W279 2314675-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „EAW (APG 25-79) auf Basis der Rahmenvereinbarung „Foto- und Videoproduktion“ (Proj.Nr.: APG24-41) Los 1“, der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, 1220 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin der XXXX vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH, Dr. Karl Lueger-Platz 5, 1010 Wien, folgenden Beschluss:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W279 2314675-2 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Sachverhalt:
1. Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 20.06.2025 einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich einer Zuschlagsentscheidung aus einem Erneuten Aufrufs zum Wettbewerb (APG 25-79). Die ASt hat zuvor eine Rahmenvereinbarung (Proj.Nr.: APG24-41) mit der Auftraggeberin geschlossen.
2. Mit Schreiben vom 27.06.2025 gab die Auftraggeberin bekannt, dass die Zuschlagentscheidung zurückgezogen wurde. (W279 2314675-2/7)
3. Die Antragstellerin hat 1.620 EUR an Pauschalgebühren entrichtet (W279 2314675-2 OZ8 und 0Z11).
4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 hat die Antragstellerin den hier gegenständlichen Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der EV explizit zurückgezogen (W279 2314675-2/13).
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: einstweilige Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 10.07.2025 zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.
B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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