Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.05.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt an jenem Tag via ERV um 08:42:28 Uhr – erklärte der Beschwerdeführer im Vorfeld einer für den 12.05.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung, seine verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN).
Das Beschwerdeverfahren war infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß einzustellen. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN).
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. In Anbetracht der unmissverständlichen prozessualen Erklärung des Beschwerdeführers, seine verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuziehen, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen ist. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.