12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Obgleich die nach § 24 AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in § 30 AsylG 1997 grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des BVwG, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte.