Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Verwaltungsstrafsache gegen A***B***, betreffend die Eingabe vom 13.10.2025 in Zusammenhang mit der Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 03.10.2025, MA67/256700427253/2025 den Beschluss:
Bei der Eingabe vom 13.10.2025 handelt es sich nicht um eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
Das Verfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision durch den Magistrat der Stadt Wien nach Art 133 Abs 6 Z 2 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.
Eine Revision durch die Einbringerin wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 iVm Abs 9 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Mit Strafverfügung vom 30.5.2025 legte der Magistrat der Stadt Wien der A***B*** (in der Folge: Einbringerin) zur Last, sie habe ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurden über sie eine Geldstrafe iHv € 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Am 25.6.2025 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail unter Angabe der Geschäftszahl der Strafverfügung ein. Mit dieser E-Mail wurde der Magistrat " ... zur zweifelsfreien Identifikation der geschäftsmäßigen natürlichen Person ... " " ... um Ausstellung bzw Korrektur einer Rechnung ... bei der der Name ausschließlich in der formellen Klassifizierung gemäß der maschinenlesbaren Zone (MRZ) ... (des) ... gültigen Reisdokumentes ... erfasst ist" ersucht.Der Magistrat leitete ein Mängelbehebungsverfahren ein und trug der Einbringerin gemäß § 13 Abs 3 AVG auf, bekanntzugeben, ob es sich bei dieser Eingabe (E-Mail) um einen Einspruch gegen die Strafverfügung handle. Sollte das Formgebrechen nicht rechtzeitig behoben werden, gehe der Magistrat davon aus, dass es sich um keinen Einspruch handle.Die Antwort auf dieses Schreiben lautete auszugsweise wie folgt: "Jedes weitere Schreiben Ihrerseits, welches nicht die Klassifizierung Familienname wie im Reisepass entspricht, wird zukünftig zur Entlastung zurückgesendet. ... Das Formgebrechen ist von Ihrer Seite zu beheben." Die Frage, ob es sich um einen Einspruch handelt, blieb unbeantwortet.
In weiterer Folge fertigte die belangte Behörde am 19.9.2025 eine Mahnung und mangels Zahlungseingangs darauffolgend am 03.10.2025 eine Vollstreckungsverfügung aus.
Mit Datum vom 13.10.2025 brachte die Einbringerin die verfahrensgegenständliche Eingabe ein. Diese lautete:
"Sehr geehrter ...! Der Unterzeichner dieses Schreibens gleicht gerne Ihre Forderung aus, wenn Sie die Rechtsnorm, in der Giral- oder Buchgeld zu gesetzlichem Geld erklärt wurde, übermitteln können!"
Zuständigkeitshalber wurde die zunächst dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegte Eingabe samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Im Vorlagebericht hat der Magistrat der Stadt Wien die Vollstreckungsverfügung vom 03.10.2025 als angefochtenen Bescheid angegeben.
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185). Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet (VwGH 28.6.2012, 2012/15/0071, mwN). In ihrer Eingabe vom 13.10.2025 führt die Einbringerin aus, sie würde die Forderung gerne ausgleichen, wenn ihr die Rechtsnorm, in der Giral- oder Buchgeld zu gesetzlichem Geld erklärt wurde, übermittelt werden könne.Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, dass mit dieser Eingabe eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 3.10.2025 erhoben werden sollte. Es ist für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar, dass mit dieser Eingabe überhaupt eine Beschwerde erhoben werden sollte. Vielmehr deutet die Formulierung "Der Unterzeichner dieses Schreibens gleicht gerne Ihre Forderung aus" darauf hin, dass auch nach Ansicht der Einbringerin (Unterzeichner) die Forderung (der Strafbetrag) des Magistrats besteht und durch die Einbringerin "auszugleichen" ist.
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte ua über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 14 Abs 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 34 Abs 1 erster Satz VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Im Fall eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben; erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde (VwGH 25.6.2008, 2005/12/0105). Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen den (solcherart unklar gebliebenen) Antrag inhaltlich erledigenden Bescheid ist eine solche Aufforderung zur Klarstellung durch das Verwaltungsgericht selbst nachzuholen, wenn die Verwaltungsbehörde dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass eine Pflicht des Bundesfinanzgerichtes wegen eines von der Verwaltungsbehörde (hier: Magistrat der Stadt Wien) vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG darstellen.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 oder 3 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 1.9.2017, Ra 2016/03/0055; 19.6.2018, Ro 2015/06/0009; 7.1.2019, Ra 2018/11/0243). Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020). § 28 Abs 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Anbringen, die überhaupt nicht als Beschwerde zu qualifizieren sind, sind nicht in Behandlung zu nehmen. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.
Hinsichtlich der Eingabe vom 13.10.2025 besteht daher für das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens einer Beschwerde keine Entscheidungspflicht gemäß § 34 VwGVG. Liegt keine Beschwerde vor, kann das Bundesfinanzgericht auch nicht mit Erkenntnis darüber absprechen.
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Beschluss beruht auf der Auslegung des Anbringens vom 13.10.2025. Die Auslegung eines Anbringens geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). Die ordentliche Revision durch den Magistrat der Stadt Wien ist daher nicht zulässig.
Das Verfahren ist daher einzustellen.
Wien, am 10. Februar 2026
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