Spruch
I423 2311698-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 17.03.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abwies. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise setzte es eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt VI.).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16.04.2025 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 28.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Einer für den 10.06.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer krankheitsbedingt fern.
Mit Eingabe vom 24.06.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24.06.2025 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen. Aus der Formulierung
„Mit gegenständlichem Schreiben wird die Beschwerde vom 16.04.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2025 zur obigen Zahl zurückgezogen.
Der BF hat sich für die freiwillige Rückkehr entschlossen und fällt somit das Interesse des BF an der Weiterführung des Verfahrens weg.“ (Eingabe vom 24.06.2025, OZ 7)
ist der eindeutige Parteiwille abzuleiten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391).
Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN).
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (unter anderem) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Auffassung hat auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).
Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung im Rahmen der Eingabe vom 24.06.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen und kein Interesse mehr an der Weiterführung des Verfahrens zu haben. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN).
Der angefochtene Bescheid vom 17.03.2025 ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach Beschwerdezurückziehung war kein Sachverhalt mehr zu erörtern oder eine Rechtsfrage zu klären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien einer Einstellung nach Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.