Aus § 75 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 bzw. § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die Mitgliedschaft in mehreren Wohlfahrtsfonds nicht möglich ist. Jeder Arzt kann nur Mitglied in einem Wohlfahrtsfonds sein, auch wenn er Angehöriger mehrerer Ärztekammern ist.