JudikaturBVwG

W169 2274393-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
29. Oktober 2024

Spruch

W169 2274393-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zl. 1315988204-222243896, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund zu Protokoll, dass die Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Seine Eltern hätten das nicht gewollt, weshalb er das Land verlassen habe müssen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2023 führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner beigestellten gesetzlichen Vertretung zu seinem Ausreisegrund in freier Erzählung aus, dass er Somalia verlassen habe, weil die Al Shabaab ihn aufgefordert habe, ihnen beizutreten. Das habe er nicht gewollt. Außerdem seien seine Eltern sehr arm. Sie hätten nie genug zu essen gehabt. Der Beschwerdeführer wolle arbeiten gehen, um seiner Familie in dieser Situation zu helfen. Seine Eltern hätten ein schweres Leben. Er wolle hier eine bessere Zukunft haben, damit er seiner Familie helfen könne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

5. Am 01.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Benadiri an. Er stammt aus der in der Region Lower Shabelle liegenden Ortschaft XXXX Entgegen der von ihm angegebenen Ausreisegründe war der Beschwerdeführer nicht von einer Rekrutierung durch die Al Shabaab bedroht.

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie zu seinem Herkunftsort können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt.

Zweifellos unglaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einer Rekrutierung durch die Al Shabaab bedroht gewesen sei.

In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2023 erzählte der – damals noch knapp minderjährige und von seiner beigestellten gesetzlichen Vertretung begleitete – Beschwerdeführer lediglich vage, dass Mitglieder der Al Shabaab zu seiner Mutter gekommen seien und gesagt hätten, dass sie ihn bräuchten. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Seine Eltern hätten das Ersuchen der Mitglieder der Al Shabaab abgelehnt (AS 197). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2024 führte er dagegen gänzlich konträr aus, dass Mitglieder der Al Shaabab zu seinem Vater gekommen seien, damit der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und wisse nicht, was sein Vater der Al Shabaab geantwortet habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). In der mündlichen Verhandlung von seiner Rechtsvertretung auf den Widerspruch zu seiner eigenen Anwesenheit aufmerksam gemacht, behauptete der Beschwerdeführer, dass das Protokoll seiner Einvernahme insoweit nicht stimme (Verhandlungsprotokoll S. 9). Das ist aber in Anbetracht des Umstandes, dass er – zumal in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung – dessen Richtigkeit nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte und selbst in seiner gegenständlichen Beschwerde keinen Protokollmangel rügte, augenscheinlich als Schutzbehauptung zu werten.

Wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt weiters angab, seien die Mitglieder der Al Shabaab daraufhin „einfach“ weggegangen. Seine Eltern hätten beschlossen ihn wegzuschicken, weshalb er „ca. 5 – 10 Tage“ bzw. – unmittelbar korrigiert – drei bis vier Tage nach diesem ersten Besuch der Al Shabaab nach Mogadischu gefahren sei. Als die Mitglieder der Al Shabaab das zweite Mal zu seinen Eltern gekommen seien, sei er bereits weg gewesen (AS 197). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zunächst an, noch ungefähr drei Tage nach dem ersten Besuch der Al Shabaab im Heimatort geblieben zu sein. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten seine Familie das zweite Mal aufgesucht, als der Beschwerdeführer bereits weggefahren sei – somit also zumindest drei Tage nach dem ersten Besuch. Wie der Beschwerdeführer aber in der Folge im gänzlichen Widerspruch hierzu weiter aussagte, sei nur ein Tag zwischen dem ersten und dem zweiten Besuch der Al Shabaab vergangen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f).

Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt mitteilte, hätten seine Eltern beim zweiten Besuch der Al Shaabab erklärt, dass sie selbst nicht wüssten, wo der Beschwerdeführer sei (AS 197). Laut seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen hätten seine Eltern der Al Shabaab gesagt, dass er geflüchtet sei (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Neben diesen Widersprüchen steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich, indem er nun erstmals bekanntgab, dass er zudem am Tag nach dem ersten Besuch durch Mitglieder der Al Shabaab in seinem Heimatort von ihnen auf der Straße festgehalten und verprügelt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), sowie dass er in Mogadischu „ungefähr“ dreimal von der Al Shabaab telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Weshalb er dies nicht schon zuvor erwähnt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären bzw. beantwortete er die Nachfrage seiner Rechtsvertretung lapidar damit, dass er nicht gefragt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Es ist nun aber die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, alle Fluchtgründe selbst anzugeben, zumal es ohnedies in seinem ureigenen Interesse liegt, seine Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit zu schildern. Nicht nur wurde ihm hierzu in der Einvernahme durch das Bundesamt ausreichend Gelegenheit gegeben, zumal nicht erkennbar wäre, dass diese nicht altersgerecht geführt worden wäre – Derartiges wurde auch nicht von seiner damals anwesenden gesetzlichen Vertretung beanstandet –, sondern machte er selbst in der gegenständlichen Beschwerde keine entsprechenden Ergänzungen. Erneut ist die Verantwortung des Beschwerdeführers somit als Schutzbehauptung anzusehen.

Der Beschwerdeführer vermochte auch keine zeitlich kongruenten Angaben zu machen, wenn er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2022 zu Protokoll gab, den Entschluss zur Ausreise aus Somalia im Mai 2021 getroffen zu haben und im April 2022 Somalia verlassen zu haben (AS 23), dann aber in der Einvernahme durch das Bundesamt vorbrachte, bereits Ende 2021 Somalia verlassen zu haben (AS 193), wobei er zu einem nicht näher konkretisierten Zeitraum im Jahr 2021 von der Al Shabaab bedroht worden sei (AS 197), und schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, schon Mitte 2020 aus Somalia ausgereist zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3).

Zuletzt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen lediglich fünf bis zehn Tage in Mogadischu verbracht habe, bevor er mit einem – wenn auch gefälschten – Reisepass per Flugzeug in die Türkei ausgereist sei (vgl. AS 23 f). In der mündlichen Verhandlung befragt, wie er derart schnell seine Ausreise organisieren hätte können, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass er mit seiner – in Kanada lebenden – Schwester gesprochen habe, die die Ausreise organisiert habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Es ist nun aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass innerhalb dieses sehr kurzen Zeitraums ein Schlepper, ein Reisepass, ein türkisches Visum samt aller Voraussetzungen und ein Flug für den zumal damals minderjährigen Beschwerdeführer organisierbar gewesen wären. Auch insoweit kann dem Beschwerdeführer somit in seiner Erzählung nicht gefolgt werden.

Auch wenn bei alle dem zu beachten ist, dass die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers sich zu einem Zeitpunkt ereignet hätten, als er noch ein minderjähriger Jugendlicher gewesen wäre und er auch noch im Zeitpunkt der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (knapp) minderjährig war, sodass bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ein herabgesetztes Erwartungsmaß anzuwenden ist, so lassen sich diese Widersprüche und Unplausibilitäten doch nicht alleine mit seinem Alter erklären, zumal er seine Fluchtgründe zum Großteil selbst erlebt hätte bzw. auch ein Jugendlicher wissen würde, ob er bei einem zumal lebensverändernden Ereignis anwesend gewesen wäre oder nicht. Darüber hinaus waren die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst in Anbetracht seines Alters nur höchst vage und oberflächlich. Zweifellos handelt es sich daher beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um eine bloße gedankliche Konstruktion, weshalb es als unglaubhaft zu qualifizieren ist.

Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll S. 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Rekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.

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