JudikaturBVwG

W603 2311587-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Spruch

W603 2311587-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren von XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , wie folgt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

Am XXXX 2025 legte die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom XXXX 2024 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Einem vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 erteilten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kam die beschwerdeführende Partei nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , wies die ORF-Beitrags Service GmbH einen Antrag von XXXX auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück, da eingeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.

Am XXXX 2024 langte das nachfolgend dargestellte E-Mail bei der belangten Behörde ein:

Dem E-Mail lag eine Fotografie der ersten Seite des Bescheides der belangten Behörde bei.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1). Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist kein Identitätsnachweis und keine Bevollmächtigung des Absenders des Mails vom XXXX 2024 zum Einschreiten für die nach der Beilage zum E-Mail naheliegende beschwerdeführende Partei zu entnehmen.

Mit Schreiben vom XXXX 2025 (OZ 2) erteilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei den nachstehenden Mängelbehebungsauftrag:

„Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der beschwerdeführenden Partei den Auftrag, dass folgende Mängel hinsichtlich der am XXXX 2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachten Eingabe bis längstens Freitag, XXXX 2025 (einlangend)

zu beheben sind:

1. Sie haben eine schriftliche, datierte Vertretungsvollmacht (§ 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes) der beschwerdeführenden Partei XXXX für die Einschreiterin vorzulegen, aus der sich der Umfang und der Zeitraum der Bevollmächtigung ergeben.

2. Dabei ist insbesondere klarzustellen, ob (i) auch im Verwaltungsverfahren vor der ORF-Beitrags Service GmbH und zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde am XXXX 2024 eine Vollmacht bestand und ob (ii) eine allfällige Vollmacht auch in den gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt und dabei auch die Empfangnahme gerichtlicher Sendungen umfasst (Zustellvollmacht).

3. Sollte eine Zustellvollmacht in den gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehen, ist eine ladungsfähige Postadresse des Vertreters anzugeben.

Sollten innerhalb der gesetzten Frist die in den Punkten 1. bis 3. genannten Mängel nicht oder nicht vollständig behoben werden, gilt die per E-Mail vom XXXX 2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachte Eingabe/Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen.

…“

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2025 (OZ 2) wurde am XXXX 2025 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX Wien hinterlegt und ab XXXX 2025 zur Abholung bereitgehalten (Statusübersicht Hybrider Rückschein, innenliegend OZ 2).

Die beschwerdeführende Partei kam dem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung der im Schreiben vom XXXX 2025 (OZ 2) genannten Mängel Ihres Anbringens nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils verwiesenen, als unbedenklich erachteten Aktenbestandteilen des Verwaltungs- und Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage

§ 13 AVG, BGBl 51/1991 (WV) idgF, lautet auszugsweise:

„§ 13. […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

[…]“.

§ 12 ORF-Beitrags Gesetz 2024, BGBl I 112/2023 idgF, lautet auszugsweise:

„§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. […]“.

§ 17 VwGVG, BGBl I 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:

„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

3.2. Zu A)

3.2.1. Einstellung des Verfahrens

Schriftliche Anbringen bedürfen zwar nicht jedenfalls einer Unterschrift des Einschreiters (vgl. z.B. VwGH 31.03.2016, 2013/07/0023). Nach § 13 Abs. 4 AVG ist aber bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens dem Einschreiter aufzutragen, diese Zweifel innerhalb einer zu setzenden Frist auszuräumen, widrigenfalls das Anbringen als zurückgezogen gilt. Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail von einem E-Mail-Account, der nicht auf die beschwerdeführende Partei lautet, versandt wurde, keinen Namen der beschwerdeführenden Partei trug und auch sonst nicht aktenkundig ist, dass die Absenderin des E-Mails von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigt wäre, lagen beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität und Zuordenbarkeit des Anbringens zur beschwerdeführenden Partei iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.

Wie festgestellt, forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei deshalb unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung als zurückgezogen gilt, zur Verbesserung iSd § 13 Abs. 4 AVG auf. Diesem Mängelbehebungsauftrag entsprach die beschwerdeführende Partei nach den Feststellungen nicht, weshalb die Eingabe/Beschwerde vom XXXX 2024 gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.

Das von einem Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde wirksam zurückgezogen wurde bzw., wie fallgegenständlich, gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des (verfahrensabschließenden) Beschlusses zu erfolgen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2.2. Aussetzung gemäß § 86a VfGG

Durch die Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 86a VfGG vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, in BGBl II 49/2025, sind mit Ablauf des 18.03.2025 die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 VfGG eingetreten.

In Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften – das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 – anzuwenden hat und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, dürfen daher nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Angesichts der fallgegenständlich eingetretenen Rückziehungsfiktion gemäß § 13 Abs. 4 AVG kann mangels aufrechter Beschwerde jedenfalls nicht mehr vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden, weshalb die Einstellung des Verfahrens durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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