Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. 1347445301-230628063, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Balcad stamme und im Heimatland acht Jahre die Grundschule besucht habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zum Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter, als er klein gewesen sei, gestorben sei. Er habe keine Geschwister und sei mit seinem Vater aufgewachsen. Eines Tages seien bewaffnete Männer vor der Türe gestanden und hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeiten solle. Das seien Mörder gewesen und sein Vater habe dies nicht gewollt, weshalb sie ihn umgebracht hätten und anschließend zu seinem Onkel gesagt hätten, dass er den Beschwerdeführer zu ihnen bringen sollte. Sein Onkel habe geantwortet, dass er noch die Beerdigung organisieren müsse und sei dann mit dem Beschwerdeführer nach Mogadischu geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahre wie seinem Vater.
2. Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Daniga - Balcad (Shabellaha Dhexe) geboren und aufgewachsen sei. Er habe dort je vier Jahre die Grundschule und die Koranschule besucht und seinem Onkel und seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Er gehöre dem Clan der Hawiye und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Sein Onkel vs. lebe nach wie vor in Somalia. Er besitze eine kleine Landwirtschaft und Nutztiere.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung an, dass er Probleme mit der Al-Shabaab gehabt habe. Eines Tages seien Jugendliche zu ihm gekommen, die Mitglieder der Al-Shabaab gewesen seien. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle, was er jedoch abgelehnt habe. Eine Woche lang habe er Ruhe gehabt und dann seien wieder Al-Shabaab Männer gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Er habe seinem Vater alles geschildert, welcher gesagt habe, dass er ruhig bleiben solle, dann werde ihm nichts passieren. Beim ersten und zweiten Mal sei er auf der Straße unterwegs gewesen und von der Al-Shabaab „einfach angehalten“ worden. Das dritte Mal seien sie bewaffnet zu ihm nach Hause gekommen, wobei er zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen sei, sondern lediglich sein Vater. Die Männer hätten nach ihm gefragt und seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeiten werde. Der Vater habe diese Drohung und Aufforderung abgelehnt, weshalb er sofort erschossen worden sei. Gleich darauf habe die Al-Shabaab seinen Onkel angerufen und ihm vom Tod des Vaters erzählt. Gleichzeitig hätten sie vom Onkel verlangt, dass er den Beschwerdeführer an die Al-Shabaab ausliefere. Sein Onkel habe geantwortet, dass er mit der Beerdigung seines Vaters beschäftigt sei und habe dadurch für den Beschwerdeführer ein Zeitfenster schaffen wollen, damit er fliehen könne. Sein Vater sei am Nachmittag getötet worden. Am Abend habe sein Onkel ihn in einem anderen Haus versteckt und am nächsten Tag in der Früh sei er nach Mogadischu gegangen, wo er zwei Tage lang bei einer unbekannten Frau aufhältig gewesen sei. Diese habe Drohanrufe der Al-Shabaab erhalten und sei mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten zu ihr gesagt, dass sie sie wie seinen Vater umbringen würden. Dann habe ihn ein anderer Mann abgeholt und ihn in ein anderes Haus gebracht. Dieser Mann habe ihn mitgeteilt, dass sein Onkel die Entscheidung getroffen habe, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen solle. Nach ein paar Tagen habe er sein Heimatland dann auch verlassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung seiner bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Am 05.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye an.
Entgegen der von ihm angegeben Ausreisegründen wurde er nicht von der Al-Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert, sein Vater von der Al-Shabaab auch nicht erschossen, da er dies abgelehnt hat, und auch sein Onkel vs. nicht von der Al-Shabaab bedroht.
2. Beweiswürdigung:
Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht dies Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden.
Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer im Verfahren an, dass er Probleme mit der Al-Shabaab gehabt habe, da er für sie arbeiten hätte sollen, sein Vater von diesen erschossen worden sei, zumal er dies abgelehnt habe, und auch sein Onkel vs., welcher dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen habe, von der Al-Shabaab mit dem Tod bedroht worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft, zumal es diverse Widersprüche beinhaltet und auch gesteigert wurde. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme mit der Al-Shabaab Anfang Jänner 2023 begonnen hätten. Auf die darauffolgende Frage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wie alt er gewesen sei, als seine Probleme mit der Al-Shabaab begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals 17 Jahre und neun Monate gewesen sei (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 6). Dies kann aber insofern nicht der Wahrheit entsprechen, da er zu diesem Zeitpunkt, sollten seine Probleme tatsächlich Anfang Jänner 2023 - wie er dies übereinstimmend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte – begonnen haben, bereits fast 19 Jahre alt gewesen sein muss.
Hinsichtlich der persönlichen Begegnungen mit der Al-Shabaab, bei welchen er von dieser zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er das erste Mal von der Al-Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, und zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld gearbeitet habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 6), während er dazu im Wiederspruch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2024 angab, dass er damals auf der Straße gewesen sei und er von der Al-Shabaab „einfach angehalten“ worden sei (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 7). Danach hätte er von der Al-Shabaab zwei Tage Ruhe gehabt und dann sei es zum zweiten Zusammentreffen mit der Al-Shabaab gekommen. Zwei ältere Männer der Al-Shabaab seien zu ihm gekommen und zwar in die Nähe von dem Ort, wo die Al-Shabaab das erste Mal zu ihm gekommen sei (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 6 unten). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er nach dem ersten Zusammentreffen mit der Al-Shabaab eine Woche Ruhe gehabt habe und erst dann Al-Shabaab Männer zu ihm gekommen seien und ihn mit dem Tod bedroht hätten (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 7). Zu diesem zweiten Zusammentreffen mit der Al-Shabaab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesmal von der Al-Shabaab erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und darüber hinaus auch mit dem Tod bedroht worden sei. Auf die Frage, was danach passiert sei bzw. wie er darauf reagiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er der Al-Shabaab gesagt habe, „sie sollen mir Zeit geben, ich werde es mir überlegen.“ (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 7). Im Gegensatz dazu führte er jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl widersprechend aus, dass er damals nichts zu Al-Shabaab gesagt habe, er nach Hause gegangen sei und alles seinem Vater erzählt habe (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 8 oben).
Im Anschluss an diese beiden Treffen mit der Al-Shabaab, bei denen er von dieser zur Mitarbeit aufgefordert worden sei bzw. mit dem Tod bedroht worden sei, sei die Al-Shabaab zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, wobei zu diesem Zeitpunkt lediglich sein Vater zu Hause gewesen sei. In diesem Zusammenhang erzählte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Al-Shabaab seinem Vater gesagt habe, dass der Beschwerdeführer groß geworden sei und er zur Al-Shabaab gehen müsse bzw. für diese arbeiten müsse. Sein Vater habe versucht, die Al-Shabaab hinzuhalten, er habe sie ersucht, aber sie hätten seine Bitte abgelehnt. Zudem hätten sie gesagt, dass sie eine klare Antwort von seinem Vater bekommen wollen. Das habe sein Vater abgelehnt. Die Al-Shabaab Leute seien auch bewaffnet gewesen und hätten seinen Vater auf der Stelle getötet (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 8). Wie der Beschwerdeführer jedoch den genauen Inhalt dieses Gesprächs wiedergeben konnte, wenn doch weder er noch sonst jemand zu diesem Zeitpunkt zu Hause anwesend gewesen sein soll, konnte der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht schlüssig erklären (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 8).
Nachdem sein Vater getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer am nächsten Tag nach Mogadischu gereist, wo er sich zwei Tage bei einer ihm unbekannten Frau aufgehalten habe. In dieser Zeit habe diese von der Al-Shabaab Drohanrufe erhalten (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 7; Verhandlungsprotokoll Seite 3). In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage anzugeben, woher die Al-Shabaab wusste, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser ihm unbekannten Frau aufgehalten habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 4 oben). Nachdem diese ältere Dame Drohanrufe von der Al-Shabaab bekommen habe, habe diese zu ihm gesagt, dass er ihr Leben nicht in Gefahr bringen solle, woraufhin sein Onkel vs. einen Mann zu ihm geschickt habe, der ihn abgeholt habe und bei dem er eine weitere Woche aufhältig gewesen sei, bevor er Somalia verlassen habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 4). Als er sich diese Woche im Haus des Schleppers aufgehalten habe, sei sein Onkel vs. immer wieder von der Al-Shabaab angerufen worden und habe „viele“ telefonische Drohungen seitens der Al-Shabaab erhalten (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 4 und 5). Dass sein Onkel vs. in dieser Woche, als sich der Beschwerdeführer in Mogadischu im Haus des Schleppers aufgehalten hat, je irgendwelche telefonischen Drohanrufe von der Al-Shabaab erhalten hat, hat er jedoch weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch nicht in der Beschwerde angegeben. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten telefonischen Drohungen an den Onkel vs. nicht glaubhaft waren, zumal er diese ansonsten wohl schon früher erwähnt hätte.
Aus all diesen Erwägungsgründen war somit dem widersprüchlichen und gesteigerten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al-Shabaab und die damit im Zusammenhang stehende Ermordung des Vaters und Bedrohung des Onkels vs. durch die Al Shabaab die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 10 oben).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab sowie die damit im Zusammenhang stehende Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und Bedrohung des Onkels vs. durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.