Regierung über das Verteidigungsministerium für Familienangehörige von Angehörigen der Streitkräfte reserviert hatte.
STJ dokumentierte die Vertreibung und Beschlagnahmung des Eigentums von mindestens 16 Familien, überwiegend Alawiten, in einer Wohnsiedlung, die ursprünglich für Armeeangehörige und Polizeibeamte der ehemaligen Assad-Regierung in der ländlichen Umgebung von Damaskus vorgesehen war. Bewaffnete Gruppen, die der Übergangsregierung nahestehen, sollen willkürliche Verhaftungen vorgenommen und die Bewohner gewaltsam vertrieben haben. In einigen Fällen wurden Mitglieder dieser bewaffneten Gruppen und ihre Familien angeblich in den geräumten Häusern untergebracht. Im Mai erklärte das UNHCR, dass die Behörden Berichten zufolge Land, das überwiegend der alawitischen Bevölkerung gehört, in zwölf Dörfern in der ländlichen Provinz Hama beschlagnahmt haben, obwohl diese das Eigentumsrecht daran hatten. Dies hat zur Vertreibung von etwa 2 000 Familien geführt.
Laut hochrangigen GSS-Beamten, die von Reuters zitiert wurden, haben die neuen Behörden zwei Ausschüsse eingerichtet, um Vermögenswerte von Personen zu verwalten, die als mit dem ehemaligen Regime verbunden gelten. Ein Ausschuss überwacht die Beschlagnahmungen, der andere bearbeitet Beschwerden.
5.8.4. Provinz Latakia
(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Latakia ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Latakia, Al-Haffa, Al-Qardaha und Jablah, die wiederum in insgesamt 22 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Latakia. Nach Schätzungen der IOM belief sich die Bevölkerung der Provinz Latakia im März 2025 auf 1 455 135 Einwohner, einschließlich der Einwohner, Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus dem Ausland. Zum Vergleich: Die WHO schätzte die Bevölkerung der Provinz zum gleichen Zeitpunkt auf 1 299 538 Einwohner.
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde die Provinz Latakia vom ISW und CTP als vollständig unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung kartiert, obwohl es in der gesamten Provinz mehrere Enklaven gab, in denen pro-Assad- Kräfte weiterhin präsent waren. Zu den in der Provinz präsenten Streitkräften der neuen syrischen Armee gehörten die 400. Division (bestehend aus ehemaligen HTS-Einheiten), die Küstendivision (ehemalige NLF-Einheiten) und die neu geschaffene 56. Reservedivision.
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in der Provinz, über deren Aktivitäten im Berichtszeitraum berichtet wurde, gehört Saraya Ansar al Sunnah, eine sunnitische Sekte, die Anschläge auf Alawiten verübt hat. In der Provinz operierten mehrere Assad-treue Rebellengruppen, darunter der sogenannte Militärrat zur Befreiung Syriens, der Syrische Volkswiderstand die Liwa’ Dara’ al-Sahel (Küstenbrigade) und Gruppen, die mit Suheil al-Hassan dem ehemaligen Kommandeur der 25. Spezialeinheit der SAA, in Verbindung stehen
Während eines großen Aufstands von Assad-treuen Restkräften, der am 6. März 2025 ausbrach, dehnten diese Gruppen ihren Aktionsradius auf die Städte aus, obwohl die Streitkräfte der Übergangsregierung anschließend die meisten städtischen Gebiete sichern konnten und diese Gruppen nach und nach aus den Städten verdrängten, wie Anfang April berichtet wurde. Während ISW und CTP das Gebiet um Al-Qardaha im April 2024 noch als wahrscheinliche Unterstützungszone für Assad bezeichneten, gaben sie Mitte Mai an, dass angesichts des Ausbleibens weiterer Angriffe von Aufständischen an der syrischen Küste unklar sei, ob dies noch der Fall sei. Dennoch wurde berichtet, dass sich Ende Mai noch einige Überreste in der Provinz befanden.
Die allgemeine Mobilmachung, die als Reaktion auf den Aufstand vom März 2025 im ganzen Land eingeleitet wurde, führte zum Einsatz von MOA-, General Security-, HTS- und SNA-Truppen sowie nicht-offizieller Kämpfer in die Küstenregion, darunter die Stadt Latakia und Jablah. Während das MOA behauptete, dass bis zu 500 000 Soldaten mobilisiert worden seien, schätzte Etana Syria diese Zahlen auf etwa 70 000. Anschließend richtete die Übergangsverwaltung etwa 150 Sicherheitskontrollpunkte in ganz Westsyrien ein.
Darüber hinaus gab es weiterhin Berichte über israelische Luftangriffe in der Provinz.
(c) Sicherheitslage
Im Bezugszeitraum kam es in den Küstengebieten zu einer neuen Konfliktdynamik, die durch einen deutlichen Anstieg von Verbrechen und Gewalt aufgrund konfessioneller Differenzen oder vermeintlicher Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung ausgelöst wurde.
In Fortsetzung eines seit der zweiten Februarhälfte zu beobachtenden Trends kam es in den ersten Tagen des Berichtszeitraums zu einer steigenden Zahl von Anschlägen mit Fahrerflucht, die ehemaligen Angehörigen des Assad-Militärs zugeschrieben werden und sich gegen Kontrollpunkte und Sicherheitspatrouillen in mehreren Städten richteten, darunter auch in Latakia. Zwischen dem 6. und 10. März 2025 verschlechterte sich die Sicherheitslage erheblich als schätzungsweise 5 000 gut bewaffnete pro-Assad-Kämpfer koordinierte Angriffe auf Militär- und Sicherheitskräfte in der Küstenregion und mehrere Ziele in den Städten Latakia, Jablah, Al-Qardaha sowie in ländlichen Gebieten der Provinz angriffen. Die darauf folgenden groß angelegten Sicherheitsoperationen gegen die Urheber der Angriffe gingen mit Vergeltungs- und sektiererischen Morden einher, darunter auch an Zivilisten in der Stadt Latakia und im Dorf Mukhtariya, vor allem da Gemeinden mit alawitischer Mehrheit ins Visier genommen wurden. Mitte April bezifferte das SNHR die Gesamtzahl der bei den Feindseligkeiten in Latakia und anderen Teilen der Küstenregion zwischen dem 6. und 10. März getöteten Personen auf 1 662. Unter den Toten befanden sich mindestens 231 Zivilisten, die von Pro-Assad-Gruppen getötet wurden und mindestens 1 217 Personen, darunter Zivilisten und entwaffnete Assad-Anhänger, die bei Sicherheitsoperationen getötet wurden. Hauptsächlich durch Kämpfer zweier ehemaliger Rebellengruppen nämlich der SNA, der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade und der Hamzat-Division. Bewaffnete Gruppen Assads und mindestens 1 217 Personen, darunter Zivilisten und entwaffnete Assad- Anhänger, wurden bei Sicherheitsoperationen getötet, hauptsächlich durch Kämpfer zweier ehemaliger Rebellengruppen der SNA, der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade und der Hamzat-Division.
Während die groß angelegten Operationen gegen Assad-Anhänger offiziell am 10. März 2025 für beendet erklärt wurden und tatsächlich eingestellt wurden, dauerten einige gezielte Razzien der GSS gegen Assad-treue Zellen an. Mitte April führte die GSS eine groß angelegte Suchaktion durch, deren erklärtes Ziel die Zerschlagung mutmaßlicher „krimineller“ Netzwerke in der Stadt Latakia war. Gezielte Razzien gegen Assad-Anhänger wurden bis Ende Mai 2025 gemeldet. Auch nach dem 10. März kam es weiterhin zu sporadischen Angriffen von Assad-Anhängern auf die Sicherheitskräfte, doch die allgemeine Sicherheitslage soll sich Ende März und Anfang April 2025 deutlich beruhigt haben. Ende Mai erklärte der Gouverneur von Latakia, die Lage in der Stadt Latakia habe sich seit März erheblich verbessert. New Arab berichtete jedoch, dass in einigen Teilen Latakias, insbesondere auf dem Land, weiterhin Gewalt und Instabilität herrschten.
Es gab weiterhin Berichte über „sektiererische Angriffe, Hinrichtungen und andere Übergriffe auf Zivilisten” durch Gruppen, die nominell dem Militär und den Sicherheitskräften angehörten, darunter in der Stadt Latakia, in der Stadt Saqoubin und in der Umgebung von Masaytara. In der Provinz kam es außerdem zu mehreren Tötungen von Zivilisten durch unbekannte Bewaffnete, Entführungen, und Verschleppungen. Es gab zahlreiche Berichte über Gewaltakte im Westen Syriens, die angeblich gegen die alawitische Gemeinschaft verübt wurden, allerdings konnten nicht alle diese Berichte überprüft werden. Militante griffen im Mai 2025 den russischen Luftwaffenstützpunkt Hmeimim an und töteten zwei Soldaten.
Israelische Luftangriffe trafen Anfang März 2025 eine ehemalige Militärbasis der SAA in Qardaha, Ende März militärische Einrichtungen, darunter Waffenlager, im Hafen von al-Bayda und eine Marinebasis in Ras Shamra sowie Ende Mai Waffenlager in den Dörfern Bizama und Burj al-Islam.
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 246 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Latakia (siehe Abbildung 15). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 162 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Fernwaffengewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Latakia. Davon wurden 32 als Kämpfe, 25 als Explosionen/Ferngewalt und 105 als Gewalttaten gegen Zivilisten kodiert. Die Zahl der Sicherheitsvorfälle in der gesamten Provinz erreichte im März mit 111 Vorfällen ihren Höhepunkt und sank anschließend im April und Mai auf weniger als 30 Vorfälle.

Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED in allen vier Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl im Bezirk Latakia (65 Vorfälle) verzeichnet wurde. Im Vergleich dazu wurden im Bezirk Al-Qardaha die wenigsten Vorfälle registriert (19 Vorfälle). Nach Angaben von ACLED waren syrische Militär- und Polizeikräfte als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 68 % aller im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Kämpfe codiert wurden (an denen oft Milizen, die sich gegen die MOA stellten, als weitere Akteure beteiligt waren) und an Gewalt gegen Zivilisten. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an rund 30 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, fast ausschließlich an Vorfällen, an denen auch Zivilisten beteiligt waren. Anti-MOA-Milizen waren an rund 23 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, meist an Kämpfen, an denen auch syrische Militär- und Polizeikräfte beteiligt waren. (1086)
(e) Zivile Opfer
Im März 2025 verzeichnete das SNHR 561 zivile Todesopfer in der Provinz Latakia und weitere 339 zivile Opfer, die an nicht näher bezeichneten Orten in der Küstenregion ums Leben kamen. Latakia war die Provinz mit den meisten zivilen Todesopfern in diesem Monat, auf die rund 36 % der Gesamtzahl (1 562) in allen Provinzen entfielen.
Die Zahl der zivilen Todesopfer ging dann deutlich zurück auf 9 im April und 24 im Mai. SNHR machte für die meisten der in diesem Dreimonatszeitraum registrierten zivilen Todesfälle die an den Sicherheitsmaßnahmen in der Küstenregion beteiligten Streitkräfte (477 Tote, darunter 474 im März) und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen mit Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung (57 Tote, alle im März) verantwortlich. SNHR liefert keine detaillierteren Informationen zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 610 zivile Todesfälle in der Provinz Latakia.

5.8.5. Provinz Tartus
(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Tartus ist in sechs Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Banyas (Baniyas), Dreikish, Qadmous, Safita, Sheikh Badr und Tartus, die wiederum in insgesamt 27 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Tartus. Im März 2025 betrug die Bevölkerung der Provinz Tartus nach Schätzungen der IOM 1 216 889 Einwohner, einschließlich der Einwohner und Binnenvertriebenen. Zum Vergleich: Die WHO schätzte die Bevölkerung der Provinz auf 939 918 Einwohner.
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde die Provinz Tartus vom ISW und der CTP als vollständig unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend kartiert, obwohl es in der gesamten Provinz mehrere Enklaven gab, in denen pro-Assad-Kräfte weiterhin präsent waren.
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in der Provinz, über deren Aktivitäten im Berichtszeitraum berichtet wurde, gehörte die sunnitische Sekte Saraya Ansar al Sunnah. Darüber hinaus waren in der Provinz eine Reihe von pro-Assad-Rebellengruppen aktiv, darunter der sogenannte Militärrat zur Befreiung Syriens, der Syrische Volkswiderstand und die Liwa’ Dara’ al-Sahel (Küstenbrigade).
Im Zuge der landesweiten Mobilmachung als Reaktion auf den Aufstand vom März 2025 wurden MOA-, General Security-, HTS- und SNA-Truppen sowie nichtstaatliche Kämpfer in die Küstenregion einschließlich der Stadt Tartus und Banyas entsandt. Während das MOA behauptete, bis zu 500 000 Soldaten seien mobilisiert worden, schätzte Etana Syria diese Zahl auf etwa 70 000. Die Streitkräfte der Übergangsregierung sicherten anschließend die meisten städtischen Gebiete, obwohl einige militante Assad-treue Zellen in der Provinz weiterhin aktiv blieben. In der Folge richtete die Übergangsregierung etwa 150 Sicherheitskontrollpunkte in ganz Westsyrien ein.
Darüber hinaus gab es weiterhin Berichte über israelische Luftangriffe in der Provinz.
(c) Sicherheitslage
Im Berichtszeitraum kam es in den Küstengebieten zu einer neuen Konfliktdynamik, die durch einen deutlichen Anstieg von Verbrechen und Gewalt aufgrund konfessioneller Differenzen oder vermeintlicher Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung ausgelöst wurde.
Zwischen dem 6. und 10. März 2025 verschlechterte sich die Sicherheitslage erheblich, als schätzungsweise 5 000 gut bewaffnete pro-Assad-Kämpfer koordinierte Angriffe auf Militär- und Sicherheitskräfte in der Küstenregion starteten und mehrere Ziele in Tartus, darunter in den Bezirken Banyas und Qadmous, angriffen. Die darauf folgenden groß angelegten Sicherheitsoperationen gegen die Urheber der Angriffe gingen mit Vergeltungs- und sektiererischen Morden einher, darunter auch an Zivilisten in der Stadt Banyas (einem der am stärksten von der Gewalt betroffenen Orte), da zivile Gemeinschaften mit alawitischer Mehrheit ins Visier genommen wurden. Mitte April schätzte das SNHR die Gesamtzahl der Todesopfer während der Feindseligkeiten in Tartus und anderen Orten der Küstenregion zwischen dem 6. und 10. März auf 1 662. Unter den Toten befanden sich mindestens 231 Zivilisten, die von pro-Assad-bewaffneten Gruppen getötet wurden, sowie mindestens 1 217 Personen, darunter Zivilisten und entwaffnete Assad-Anhänger, die bei Sicherheitsoperationen getötet wurden, hauptsächlich durch Kämpfer zweier ehemaliger Rebellengruppen der SNA, der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade und der Hamzat-Division.
Obwohl die groß angelegten Operationen gegen Assad-Anhänger offiziell am 10. März 2025 für beendet erklärt und tatsächlich eingestellt wurden, kam es weiterhin zu gezielten Razzien der Sicherheitskräfte gegen Assad-treue Zellen. Vereinzelte Angriffe von Assad-Anhängern auf die Sicherheitskräfte hielten an, doch die allgemeine Sicherheitslage soll sich Ende März und Anfang April 2025 deutlich beruhigt haben.
Unterdessen gab es weiterhin Berichte über „sektiererische Angriffe, Hinrichtungen und andere Verstöße gegen Zivilisten” durch Fraktionen, die nominell dem Militär angehörten, und Sicherheitskräfte,1140 insbesondere in der Region Al-Dinsa,1141 und möglicherweise in der Nähe eines Kontrollpunkts in der Region Safita. Darüber hinaus bekannte sich die Saraya Ansar al Sunnah zur Ermordung eines Alawiten und eines seiner Verwandten in der Stadt Safita im April 2025, und im folgenden Monat wurden weitere Morde an Alawiten und Zusammenstöße zwischen Alawiten und Sunniten gemeldet.
In der Provinz kam es außerdem zu mehreren Tötungen von Zivilisten durch unbekannte Bewaffnete, unter anderem in der Stadt Tartus und ihrer Umgebung sowie in der Umgebung von Banyas und zu mehreren Entführungen.
Luftangriffe israelischer Streitkräfte trafen Anfang März und Ende Mai 2025 mehrere Ziele in der Nähe des Hafens von Tartus
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 140 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Tartus (siehe Abbildung 17). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Tartus. Davon wurden 12 als Kämpfe, 10 als Explosionen/Ferngewalt und 77 als Gewalttaten gegen Zivilisten kodiert. Die Zahl der Sicherheitsvorfälle in der gesamten Provinz erreichte im März mit 73 Vorfällen ihren Höhepunkt und sank anschließend im April und Mai auf weniger als 20 Vorfälle pro Monat.

Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED in fünf der sechs Bezirke der Provinz (Banyas, Dreikish, Qadmous, Safita und Tartus) Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchsten Zahlen in den Bezirken Banyas (47 Vorfälle) und Tartus (32) verzeichnet wurden. Im Vergleich dazu wurden in den Bezirken Dreikish und Safita die wenigsten Vorfälle registriert (jeweils drei Vorfälle).
Nach Angaben von ACLED waren Polizei und Militärkräfte Syriens als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 67 % aller im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten codiert wurden, aber auch an Kämpfen und Explosionen/Ferngewalt, an denen auch Milizen, die sich gegen das MOA stellen, als weitere Akteure beteiligt waren. Diese Anti-MOA-Milizen waren an rund 19 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, wobei es sich überwiegend um Vorfälle handelte, die als Kämpfe und Explosionen/Ferngewalt kodiert wurden und an denen auch syrische Polizei- und Militärkräfte beteiligt waren. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an rund 24 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, wobei es sich fast ausschließlich um Vorfälle handelte, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden.
(e) Zivile Opfer
Im März 2025 verzeichnete das SNHR 338 zivile Todesopfer in der Provinz Tartus und weitere 339 zivile Opfer, die an nicht näher bezeichneten Orten in der Küstenregion ums Leben kamen. Nach Latakia war Tartus die Provinz mit der zweithöchsten Zahl an zivilen Todesopfern in diesem Monat, was etwa 22 % der Gesamtzahl (1 562) entspricht, die in alle Provinzen. Die Zahl der zivilen Todesopfer ging dann deutlich zurück, auf 8 im April und 6 im Mai.1155 Die SNHR machte für die meisten der von ihr in diesem Dreimonatszeitraum registrierten zivilen Todesfälle die an den Sicherheitsmaßnahmen in der Küstenregion beteiligten Streitkräfte (291 Todesfälle, alle im März) und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen mit Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung (38 Todesfälle, alle im März) verantwortlich. Die SNHR macht keine näheren Angaben zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 171 zivile Todesfälle in der Provinz Tartus.

[…]
Eine (gebotene) laufende Beobachtung wie auch tagesaktuelle Nachschau (ua auf syria.liveuamap.com) zeigt eine sich zunehmend beruhigende Situation in Syrien – insbesondere auch für die Heimatregion des BF Tartus (regionale Probleme werden dabei nicht verkannt). Gerade in seinen beiden Heimatstädten hat die Übergangsregierung die Kontrolle.
Mittlerweile findet ein reger internationaler Austausch mit Syrien statt - ua trafen die Innenminister Österreichs und Deutschlands den zuständigen syrischen Minister Ende April 2025 -, die wirtschaftlichen Sanktionen wurden durch die USA wie auch die EU für Syrien weitgehend beendet, Syrien erhielt Zugang zum Schweizer Bankensystem und die (bereits aufgelöste) HTS wurde von der US-Terrorliste gestrichen, wie allgemein bekannt ist. Zusätzlich hat die Übergangsregierung mittlerweile Parlamentswahlen am 05.10.2025 abgehalten (endgültiges Ergebnis noch ausständig). Ergänzend wird an dieser Stelle auf die unten in der Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen zitierten, ebenfalls ins Verfahren eingeführten Länderinformationen verwiesen und werden diese hiermit ebenfalls festgestellt.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
III.2. Zu den Feststellungen zum BF:
Soweit in den Feststellungen oben bereits die Seite des jeweiligen Dokumentes im Akt des BFA bzw. Verhandlungsschriftseiten bezeichnet wurden, erweist sich dies als im Verfahren unstrittig und ergeben sich diesbezüglich keine Bedenken zu den Aussagen des BF, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den unstrittigen Aussagen des BF wie auch seinen vorgelegten Dokumenten folgen konnte.
Unstrittig ist auch die Geburts- und Heimatstadt des BF, die seinen Dokumenten wie auch seinen eigenen Angaben entspricht (AS 1, 3, 38 f; VHS S 15).
Der BF legte vor dem BFA im Original seinen syrischen Personalausweis, seinen Führerschein, seinen Einberufungsbefehl, einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie seine Studienabschlussbescheinigung vor, aufgrund deren in Kombination mit seinen durchgehend gleichlautenden Angaben seine Identität bereits ohne Zweifel ebenso festgestellt werden konnte wie die Feststellungen zu seiner Person, seiner Herkunft, seiner Ausbildung und Berufstätigkeit, seiner Eheschließung nach Scharia-Recht (VHS S 6) sowie dem Besitz des Vaters getroffen werden konnten. Daran ergaben sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Seiner Religionszugehörigkeit konnte gefolgt werden, weil er seine Angabe in der EB, Muslim zu sein, bereits vor dem BFA korrigierte und damit zu einem Zeitpunkt, als das (im Wesentlichen alawitische) Regime in Syrien noch an der Macht war. In der Beschwerdeverhandlung legte er zudem dar, dass er nicht, wie vor dem BFA festgehalten, 2019 bereits geheiratet hat, sondern 2019 seine Frau als Mitstudentin kennenlernte und diese 2023 kurz vor der Ausreise geheiratet hat, weshalb dem ebenfalls zu folgen war. Unstrittig ließ er seine Ehe im Heimatland nicht registrieren (VHS S 6).
Unstrittig und klar legte der BF auch dar, wo seine Familienangehörigen und Freunde aufhältig sind und welche Berufe diese erlernt haben, weshalb diese Feststellungen ebenfalls getroffen werden konnten. Gleiches gilt für den Gesundheitszustand seines Vaters und die schlüssigen Angaben, dass die Familie ohne Beziehungen aufgrund der Erkrankung seines Vaters durchaus wirtschaftliche Probleme hatte. Hervorzuheben ist dabei, dass der BF sich zwar sein Studium teils selbst finanzieren musste, dennoch konnte ihn sein Vater finanziell unterstützen und auch sein Bruder konnte ein Studium absolvieren. Besondere, entscheidungsrelevante Diskriminierungen oder wirtschaftliche Probleme zeigen sich aus diesem Sachverhalt nicht.
Dass auch aktuell die wirtschaftliche Lage seiner Familie angespannt ist, leuchtet auch mit Blick auf die Länderinformationen ein. Hinzu kommt, dass der BF glaubhaft die langjährige Krankheit seines Vaters schilderte und darlegte, dass sein Bruder zur Pflege des Vaters seine Berufstätigkeit in Damaskus noch Monate vor dem Sturz des Regimes aufgeben musste (VHS S 9). Dass aktuell auch die Pensionen nicht in der gewohnten Regelmäßigkeit ausbezahlt werden, leuchtet mit Blick auf die Umorganisation in Syrien ebenfalls ein. Jedoch ergibt sich aus den Länderinformationen nichts, das nahelegen würde, dass nur allen Alawiten als diskriminierende Maßnahme keine Pensionen ausbezahlt würden. Auch hierzu ist deshalb für die Familie keine besonders diskriminierende und entscheidungsrelevant problematische Lage erkennbar. Vielmehr bewohnen der Vater und der Bruder des BF noch immer jenes Haus in der Heimatstadt, in dem sie seit der Pensionierung des Vaters im Jahr 2017 leben. Sie mussten weder dieses Hauses noch den Olivenhain verkaufen. Dieses Haus wurde ihnen auch weder weggenommen noch geplündert oder abgebrannt. Sie wurden von dort auch nicht vertrieben. Andernfalls hätte der BF dies entsprechend geschildert. Auch arbeitet der BF, obwohl ihm dies durch seinen Schutzstatus leicht möglich wäre, in Österreich (bis auf zwei Monate seit seiner Einreise) nicht, was ebenfalls gegen eine dramatische wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen im Heimatland und gegen jene Diskriminierung und Bedrohung spricht, die der BF wiederholt in den Raum zu stellen versuchte. Nicht zuletzt kann seine in Deutschland aufhältige Schwester die Familie mit regelmäßigen Geldbeträgen unterstützen.
Die Angaben, dass der Bruder des BF mehrere Jahre in Damaskus gelebt hat, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF. So soll sein 1991 geborener Bruder mit dessen Frau in Damaskus gelebt und sich dort bereits 2021/2022 scheiden lassen haben. Gleichermaßen soll er erst im Sommer 2024 dort seinen Beruf als Physiklehrer aufgegeben haben und zur Pflege des Vaters in die Heimatstadt zurückgekehrt sein (VHS S 8f). Dies widerspricht der Angabe, dass sein Bruder nur zwei Jahre in Damaskus gelebt habe (VHS S 9), weshalb sich diese Angabe auf die Zeit nach der Scheidung bezogen haben muss und entsprechend festzustellen war.
Der BF berichtete vor dem BFA, dass sein Vater Ingenieur gewesen und mittlerweile in Pension sei. Gemeinsam mit seinem Bruder kümmere sich sein Vater weiterhin um dessen Landwirtschaft (AS 38). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF dann aus, dass auf dem landwirtschaftlichen Grund seiner Familie Olivenbäume angepflanzt seien. Sein Vater müsse nur einmal im Jahr dorthin fahren, um die Oliven zu ernten. Die kleine Landwirtschaft habe seine Familie noch, aber seine Angehörigen trauten sich nicht dorthin, da die neue Regierung vielen Leuten in der Umgebung die Landwirtschaft abgenommen habe (VHS S 10). Genauer darüber befragt, wann der Familie des BF die landwirtschaftlichen Grundstücke abgenommen worden seien, antwortete der BF nur mit sehr allgemeinen Aussagen. Er berichtete, dass seine Familie zum letzten Mal letzten Oktober bei der Landwirtschaft gewesen sei und dass „sie“ in den Landwirtschaften und Dörfern rund um B XXXX herum stationiert seien (VHS S 10). Der BF wurde daraufhin erneut darüber befragt, wie genau seiner Familie die Landwirtschaft weggenommen worden sei, worauf der BF antwortete, dass jeder Mensch, der auf seine Landwirtschaft gehen würde, von ihnen angegriffen oder getötet werden würde (VHS S 10). Wiederum nachgefragt, sprach der BF davon, dass manchen Leuten auch die Häuser abgenommen worden seien (VHS S 10). Diese unklaren und unspezifischen Aussagen des BF als Akademiker, der ansonsten durchaus sehr detailliert und ausführlich antworten konnte, erweckten den Eindruck, dass der BF hierzu gar keine klare Antwort geben konnte und wollte, was nahelegt, dass der Familie die Landwirtschaft gar nicht weggenommen wurde.
Auf Vorhalt der nur allgemeinen Aussagen und die neuerliche Frage, wie genau seine Familie von diesen Vorfällen betroffen sei, räumte der BF schließlich ein, dass es nichts Persönliches gegeben habe und er deshalb nicht davon berichten könne, wie seiner Familie die Landwirtschaft abgenommen worden sei, weil seine Familie dort nie mit der neuen syrischen Regierung in Berührung gekommen sei. Sie wüssten jedoch von seinem Onkel, dass Soldaten in den umliegenden Landwirtschaften stationiert seien und diese Flächen vermutlich zu einem Militärstützpunkt werden sollten (VHS S 10). Auffällig ist dabei dann weiter, dass er kurz später darlegte, dass „die Leute“ seinen Vater diesbezüglich „kontaktiert“ hätten, was nicht auf die Familie hindeutet und durchaus widersprüchlich wäre. Dabei wird nicht verkannt, dass er auf konkrete Nachfrage dann wiederum angab, dies seien seine Verwandten aus dem Dorf und sein Onkel vs gewesen (VHS S 11).
Hervorzuheben ist, dass der BF jedenfalls gar nicht darlegte, dass sein Vater tatsächlich enteignet worden wäre oder wie seinen anderen Verwandten die Landwirtschaften spezifisch abgenommen worden sein sollen. Indem der BF bei seinen allgemeinen Aussagen blieb und nichts Konkretes berichten konnte, legt dies nahe, dass diese Umstände so gar nicht eingetreten sind. Dafür spricht auch, dass die Verwandten des BF nach wie vor unbehelligt in ihren Häusern im Heimatort des Vaters des BF leben können, ohne dass der BF von konkreten Problemen berichtet hätte. Nicht verkannt wird dabei, dass Enteignungen, Plünderungen etc. laut den Länderfeststellungen durchaus stattfanden. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, ohne jedes Detail und jede Plausibilität reicht jedoch für die Glaubhaftmachung nicht aus. Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb alle Landwirtschaften derart weggenommen worden sein sollen, dass ein Zutritt mit dem Tode enden würde und damit nicht mehr möglich sowie den Familien jede Lebensgrundlage genommen worden wäre, diese jedoch gleichzeitig unbeschwert in unmittelbarer Nähe zu den Streitkräften, die sie bedrohen sollen, leben können. Ihre Häuser wurden nicht enteignet, geplündert oder niedergebrannt und es haben auch keinerlei konkrete sicherheitsrelevante oder auch nur erwähnenswerte Vorfälle stattgefunden, andernfalls wäre dies dem Familienverbund berichtet worden und hätte der gebildete BF dies zumindest im Ansatz geschildert.
Den Länderinformationen ist überdies, entgegen der Angabe der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen, dass alawitische Familien vor allem in Küstenregionen derart flächendeckend enteignet worden wären (VHS S 10). Der EUAA Country Focus, Juli 2025, legt vielmehr dar, dass ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach ihren Entlassungen aus staatlichen Wohnungen vertrieben wurden und es zu Brandlegung und Plünderungen kam. Von Beschlagnahmungen von Land wurde im Wesentlichen zur ländlichen Provinz Hama, somit eindeutig keiner Küstenregion, berichtet (EUAA Country Focus, Juli 2025, S 48). Aufgrund der vagen und teilweise widersprüchlichen bzw. wenig plausiblen Aussagen des BF sowie der Aussage, dass die Landwirtschaft seiner Familie gar nicht förmlich enteignet und auch nicht besetzt wurde, weshalb er keinerlei konkrete Details nennen könne, konnte nicht festgestellt werden, dass die Landwirtschaft des Vaters des BF der Familie weggenommen wurde. Gleiches muss aber auch für die Verwandten des BF gelten. Wie dargelegt sollen diese in unmittelbarer Nähe bzw. umkreist vom Militär leben. Dennoch berichtete der BF weder von Bränden, Plünderungen oder sonstigen Geschehnissen und Bedrohungen, weshalb das Schreckensbild, das der BF einzig mit Bezug auf die Beschlagnahmung der Landwirtschaften zu zeichnen versuchte, auf sie nicht zutreffen kann.
Der BF machte während des gesamten Verfahrens keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, sodass seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten.
Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus seinem Strafregisterauszug.
III.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF brachte als Fluchtgründe Angst vor der Rekrutierung durch die syrische Armee vor und dass er in Syrien keinen Job finde (AS 6, 42). Zudem habe er in Syrien bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes Probleme aufgrund seiner Religion gehabt und werde ihm vom ehemaligen syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, die er auch tatsächlich habe (AS 43, Beschwerde S 2 ff). Seit dem Assad-Sturz befürchte er eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (VHS S 12).
Der Heimatort des BF ist B XXXX , weshalb als Heimatregion des BF unstrittig hierauf abzustellen war. Der BF stammt somit aus einem vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet. Dies hat sich durch den Sturz des syrischen Assad-Regimes in Syrien geändert. Die Heimatregion des BF steht seither unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Dies bestätigt auch der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS S 16) wie auch die gebotene Nachschau durch das Bundesverwaltungsgericht auf https://syria.liveuamap.com/ sowie auf https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Gleiches gilt auch für die Universitätsstadt des BF, auch sie liegt unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für den städtischen Bereich wird in den Länderinformationen dargelegt, dass die Übergangsregierung dort aktuell die Kontrolle auch weitgehend aufrechterhalten kann.
Der BF brachte als Asylgründe unter anderem vor, er habe einen Einberufungsbefehl vom Assad-Regime erhalten und sei noch vor dem darauf angeführten Datum aus Syrien ausgereist (AS 42, 117). Bei einer Rückkehr wolle er nicht durch das damalige syrische Assad-Regime einberufen werden bzw. fürchte er Folter und Tod, weil das syrische Assad-Regime ihn für einen Wehrdienstverweigerer und Oppositionellen halte. Er sei gegen das Regime oppositionell eingestellt und fürchte sich vor dem Krieg.
Diese zuvor allenfalls relevanten Asylgründe sind durch den Machtwechsel im Dezember 2024 gänzlich weggefallen. Unstrittig gab es neben der mittlerweile nicht mehr relevanten Einberufung durch das syrische Regime keine Rekrutierungsversuche des BF durch in Syrien aktuell noch anwesende Gruppierungen und Machthaber. Den vorgehaltenen und unstrittigen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die HTS schon vor dem Machtwechsel keine Zwangsrekrutierungen vornahm. Es finden sich keinerlei Berichte, die seit deren Machtübernahme in Syrien Gegenteiliges in Bezug auf Rekrutierungen berichten würden. Von einer Rekrutierung durch die Übergangsregierung – welche vom BF aber auch gar nicht vorgebracht wurde – konnte daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Übergangspräsident sich um ein gemäßigtes Auftreten und Anerkennung durch die internationale Staatengemeinschaft bemühte, auch wenn ihm dies wegen seiner ursprünglichen Ausrichtung noch nicht umfassend gelang. Bereits im Jänner 2025 hat die HTS ihre Auflösung bekannt gegeben (s. LIB S 99). Zudem berichten die Medien zahlreich von internationalen Kontakten, so beispielsweise Besuchen von hochrangigen US-Diplomaten und Treffen der deutschen Außenministerin, des französischen Außenministers wie auch des österreichischen Innenministers und der deutschen Innenministerin mit Vertretern der Übergangsregierung. Auch UNHCR nahm seine Arbeit in Syrien wieder auf (s. obige Länderfeststellungen). Die USA haben die Sanktionen längst ausgesetzt und die Europäische Union ihre Wirtschaftssanktionen ebenfalls. Die USA haben überdies die (bereits aufgelöste) HTS-Miliz von ihrer Terrorliste gestrichen. Es finden sich keine Berichte, wonach die Bürgerkriegssituation aufrechterhalten werden würde, wobei die nach wie vor volatile Sicherheitslage und vereinzelte Vorfälle bzw. regionale Konflikte keinesfalls verkannt werden.
UNHCR berichtete am 19.12.2024 einzig von einer schwierigen Versorgungslage und dass die Sicherheitslage nach wie vor schwierig sei, weshalb zur Zurückhaltung bei Rückführungsbestrebungen gemahnt werde. Die Staaten würden ermutigt, Unterstützung in Syrien zu leisten, um angemessene Bedingungen für eine Rückkehr in Sicherheit in absehbarer Zeit zu ermöglichen. Die bewaffneten Gruppierungen stehen seither im Dialog und formieren miteinander die neuen Streitkräfte, von Zwangsrekrutierungen gibt es keinerlei Berichte. Vielmehr berichten mehrere Quellen, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen (siehe insbesondere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG; Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025).
Selbst wenn Rekrutierungen stattfinden sollten, ist festzuhalten, dass für den BF keine Asylgründe diesbezüglich ersichtlich wären. Weder steht er in Opposition zum neuen Machthaber oder wird ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt noch besteht aktuell die frühere Bürgerkriegssituation mit den damaligen notorisch bekannten (s. auch LIB) Menschenrechtsverletzungen. Unstrittig hat der BF auch nie das Assad-Regime unterstützt, nahm nie an Kampfhandlungen teil, sondern hatte zum Regime eine oppositionelle Haltung, auch wenn er politisch nicht offen auftrat. Hierzu ist hervorzuheben, dass der BF der Mehrheitsbevölkerungsgruppe angehört. Dabei wird nicht verkannt, dass die internationale Staatengemeinschaft durchaus in Sorge ist, wie die weiteren Entwicklungen sein werden (zur Frage der Religionszugehörigkeit s. unten).
Glaubhaft verneinte der BF vor dem BFA, in seiner Heimat jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein und legte dar, dass er nie politisch auftrat (AS 43). Im Rahmen seiner Beschwerde legte der BF dann jedoch dar, dass er eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung fürchte, weil er vor dem Militärdienst geflüchtet sei und auch, dass er tatsächlich dem ehemaligen syrischen Regime gegenüber feindlich gesinnt sei. Der BF gab an, auch als dem Assad-Regime gegenüber oppositionell wahrgenommen zu werden (s. Beschwerde S 2 ff). Eine Verfolgung aufgrund einer feindlichen Gesinnung gegenüber dem Assad-Regime ist aufgrund dessen Sturzes weder relevant noch wahrscheinlich. Der BF zeigte durch diese Angaben deutlich und glaubwürdig auf, dass er keinesfalls eine regimefreundliche Haltung einnahm und ihm eine solche auch nicht von der Übergangsregierung unterstellt wird. Unstrittig trat er somit niemals für das damalige Regime ein oder auf. Dass der BF über keine diesbezüglichen Beziehungen verfügte, machte er im Laufe des Verfahrens ebenfalls glaubhaft geltend. So legte er dar, dass er trotz seines Studienabschlusses keine Arbeit in seinem erlernten Beruf finden konnte. Ebenfalls zeigte er auf, dass seine Familie seit dem Sturz des Regimes und insbesondere in den Vorfällen und Razzien im März 2025 unbehelligt blieb, was sein diesbezügliches Vorbringen unterstreicht. Dem BF wird damit wie auch seiner Familie jedenfalls nicht vorgeworfen, Sympathisant oder Nutznießer des Regimes gewesen zu sein.
Keinesfalls wird dem BF, der Syrien wegen des Bürgerkrieges und eines Einberufungsbefehls wie auch der wirtschaftlichen Lage verlassen hat und der unstrittig keinen Wehrdienst versah, von den nunmehrigen Machthabern als ihnen gegenüber oppositionell angesehen. Auch zur Gruppe der allenfalls gefährdeten früheren Staatsbediensteten bzw. Militärangehörigen ab Beginn des Bürgerkrieges zählt der BF gerade nicht.
Der BF gehört jedoch unstrittig der Minderheit der Alawiten an (AS 37, VHS S 12 ff, s. hierzu auch oben). Der BF brachte vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft bei einer – aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigtem ohnehin unwahrscheinlichen – Rückkehr nach Syrien verfolgt zu werden.
Alawiten wird laut den Länderfeststellungen eine Nähe zum Regime bzw. zu Assad zugeschrieben. Sie machen in Syrien etwa 1,7 Millionen oder ca. 9 % der Gesamtbevölkerung Syriens aus. Sie leben vor allem entlang der Küste und im bergigen Hinterland (Provinzen Tartus und Latakia), kleinere Gemeinschaften gibt es in Homs, Hama und Damaskus (EUAA Country Focus, Juli 2025, S 44). Gerade in Tartus machen Alawiten ca. 80% der dortigen Bevölkerung aus (s. EUAA COI September 2020). Damit gehört der BF in seiner Heimatregion durchaus der Mehrheitsreligion an. Gerade in seiner Heimatstadt gibt es aber auch größere Gemeinschaften an Sunniten wie auch Christen.
Zwischen dem 6. und 10.03.2025 kam es zu sektiererischen Gewalttaten zwischen den Übergangsbehörden und ihren Verbündeten auf der einen Seite und Assad-treuen Milizen der Alawiten auf der anderen Seite, bei denen Berichten zufolge hunderte Zivilisten vor allem in den Küstenprovinzen Latakia, Tartus und in geringerem Maße auch in Hama und Homs getötet wurden. Bei diesen Ereignissen kam es zu außergerichtlichen Tötungen, darunter Hinrichtungen auf dem Feld und Massenmorden, die Berichten zufolge aus Vergeltungs- und religiösen Motiven begangen wurden. Quellen zufolge handelte es sich bei den meisten getöteten Zivilisten um Angehörige der alawitischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Provinzen Latakia und Tartus. Nach Angaben des SNHR wurden bei den Gewalttaten 1 334 Menschen getötet. Präsident al-Sharaa erließ einen Beschluss zur Bildung einer unabhängigen nationalen Kommission zur Untersuchung der Ereignisse und Berichten zufolge begannen die Behörden mit der Strafverfolgung von Personen, denen vorgeworfen wurde, während der Aufstände im Westen Syriens zwischen dem 6. und 10.03.2025 Verbrechen begangen zu haben. Am 11.04.2025 verlängerte Al-Sharaa das Mandat der unabhängigen Untersuchungskommission um drei Monate (EUAA Country Focus, Juli 2025, 44 f). Den aktuellsten Medienberichten ist zu entnehmen, dass selbst die Untersuchungskommission der UN keine Nachweise dafür gefunden hat, dass die syrische Übergangsregierung die Gewalttaten im März 2025 veranlasst hat (https://www.bbc.com/news/articles/ c4gjw13w2x9o?at_medium=RSS at_campaign=rss 15.08.2025).
Seit März 2025 sind den Medien und den Länderberichten kaum noch Angriffe gegen Alawiten zu entnehmen. Übergriffe gegen Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft, die nicht mit dem Sicherheitsapparat des ehemaligen Assad-Regimes in Verbindung stehen, treten fast ausschließlich in Homs auf. Die Wahrnehmung, dass Alawiten von Natur aus an den Gräueltaten des Assad-Regimes mitschuldig sind, scheint nur in Homs wesentlich ausgeprägt zu sein, was wahrscheinlich auf die besondere Konfliktgeschichte der Stadt zurückzuführen ist, in deren Verlauf Tausende sunnitischer Zivilisten nach Menschenrechtsverletzungen, darunter mehrere Massaker, von denen einige Berichten zufolge von alawitischen Nachbarn verübt wurden, aus Homs vertrieben wurden (EUAA Country Focus, Juli 2025, S 46).
In der Heimatregion des BF hat sich die Sicherheitslage laut den Länderberichten maßgeblich beruhigt. Die Sicherheitsvorfälle, zu denen auch Gewalt gegen Zivilisten gezählt wird, sind nach den Massakern im März 2025 von 73 auf 7 im April 2025 gesunken. Auch im Mai 2025 kam es zu weniger als 20 Sicherheitsvorfällen im Heimatgouvernement des BF. Auch die zivilen Todesopfer sind in Tartus von 338 im März 2025 auf 8 im April 2025 und 6 im Mai 2025 gesunken (EUAA Country Focus, Juli 2025, S 136 f). Den aktuellen Medienberichten ist keinesfalls zu entnehmen, dass es aktuell wieder vermehrt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Tartus gekommen ist. Dies insbesondere auch nicht in Zusammenhang mit der Gruppe der Alawiten.
Der BF gab zwar in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seine Familie aus Sicherheitsbedenken umziehen wolle, jedoch nicht die finanziellen Mittel habe, eine Wohnung in einer anderen Stadt zu mieten und trotz der Sicherheitslage nicht umziehen könne (VHS S 13). Konkrete Vorfälle, die Familie betreffend, konnte er jedoch nicht darlegen. Vielmehr berichtete der BF, dass es – abgesehen von den nicht selbst erlebten Enteignungen von landwirtschaftlichen Grundstücken, die er zudem auch für seine Verwandten nicht glaubhaft machen konnte (s. hierzu bereits oben) – nie persönlich gegen ihn oder seine Familie und Verwandten gerichtete Vorfälle in Syrien gegeben habe. Auch sonstige Vorfälle erwähnte er nicht. Ebenso sei seine Familie von den Massakern im März 2025 nicht betroffen gewesen. Der Vater und der Bruder des BF leben dabei weiterhin im gemeinsamen Familienhaus. Mit Blick auf die Länderfeststellungen und die Kontrollsituation wie auch sein eigenes Vorbringen erscheint die vorgetragene besonders gravierende Bedrohungslage gerade im städtischen Bereich wenig nachvollziehbar, wobei nicht verkannt wird, dass dies Lage nach wie vor volatil ist und es vereinzelte Vorfälle gibt.
Hierzu ist hervorzuheben, dass sein Bruder aus Eigenem nach Tartus zum kranken Vater gezogen ist, anstatt den Vater zu sich nach Damaskus zu holen oder dorthin zurückzukehren, wo er nach wie vor über ein Netzwerk und Kontakte verfügen muss. Auch kann der Vater des BF nach wie vor sein eigenes Haus bewohnen (AS 39) und besitzt seinen Olivenhain. Beides musste bislang nicht verkauft werden. Gleichermaßen ist auf den hohen Bildungsgrad der Familie hinzuweisen und davon auszugehen, dass der Bruder des BF aufgrund seiner breiten Ausbildung jederzeit Arbeit finden würde, um ein solches Vorhaben auch umzusetzen, selbst wenn diese nicht seinem erlernten Beruf entsprechen mag. Hingegen soll der Bruder des BF seit längerem keinen Beruf ausüben, was nicht für jene drastische Lage spricht, die der BF aufzuzeigen versuchte, auch wenn anerkannt wird, dass die wirtschaftliche Lage durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Vaters seit Jahren angespannt ist. Jedoch unterstützt zumindest eine der beiden in Deutschland lebenden Schwestern des BF den Vater und seinen Bruder finanziell und lebt dieser noch im eigenen Haus. Zudem bemüht sich der BF selbst gar nicht nennenswert um einen Arbeitsplatz, was ihm aber mit Hinweis auf die Schutzgewährung in Österreich jederzeit möglich wäre. Verstärkte diesbezügliche Bemühungen wären jedenfalls anzunehmen, müsste seine Familie umziehen, um in Sicherheit leben zu können bzw. wäre die wirtschaftliche Lage aufgrund der in den Raum gestellten Diskriminierungen aus religiösen Gründen derart gravierend, wie er andeutet, aber den Fakten widerspricht. Wäre ein Umzug tatsächlich derart dringend nötig, um die Familie in Syrien zu schützen, so wäre jedenfalls anzunehmen, dass der Vater sein Eigentum verkauft bzw. die Familie aus dem Ausland entsprechend einen Umzug finanziell mit allen Mitteln ermöglichen würde.
Aber auch die Onkel des BF und deren Familien, die ebenfalls alle der alawitischen Glaubensgemeinschaft angehören, leben noch in der Nähe von B XXXX im Heimatdorf des Vaters des BF. Dies, obwohl laut Angaben des BF auf den Landflächen vor seiner Heimatstadt viele Soldaten der Übergangsregierung stationiert worden sein sollen (VHS S 10 ff) und anzunehmen wäre, dass diese im Fall einer besonderen Bedrohung ihre Häuser verlassen. Konkrete Vorfälle konnte der BF dabei aber keine benennen und sein Vorbringen auch nicht annähernd lebensnah, detailliert und glaubhaft schildern. Von der von ihm vorgebrachten besonderen Bedrohungslage wie auch einer asylrelevanten Diskriminierung war deshalb in einer Zusammenschau nicht auszugehen. Allgemein lebt laut den Länderberichten weiterhin die Mehrheit der Alawiten in Tartus und Latakia, obwohl es dort im vergangenen März unbestritten zu den beschriebenen Gewalttaten gekommen ist (EUAA Country Focus, Juli 2025, S 44).
In Zusammenschau der Länder- und Medienberichte mit den Aussagen des BF erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der BF, der in seiner Heimatregion über ein großes familiäres Netzwerk verfügt, bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, auch nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Der BF sagte vor dem BFA auch aus, dass er wieder in das Familienhaus zu seinem Vater und seinem Bruder ziehen könnte (AS 38). Hervorzuheben ist dabei, dass gerade im städtischen Gebiet die Kontrolle durch die Übergangsregierung laut den Länderfeststellungen besser gewahrt werden kann. Der Familie des BF wurde bereits bisher keine besondere Nähe zum Assad-Regime vorgeworfen, so gelangten weder sein Vater und sein Bruder noch die Verwandten im Dorf in den Focus der durchgeführten Razzien und Übergriffe auf (vermeintliche) Assad-Anhänger. Derartiges hat der BF in Bezug auf Familienangehörige klar verneint. Nur der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die vorgebrachte oppositionelle Haltung gegen das frühere Regime zu erwähnen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Probleme mit anderen Alawiten auch nur erwähnte.
Im Gouvernement L XXXX stellt sich die Entwicklung der Sicherheitslage ähnlich dar. Auch dort sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle nach letztem März drastisch und nachhaltig zurückgegangen, genauso wie die Zahlen der zivilen Todesopfer (EUAA Country Focus, Juli 2025, S. 128 ff; L XXXX wird dabei sogar als „stable“ bezeichnet, s. von der EU kofinanzierte Fact-Finding Mission des tschechischen Innenministeriums, Bericht von August 2025, S 12). Auch für dieses Gouvernement ist den Medienberichten kein neuerlicher Anstieg dieser Zahlen und keine gegen Alawiten gerichtete Gewalt zu entnehmen. Der BF berichtete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Frau in L XXXX bei ihren Eltern und ihrem Bruder lebe. Die Sicherheitslage sei dort so schlecht, dass die Frau des BF bzw. ihre Familie sich nur einmal in der Woche zum Lebensmitteleinkauf außer Haus begebe. Während den Gewalttaten im März 2025 habe sich die Familie in einem Lagerraum versteckt. Persönlich passiert sei der Familie seiner Frau nichts (VHS S 7 ff).
Glaubhaft ist, dass sich die Familie der Frau des BF, die wie der BF selbst zu den Alawiten gehört (VHS S 6), sich während der Vorfälle im vergangenen März versteckt hat und dass sie von diesen schrecklichen Vorfällen weiterhin verängstigt ist. Eine tatsächliche Verfolgung – auch nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit – brachte der BF allerdings auch hier nie vor. Eine Sicherheitslage, in der sich Alawiten aus Furcht vor Ermordung und Entführung dort nicht vor die Haustüre wagen könnten, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen – dies trotz genauer Beobachtung dieser Region aus dem Ausland zum Schutz der Minderheitenrechte. Hervorzuheben ist vielmehr auch hier, dass Alawiten in dieser Region die Mehrheit bilden, die Übergangsregierung den städtischen Bereich kontrollieren kann, sich hier keine asylrelevante Diskriminierung zeigt und sich die Lage in L XXXX so wie im Rest Syriens fortgehend zu stabilisieren scheint.
Der BF wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, warum seine Frau trotz der vorgebrachten Bedrohungslage nicht bei seiner Familie lebe. Darauf antwortete er, dass seine Frau bevorzuge, bei ihrer Familie zu sein (VHS S 6). Der BF sagte damit nicht aus, dass es ihr nicht möglich wäre, bei seiner Familie zu leben, wo sie zur Pflege des Vaters sicherlich sehr willkommen wäre. Die Frau des BF hätte daher die sehr reale Möglichkeit, aus L XXXX wegzuziehen, so es in ihrer Heimatstadt tatsächlich derart gefährlich wäre. Indem sie die Gelegenheit nicht wahrnimmt, ist nicht davon auszugehen, dass die vom BF behauptete extreme Gefährdungslage dort derart existiert. Hinzu kommt, dass der BF zum eigenen Vorbringen zu seiner Frau im Widerspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass einer seiner besten Freunde aus der Heimatstadt des BF aus Sicherheitsgründen nach L XXXX gezogen sei (VHS S 13). Derartiges hätte der Freund des BF aller Wahrscheinlichkeit nach nicht getan, wenn die Sicherheitslage dort so verheerend wäre, wie es der BF für seine Frau beschreibt. Zudem sagte der BF aus, es gehe diesem Freund aktuell dort auch tatsächlich gut (VHS S 13).
Es ist daher im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der BF auch nach L XXXX in den Haushalt seiner Frau und deren Eltern zurückkehren könnte, ohne dort mit einer Verfolgung rechnen zu müssen. Der BF hat in dieser Stadt jahrelang studiert und gearbeitet. Es ist daher zusätzlich davon auszugehen, dass er sich dort nicht nur auskennt, sondern über ein soziales Netzwerk verfügt. Jedenfalls lebt dort seine Frau mit Familie und hat er dort zumindest einen sehr guten Freund, der vor kurzem dorthin gezogen ist. Somit könnte der BF bei einer Wohnungs- und Jobsuche in L XXXX gleich von mehreren Personen unterstützt werden bzw. überhaupt bei seiner Schwiegerfamilie oder seinem Freund unterkommen.
Die vom BF angegebene negative Einstellung der Übergangsregierung den Alawiten gegenüber ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, wobei nicht verkannt wird, dass Alawiten politisch unterrepräsentiert sind. Der BF berichtete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, dass die Übergangsregierung die Leute aufgrund ihres Glaubens anders behandle. Sie würde Alawiten keine Pension mehr auszahlen und denke, dass sie „diese Leute“ töten, kündigen und ihre Frauen versklaven dürfe. Die neue Regierung führe eine Säuberung von Alawiten und anderen „Sekten“ durch (VHS S 12). Hierfür finden sich jedoch keine Nachweise in den diversen Länderberichten. Gleichermaßen ist dieser Aussage des BF entgegenzuhalten, dass Teil der syrischen Übergangsregierung ein alawitischer Minister ist (EUAA Country Focus, Juli 2025, 17), Präsident Al-Sharaa aufgrund der Vorfälle in Tartus und Latakia im März 2025 zudem eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt (EUAA Country Focus, Juli 2025, 44 f) und sich wiederholt für den Minderheitenschutz ausgesprochen hat.
Befragt darüber, ob die syrische Übergangsregierung wisse, dass der BF Alawit sei, gab dieser allgemein an, dass die Übergangsregierung wisse, aus welcher Region die Alawiten kommen, wobei in B XXXX Personen von verschiedenen Glaubensrichtungen lebten. Im März 2025 sei ihnen gezeigt worden, welche Viertel der Stadt von Alawiten bewohnt werden und sie hätten Leute getötet, die gesagt hätten, dass sie Alawiten seien (VHS S 12). Dabei ist wie bereits erwähnt festzuhalten, dass den aktuellsten Medienberichten zu entnehmen ist, dass die Untersuchungskommission der UN keine Nachweise dafür gefunden hat, dass die syrische Übergangsregierung die Gewalttaten im März 2025 veranlasst hat (https://www.bbc.com/news/articles/c4gjw13w2x9o?at_medium=RSS at_campaign=rss, 15.08.2025). Während zwar anzunehmen ist, dass sich teilweise der syrischen Übergangsregierung unterstellte Sicherheitskräfte am Massaker des vergangenen März beteiligt haben, ist davon auszugehen, dass diese Beteiligungen nicht von der syrischen Übergangsregierung beauftragt oder in anderer Weise unterstützt wurden. Zusätzlich ist, wie ebenfalls bereits erwähnt wurde, darauf hinzuweisen, dass es zu solchen Übergriffen seit März 2025 nicht mehr gekommen ist. Die syrische Übergangsregierung scheint daher die Sicherheitslage in den Küstenregionen wieder unter Kontrolle zu haben. Dies ist auch den Länderinformationen gerade für die Heimat- wie auch Universitätsstadt des BF zu entnehmen.
Auf die Frage, welche Probleme seine Familie derzeit konkret habe, antwortete der BF zudem sehr allgemein. Er gab an, dass die neue Regierung sie als schwach sehe und das ganze Land in Richtung der einen regierenden Partei gehe. Minderheiten seien Bürger zweiten Grades, die als Ungläubige umgebracht werden müssten. Die Übergangsregierung zwinge die Alawiten, Tiergeräusche nachzumachen. Wer sich wehre, werde getötet (VHS S 14). Der BF erweckte mit dieser allgemeinen Aussage nicht den Eindruck, dass seiner Familie – in der laut ihm alle Alawiten seien – tatsächlich eine schlechte Behandlung widerfahren wäre. Andernfalls hätte er dies auf wiederholte Frage vorgebracht und nicht eine persönliche Betroffenheit verneint. Dieser Eindruck stimmt damit überein, dass er zuvor in derselben Verhandlung in Zusammenhang mit der angeblichen Enteignung der Landwirtschaften auch angab, dass ihnen persönlich nichts passiert sei und zuvor die unmissverständlich gestellte Frage vier Mal mit ungenauen Angaben zu umschiffen versuchte. Obwohl die Ausschreitungen im März 2025 auch in der Heimatstadt des BF schwere Folgen hatten, die keinesfalls verkannt werden, war daher davon auszugehen, dass es bei seinen Familienmitgliedern zu keinen solchen Übergriffen oder diskriminierenden Vorfällen gekommen ist; dies ist auch nicht bei seinen Verwandten, die im Umland von B XXXX leben. Der BF gab zwar in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, keinen Kontakt zu diesen zu haben, wusste aber über deren Wohnsituation und Verbleib durchaus Bescheid (VHS S 11, 15), weshalb dies – auch kulturell bedingt – lediglich als Schutzbehauptung zu sehen war.
Nicht einmal in den Erzählungen über die – nicht glaubhaft gemachte – Enteignung der Landwirtschaften sprach der BF über ein unpassendes oder verachtendes Verhalten der syrischen Übergangsregierung seiner Familie gegenüber. Schon gar nicht berichtete er von physischen Übergriffen in Zusammenhang mit irgendeinem seiner Familienangehörigen. Es war daher nicht davon auszugehen, dass Familienmitglieder des BF von den Angehörigen der syrischen Übergangsregierung schlecht behandelt worden sind. Der BF sagte in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass es eine „Medienverschleierung“ bei den Taten gegen die Alawiten gebe (VHS S 15), aber dass ein solches Verhalten über die Sozialen Medien oder NGOs vor Ort nicht an die Öffentlichkeit dringen würde, ist nicht anzunehmen. Eine Verfolgung und asylrelevante Diskriminierung der Alawiten in Syrien konnte daher aus dieser Aussage des BF ebenfalls nicht abgeleitet werden.
Anzumerken ist, dass eine solche auch nicht aus den vorgebrachten (nicht glaubhaft gemachten) Enteignungen hervorgeht. Denn selbst wenn es zu diesen Enteignungen rund um B XXXX gekommen sein sollte, ist aufgrund der Aussagen des BF nicht davon auszugehen, dass diese stattgefunden haben, weil die landwirtschaftlichen Grundstücke Alawiten gehören, sondern weil dort ein Militärstützpunkt zur Sicherung des Umlandes und der Heimatstadt des BF errichtet werden soll (VHS S 10). Sollten diese Enteignungen stattgefunden haben, handelte es sich dabei also nicht um eine Maßnahme „gegen die Alawiten“, sondern um eine staatliche Entscheidung im öffentlichen Interesse, dort einen Militärstützpunkt zu bauen, um Gewalttaten wie im vergangenen März gerade zu verhindern. Übergriffe gegen die Bevölkerung oder gar Vertreibungen aus deren Häusern gab es dabei gerade nicht.
Der BF sagte später auch aus, dass die Alawiten nicht nur als Ungläubige angesehen würden, sondern auch Rache gegen sie geübt werde (VHS S 15). Wie bereits zuvor angeführt, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es zu solchen Vergeltungsakten an den Alawiten allgemein mittlerweile fast ausschließlich in Homs, und somit nicht der Heimatregion des BF, kommt (EUAA Country Focus, Juli 2025, S 46). Darüber hinaus ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, als dem ehemaligen syrischen Regime gegenüber oppositionell eingestellt wahrgenommen worden zu sein (s. Beschwerde S 2 ff). Es leuchtet daher nicht ein, dass der BF aufgrund einer vermuteten Assad-Nähe verfolgt werden sollte. Diese Annahme wird zusätzlich dadurch unterstützt, dass der BF im gesamten Verfahren – wie bereits ausgeführt - nicht von einem einzigen Angriff auf seine vollständig alawitische Großfamilie berichten konnte. Der BF berichtete vielmehr, dass es – abgesehen von den nicht selbst erlebten Enteignungen von landwirtschaftlichen Grundstücken, die er zudem auch für seine Verwandten nicht glaubhaft machen konnte (s hierzu bereits oben) – nie persönlich gegen ihn oder seine Verwandten gerichtete Vorfälle in Syrien gegeben habe. Auch von den Massakern im März 2025 sei seine Familie nicht betroffen gewesen.
Bei all diesen Ausführungen wird nicht übersehen, dass dem Risikoprofil der EUAA Interim Country Guidance vom Juni 2025 zu entnehmen ist, dass Angriffe auf Alawiten insbesondere in Latakia, Tartus, Homs und Hama stattfanden (EUAA Interim Country Guidance, Juni 2025, S 46). Dies inkludiert die Heimatregion des BF sowie den aktuellen Aufenthalt seiner Frau. Wie aber bereits ausgeführt hat sich die Sicherheitslage in Tartus sowie in Latakia bereits maßgeblich beruhigt und gab der BF selbst an, als dem syrischen Regime unter Assad als oppositionell wahrgenommen worden zu sein. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, der syrischen Übergangsregierung gegenüber als feindlich gesinnt wahrgenommen zu werden. Vielmehr führte der BF vor dem BFA explizit an, dass er niemals politisch aktiv gewesen sei (AS 43) und betonte selbst noch in der Beschwerdeverhandlung, dass es keine persönlichen Vorfälle gegen seine Familie gegeben habe (VHS S 10). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wäre oder er ein Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politischer Gegner wahrgenommen werden würde. Es war daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer –wie bereits ausgeführt unwahrscheinlichen – Rückkehr nach Syrien mit einer Verfolgung zu rechnen hätte.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der BF problemlos nach Syrien einreisen kann – teils wurde auch der internationale Flugverkehr bereits wiederaufgenommen und Grenzübergänge wie auch Häfen sind zahlreich offen, wie den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu entnehmen ist. Die neue syrische Übergangsregierung hat überdies zu einer Rückkehr und zum Wiederaufbau aufgerufen. Zahlreiche Syrer sind dem bereits gefolgt. Dass diese aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes von einer Verfolgung bedroht wären, ist weder den Länderinformationen noch aktuellen Medienberichten zu entnehmen.
Im Lauf des Verfahrens hat der BF wiederholt betont, dass er Syrien verlassen habe, weil er dort keine Arbeit finde. Dies, weil er einerseits seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und andererseits, weil er keine Beziehungen zu Polizisten oder hochrangigen Regierungsangehörigen habe (AS 7, 42). Dies leuchtet für den Zeitraum, als der BF Syrien verlassen hat, durchaus ein. Da der BF damit aber unstrittig keinerlei Beziehungen zum syrischen Regime hatte, fügt sich auch ins Bild, dass seine Familie von Übergriffen und Plünderungen etc. mangels Nähe zum Regime nicht betroffen war. Davon, dass der BF mit einem Studium in Mechatronik in Syrien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und Herkunft aktuell keine Arbeit finden würde, ist jedoch nicht auszugehen. Den Länderberichten und Medien ist vielmehr zu entnehmen, dass die Übergangsregierung Syriens zur Rückkehr nach Syrien und zum Wiederaufbau aufruft. Es ist anzunehmen, dass Techniker aller Art für den Wiederaufbau von großem Wert sind und der BF daher aktuell problemlos Arbeit in Syrien finden kann. Die Problematik seines noch nicht absolvierten Wehrdiensts stellt sich unter der aktuellen syrischen Übergangsregierung nicht, da diese auf freiwillige Rekruten setzt (s. dazu ausführlicher weiter oben). Vor dem BFA zeigte der BF durchaus auf, dass er Arbeit finden würde, wenn auch allenfalls nicht seiner Ausbildung entsprechend.
Vorliegend kommt hinzu, dass der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich nun auch weitere Sprachkenntnisse und etwas mehr Berufserfahrung aufweist als noch bei seiner Ausreise. Hinzu kommt, dass er sich bereits sein Studium wesentlich mitfinanzieren konnte und dabei auch entsprechende Jobs gefunden hat (AS 39, 42). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm keine Berufstätigkeit möglich wäre. Vielmehr ist hervorzuheben, dass er aus einer Stadt kommt, in der nicht nur Alawiten leben und er selbst angibt, dass er als solcher auch nicht leicht erkennbar sei. Er hat Kontakte nach L XXXX und über seinen Bruder nach Damaskus, die ihm ebenfalls bei der Suche nach einer Arbeit helfen könnten. Nicht zuletzt ist auffällig, dass laut den Schilderungen des BF sein Bruder und seine Frau wie auch sein Schwager alle bereits im Jahr 2022 ihre Arbeit niedergelegt haben sollen, was aber nicht mit religiösen Gründen und dem Sturz des Regimes in Zusammenhang stehen kann. Auch in Österreich bemüht der BF sich nicht besonders um eine Arbeit, obwohl ihm diese als gesundem jungem und gut ausgebildeten Mann jedenfalls zuzumuten wäre.
Zusammengefasst droht dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Verfolgung. Diese Zugehörigkeit stellt die Mehrheit in Syrien. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religion ist – wie ausführlich ausgeführt – ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt jedenfalls mit Verweis auf sein Vorbringen und die Länderinformationen an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung wie auch an der Intensität einer allfälligen Diskriminierung. Ganz im Gegenteil scheint die Übergangsregierung in einem offenen Dialog auch mit religiösen Minderheiten zu stehen (S. https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo: Syria's minorities seek security as country charts new future, abgerufen am: 21.01.2025) und gehören ua eine Christin und ein Alawit der syrischen Übergangsregierung an. In seiner Heimatregion stellen die Alawiten zudem die Mehrheitsreligion dar. Es droht bzw. drohte weder vor noch nach dem Ende des Assad-Regimes eine Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die HTS bzw. die Übergangsregierung, liegt dieser gegenüber keine oppositionelle Gesinnung vor und fehlt es auch hier an einem der GFK zuordenbaren Grund.
Weitere allenfalls entscheidungsrelevante Gründe brachte der BF nicht vor.
III.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Diese einerseits aktuellen Länderinformationen und andererseits sich auf die Lage noch vor dem Sturz des syrischen Assad-Regimes beziehenden Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quelle von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Obwohl dies nicht entscheidungsrelevant ist, wird hier angemerkt, dass aufgrund aktueller Medienberichte anzunehmen ist, dass sich die Situation in Syrien insbesondere in der Heimatregion der BF weiterhin laufend stabilisiert und die Lage sich langsam, aber stetig (wenn auch von geringstem Niveau ausgehend) verbessert und sich somit im Vergleich zu den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen jedenfalls nicht verschlechtert hat.
Dem BF wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, zu den herangezogenen Informationen und zur gänzlich geänderten Lage im Heimatland Stellung zu nehmen.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (ua VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Von der in das Verfahren eingeführten Berichtslage zur Situation in Syrien vor Sturz des syrischen Assad-Regimes konnte bereits nicht abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der angab, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte hierzu im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem BF ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Die Heimatregion des BF lag vor dem Sturz des syrischen Assad-Regimes unter dessen Kontrolle. Mittlerweile hat das Assad-Regime keine Kontrolle mehr in Syrien und nimmt dementsprechend keine Rekrutierung oder Verfolgung wegen einer oppositionellen Gesinnung mehr vor. Dieses Fluchtvorbringen des BF ist damit obsolet.
Zur Lage in Syrien ist darauf zu verweisen, dass Medienberichte sowie Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes vor mittlerweile zehn Monaten ein einheitliches und kontinuierlich stabileres und strukturiertes Bild von der aktuellen Lage in Syrien zeichnen – wenn auch ausgehend von einem besonders niedrigen Niveau, wobei regionale Konflikte und die instabile Lage, gerade auch für die Herkunftsregion als eine der aufgrund der Massenkündigungen früherer Staatsbediensteter am wenigsten stabilen Gegenden des Landes (s. zugunsten des BF auch von der EU kofinanzierte Fact-Finding Mission des tschechischen Innenministeriums, Bericht von August 2025, S 12), nicht verkannt werden. Jedoch berichten die Länderberichte von Sicherheitsoperationen, bei denen große Mengen an Waffen eingesammelt sowie ehemalige hochrangige Mitglieder der Assad-Regierung festgenommen werden, von freiwilligen Rekrutierungen für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen sowie voranschreitenden Arbeiten zu einer Übergangsverfassung und Gesprächen mit Diplomaten und Ministern aus aller Welt sowie dem UN-Generalsekretär Antonio Guterres (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/ Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw08-2025.pdf?__blob=publication File v=3; ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: „Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG; Zwangsrekrutierungen [a-12592]“, Dokument #2123131 - ecoi.net; https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-17).
Schon den Länderinformationen vor dem Regime-Sturz ist zu entnehmen, dass die HTS keine Zwangsrekrutierungen von Zivilisten durchführte. Solche sind auch nach der Machtübernahme durch die HTS bzw. Übergangsregierung nicht bekannt, wenig plausibel und werden vom BF auch nicht behauptet. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärte, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft hat und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setzt (ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG; Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025). Hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit, bei einer Rückkehr einberufen zu werden – wovon die Länderinformationen jedoch nichts berichten und was auch wenig plausibel erscheint, vielmehr konsolidieren sich derzeit nach notorischem Wissen lediglich die bewaffneten Gruppierungen – noch nicht ausreicht, um überhaupt eine Asylgewährung zu rechtfertigen (VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0206, 06.10.2022, Ra 2022/01/0121), fehlt es hier doch an einem der Gründe der GFK.
Der BF gehört unstrittig zur Gruppe der Alawiten und brachte gegenständlich vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dies konnte im gegenständlichen Fall – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht festgestellt werden. Dem Risikoprofil der Interim Country Guidance (EUAA) von Juni 2025 ist zu entnehmen, dass die bloße Tatsache, Alawit zu sein, in der Regel nicht zu einem Risiko führt, das für eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlich ist. Risikobeeinflussende Umstände wären insbesondere ein wahrgenommener Widerstand gegen die Übergangsregierung, die Herkunftsregion der Personen und eine wahrgenommene Verbindung zum Assad –Regime (EUAA Interim Country Guidance, Juni 2025, S 46).
Der BF brachte selbst vor, sich nicht politisch betätigt zu haben, als oppositionell bezeichnete er sich lediglich gegenüber dem Assad-Regime. Er berichtete nicht davon, Personen in seinem Umfeld zu haben, die wichtige Positionen unter der Herrschaft von Bashir al-Assad innehatten. Eine Nähe zum ehemaligen Assad-Regime konnte daher beim BF verneint werden. Er gab selbst an, nie politisch aktiv gewesen zu sein und mangels Beziehungen auch keine zum Studienabschluss passende Arbeitstätigkeit erhalten zu haben. Einen Widerstand gegen die neue Übergangsregierung brachte der BF gar nicht vor. Hingegen könnte für eine Gefährdung des BF als Alawit seine Herkunftsregion sprechen. Da der BF aber – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – in B XXXX über ein großes familiäres Netz und dessen Schutz verfügt, alternativ auch bei seiner Frau in L XXXX leben könnte, kein konkreter Vorfall seine Familienmitglieder betreffend stattfand und diese auch von den Massakern und Übergriffen allesamt verschont blieben sowie sich die Sicherheitslage in den Küstenregionen Syriens seit vergangenem März stetig verbessert und stabilisiert, ist gegenständlich – auch mit Verweis auf die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Heimatorten – nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Herkunft aus der Heimatregion des BF eine Furcht vor Verfolgung bereits wohlbegründet ist.
Den Berichten ist überdies zu entnehmen, dass zahlreiche Geflüchtete sich wieder in ihre Heimatregionen begeben, um am Wiederaufbau Syriens teilzuhaben. Es ergibt sich aus keinen Länderinformationen oder aktuellen Pressemeldungen eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben. Den getroffenen Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass jedem (illegal ausgereisten) Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, vielmehr zeigt die Flucht vor dem syrischen Assad-Regime und eine nunmehrige Rückkehr gerade auf, dass keine solche Gesinnung vorliegt. Den Länderberichten ist lediglich zu entnehmen, dass derzeit ein Screening auf jene Personen stattfindet, die völkerrechtswidrige Menschenrechtsverletzungen für das syrische Assad-Regime vornahmen. Dem BF, der seine Heimatregion aufgrund des Krieges aus nachvollziehbaren Sicherheitsüberlegungen verlassen hat, droht daher bei einer Rückkehr keine Verfolgung. Vielmehr ruft die Übergangsregierung gerade zur Rückkehr auf, um gemeinsam Syrien wiederaufbauen zu können.
Folglich kommt seinem Vorbringen zusammengefasst keine Asylrelevanz zu – dabei werden auch die unklare politische Lage und volatile Sicherheitssituation wie insbesondere seine Religionszugehörigkeit und ein gewisses Maß an Diskriminierung nicht verkannt.
Der Vollständigkeit wegen wird zu den Ausführungen im Bericht des UNHCR „UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024“, in dem UNHCR dafür plädierte, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden, Folgendes angemerkt: Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das BVwG in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der BF, der über seine Familie über die Lage in seiner Heimatregion gut informiert ist, eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keinesfalls glaubhaft machen konnte. Dem BF droht bei Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz keinesfalls bereits eine Rückführung nach Syrien; vielmehr wurde ihm schon mit Bescheid vom 28.10.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und somit eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Über die Frage des subsidiären Schutzes und einer allfälligen tatsächlichen Rückkehr nach Syrien wird im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht entschieden. Es liegt daher keine solche negative Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz vor, vor welchen der UNHCR vor einigen Monaten direkt nach dem Sturz des Regimes gewarnt hat.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus GFK-relevanten Gründen im Herkunftsstaat und konkret in der Region, aus der er stammt, maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemein schlechte Lage in Syrien aufgrund des Krieges und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt betrifft nicht speziell den BF, sondern die syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise und ist für die Frage der Asylzuerkennung nicht relevant. Die Sicherheitssituation seiner Religionsgemeinschaft wie auch die wirtschaftliche Situation seiner Familie erweist sich als nicht annähernd derart gravierend, wie der BF aufzuzeigen versuchte, vielmehr erhält die Familie Unterstützung aus dem Ausland, besitzt ein eigenes Haus und eine Olivenhain. Sie war zu keinem Zeitpunkt Opfer von Übergriffen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten oder aus sonst hervorgekommenen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Mehrheitsbevölkerung und einer Minderheitsreligion, die in seiner Herkunftsregion jedoch die Mehrheit stellt, ohne oppositionelle Haltung gegenüber der HTS bzw. der aktuellen syrischen Übergangsregierung nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus. Sein Antrag auf internationalen Schutz war hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten deshalb spruchgemäß abzuweisen.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ob dem BF der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist, ist vielmehr eine Tatfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 09.12.2022, Ra 2022/19/0298).