Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer, Dr. Rémy Horcicka und Dr. Christoph Rother, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2024, W257 2244546 1/12E, betreffend Feststellungen iA besoldungsrechtlicher Ansprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte, nunmehr: Direktion 1 Einsatz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen. Von 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 befand er sich in Wiedereingliederungsteilzeit. Er erhielt in diesem Zeitraum seine vollen Bezüge angewiesen.
2 Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 (erneut am 4. März 2021) stellte der Revisionswerber, rechtsfreundlich vertreten, folgende Anträge:
„1. für den Fall der Rückforderung von Bezügen wird die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über diesen Eingriff in die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers und Zustellung dieses rechtsmittelfähigen Bescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; in eventu zu 1.
2. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung des Antragstellers vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 in voller Höhe zustehen; in eventu zu 1. und 2.
3. auf Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Rückforderung der im Zeitraum 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.“
3 Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28. April 2021 wurde wie folgt abgesprochen:
„1. Ihr Antrag vom 29.05.2020
a. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 in voller Höhe zustehen wird gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. 1 Nr. 153/2020 abgewiesen.
b. auf Feststellung, dass Sie durch eine Rückforderung der im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.03.2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in Ihrem subjektiven Rechten auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt sind wird gem. § 13 Abs. 3 iVm § 73 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass Ihnen im Zeitraum der Wiedereingliederung vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.03.2020 gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020 ein Monatsbezug in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage zusteht.“
4Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde „hinsichtlich eines Feststellungsantrages bezüglich eines Übergenuss während einer Teilzeitbeschäftigung“ ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2023, Ra 2023/12/0033, zurück und hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht nur über die Beschwerde abgesprochen hatte, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.b. des bekämpften Bescheides richtete, aber (noch) nicht, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.a. und 2. richtete. Die Beschwerde, die den Bescheid des Kommandos Streitkräfte zur Gänze bekämpfte, war daher insoweit noch unerledigt.
5Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass betreffend den Revisionswerber ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 1.974,24 für den Zeitraum von 30. Dezember 2019 bis 31. März 2020 sowie ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 183,23 für den Zeitraum von 3. bis 11. Juni 2019 entstanden und gemäß § 13a GehG dem Bund zu ersetzen sei.
6Mit Erkenntnis vom 12. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Dezember 2023, Ra 2022/12/0066, zurück.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 28. April 2021 „zu den Spruchpunkte 1.a. und 2. hinsichtlich eines Feststellungsantrages bezüglich eines Übergenuss während einer Teilzeitbeschäftigung“ ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
8 Unter der Überschrift „Feststellungen“ hielt es wie folgt fest (Schreibfehler im Original):
„1.1. Der Beamte befand im Zeitraum vom ersten 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 in Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des § 50f BDG 1979 im Ausmaß von 50vH. Der Beamte bekam in diesem Zeitraumentgegen der Bestimmung des § 12j in Verbindung mit §§ 13c und § 15a GehG 1956 und § 50f BDG 1979 den vollen Bezug angewiesen. Mit Schreiben vom 29.05.2020, bei der zuständigen Behörde (damals ‚Kommando Streitkräfte‘) eingelangt am 10.02.2021, beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die oben angeführten Anträge über die die Behörde wie oben ausgeführt mit Bescheid vom 28.04.2021 entschieden hat.
1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. W257 2244546 1/4E wurde über Spruchpunkt 1.b (sh dazu Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2023, Ra 2023712/0033 8, Rz 6) abgesprochen und der Bescheid mit einer Zurückweisung bestätigt. Mit diesem Erkenntnis des VwGH wurde die dagegen eingebrachte ao Revision zurückgewiesen. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über Spruchpunkt 1.a. und 2. abgesprochen.
1.3. Er erbrachte in den nachfolgenden Zeiträumen keine oder eine verringerte Dienstleistung:
08.10.2018 bis 09.10.2018: krankheitsbedingte Abwesenheit
11.10.2018 bis 12.10.2018: krankheitsbedingte Abwesenheit
24.10.2018 bis 02.11.2018: krankheitsbedingte Abwesenheit
17.12.2018 bis 26.03.2019: krankheitsbedingte Abwesenheit
27.03.2019 bis 17.04.2019: krankheitsbedingte Abwesenheit
18.04.2019 bis 11.06.2019: krankheitsbedingte Abwesenheit
Davon: 03.06.2019 bis 11.06.2019: betroffener Zeitspanne
des Übergenusses des 1. Bescheides
01.07.2019 bis 31.12.2019: Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50vH
01.01.2020 bis 31.03.2020: Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50vH
Davon: 30.12.2019 bis 31.03.2020: betroffener Zeitspanne
des Übergenusses des 1. Bescheides
09.07.2020 bis 31.07.2020: krankheitsbedingte Abwesenheit
23.10.2020 bis 23.10.2020: krankheitsbedingte Abwesenheit
1.4. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11.10.2021 wurde festgestellt, dass der betreffend den Revisionswerber ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 1.974,24 für den Zeitraum von 30.12.2019 bis 31.03.2020 sowie ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 183,23 für den Zeitraum von 03. bis 11.06.2019 entstanden und gemäß § 13a GehG dem Bund zu ersetzen sei. Am 12.05.2022 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W183 22482951/2E, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH am 04.12.2023, Ra 2022/12/0066-3 wurde eine dagegen erhobene ao Revision zurückgewiesen.
1.5. Hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2019 bis 29.12.2019: Über diesen Zeitraum hat das BVwG im Erkenntnis vom 12.05.2023 nicht abgesprochen. Es liegt für diesen Zeitraum keine gesetzliche Grundlage vor, dass die Behörde über den Feststellungsantrag, entscheiden kann. Sh dazu im Genaueren die rechtlichen Ausführungen. Diese Feststellung betrifft den Bescheidpunkt 1.a. und 2 für den eingangs erwähnten Zeitraum.
1.6. Hinsichtlich des Zeitraumes 30.12.2019 bis 31.03.2020: Für diesen Zeitraum entschied das BVwG am 12.05.2022, dass der Beschwerdeführer einen Übergenuss hatte und ihm dieser in Abzug zu bringen ist. Der nunmehrige Richter kann daher nicht nochmals darüber entscheiden, denn der Antrag ist abgesehen, dass wie auch unter Punkt 1.5. ausgeführt keine Grundlage für einen Feststellungsantrag vorhanden wäre und sich daher diesbezüglich gleiches ergäbe, sofern das Erkenntnis vom 12.05.2022 nicht bereits ergangen wäre zielt darauf ab, festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Bezugskürzung vorgenommen wird. Wenn nun aber das BVwG in einem weiteren Verfahren (2. Bescheid) bereits festgestellt hat, dass für diesen Zeitraum ein Übergenuss besteht und dieser in Abzug zu bringen ist, kann im ho Verfahren in dem es darum geht ob ihm die vollen Bezüge zustehen, anders entscheiden, gleichgültig ob das BVwG dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hätte oder nicht. Diese Feststellung betrifft den Bescheidpunkt 1.a. und 2 für den eingangs erwähnten Zeitraum.“
9 Beweiswürdigend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Akteninhalt. Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete es damit, dass sich die Feststellungen allein aus der Aktenlage ergäben.
10 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli bis 29. Dezember 2019 insbesondere dar, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ebenso wenig reiche ein prozessuales Interesse an der bloßen Erlangung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes hin. Der Verwaltungsgerichtshof habe überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.
11Sofern der Revisionswerber seinen Feststellungantrag in der Beschwerde insofern rechtfertige, dass er über den teilweisen Entfall der Bezüge nicht belehrt worden sei und den Übergenuss im guten Glauben erhalten habe, habe er „kein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarstellen“ können. Dafür hätte es zuerst einer betragsmäßigen Feststellung durch die belangte Behörde gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) bedurft.
12Mit dem Antrag auf Feststellung, dass dem Revisionswerber „der ganze Bezug“ zustehe, habe er keine Grundlage für einen Feststellungsantrag vorbringen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne „der gute Glaube“ einem Anspruch auf Ersatz nach § 13c Abs. 7 GehG nicht entgegengehalten werden. Die belangte Behörde habe den Feststellungsantrag daher zu Recht abgewiesen.
13 Hinsichtlich des Zeitraumes 30. Dezember 2019 bis 31. März 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit dem Erkenntnis vom 12. Mai 2022 sei bereits entschieden worden, dass für diesen Zeitraum ein Übergenuss welcher betragsmäßig nicht beeinsprucht worden sei entstanden sei, und zwar aufgrund desselben Sachverhalts wie vorliegend gegeben, nämlich der Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f Abs. 1 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Aus dem Grundsatz „ne bis in indem“ sei es dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, nochmals darüber abzusprechen. Selbst bei Nichtbeachtung dieses Verfahrensgrundsatzes kämen die zum Feststellungsinteresse getätigten Ausführungen zum Tragen und wäre ebenso mit einer Abweisung vorzugehen.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
16Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
17 Die Revision erweist sich bereits aus dem Grund der geltend gemachten Verletzung der Verhandlungspflicht als zulässig; sie ist auch berechtigt.
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 9.9.2024, Ra 2024/12/0064, mwN).
19 Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht einerseits der Zeitraum vom 30. Dezember 2019 bis 31. März 2020 (worüber bereits ein rechtskräftiger Bescheid hinsichtlich der Verpflichtung des Revisionswerbers zum Ersatz eines Übergenusses vorliegt) sowie andererseits der Zeitraum vom 1. Juli bis 29. Dezember 2019 (worüber kein Bescheid hinsichtlich eines zu ersetzenden Übergenusses vorliegt) beurteilt.
20 Für den Zeitraum von 30. Dezember 2019 bis 31. März 2020 stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Abweisung im angefochtenen Erkenntnis insbesondere auf den Grundsatz der res iudicata bzw. als Alternativbegründung auf das Nichtvorliegen eines Feststellungsinteresses aufgrund einer mangelnden gesetzlichen Grundlage.
21 Damit verkannte das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass es sich bei der (den Gegenstand der strittigen Spruchpunkte 1.a. und 2. des angefochtenen Bescheides bildenden) Feststellung einer Gebührlichkeit eines Anspruches um eine andere Sache als eine Rückforderung eines Übergenusses handelt. Das Feststellungsinteresse wäre anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen wegen Subsidiarität aufgrund des bereits erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. Oktober 2021 über die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses zu verneinen gewesen, wobei der gegenständlich angefochtene Bescheid insoweit abzuändern und die Zurückweisung des Feststellungsantrages zu verfügen gewesen wäre (zur Unzulässigkeit der Feststellung über die Gebührlichkeit im Fall eines bereits vorliegenden Bescheides über die Rückforderung eines Übergenusses vgl. etwa VwGH 16.12.1992, 91/12/0294).
22 Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli bis 29. Dezember 2019 ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung nicht zu ersehen ist, dass kein Feststellungsinteresse über die strittige Frage der Gebührlichkeit, soweit sie nicht bereits für die Teilzeiträume in dem Bescheid vom 11. Oktober 2021 geklärt wurde, vorliegt. Darüber hinaus wäre auch wenn, wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, kein Feststellungsinteresse vorlägeebenfalls nicht mit einer Abweisung der Beschwerde, sondern Abänderung des Bescheides und Zurückweisung des Feststellungsantrages vorzugehen gewesen. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auch mit einem Widerspruch zwischen seinem den Ausspruch über die Gebührlichkeit bestätigenden Spruch und seiner ein Feststellungsinteresse verneinenden Begründung belastet. Liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, dann ist die diesbezüglich angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet (vgl. etwa VwGH 21.2.2017, Ro 2017/12/0001 bis 0003, sowie 23.4.2024, Ra 2022/12/0045, jeweils mwN).
23 Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.
24 Das angefochtene Erkenntnis war somit aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
25Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und Z 4 VwGG abgesehen werden.
26Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2025