Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen das Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 29.02.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenausweises, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 19.03.2024 gegen das Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 29.02.2024 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte im Jahr 2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde) vom 06.11.2018, OB XXXX , wurde dieses Verfahren eingestellt, da der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
1.2. Gegen den Bescheid vom 06.11.2018 erhob der BF Beschwerde. Die belangte Behörde beauftragte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. Der genannte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 04.12.2018 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser beruhte auf folgenden Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung. …………..“
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 06.11.2018 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 04.12.2018, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle er nicht die Voraussetzung zur Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit 16.08.2023 datiertem Antrag, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.09.2023, beantragte der BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag war ein Konvolut von Unterlagen angeschlossen.
2.1. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige, Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte in ihrem Gutachten vom 17.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 08.01.2024, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2-7 nicht erhöht, da es sich nicht um schwerwiegende Leiden handelt. …………. X Dauerzustand……“
2.2. Das eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX vom 17.01.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von Einwendungen gegen das genannte Gutachten ab.
2.3. Im Schreiben vom 29.02.2024, OB: XXXX , teilte die belangte Behörde dem BF Nachfolgendes mit:
„……………..
Auf Grund Ihres Antrages vom 14.09.2023 wird Ihnen mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde.
Der Behindertenpass im Scheckkartenformat wird Ihnen in den nächsten Tagen übermittelt werden.
Der Behindertenpass wird unbefristet ausgestellt.
…………………“
2.4. Mit Schreiben vom 04.03.2024, OB: XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem BF den Behindertenpass im Scheckkartenformat. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„…………………
Hiermit erhalten Sie Ihren Behindertenpass im Scheckkartenformat.
Sie sind verpflichtet, dem Sozialministeriumservice binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Der Behindertenpass wird ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin oder den Besitzer nicht eindeutig erkennen lässt oder Merkmale seiner Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Die Vornahme von eigenmächtigen Veränderungen ist nicht gestattet.
Wenn der Behindertenpass ungültig geworden ist oder der Verlust glaubhaft gemacht wurde, wird ein neuer Behindertenpass ausgestellt.
Gemäß § 46 BBF in Verbindung mit §§ 7ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. Ihre Beschwerde können Sie in jeder technisch möglichen Form einbringen (post.n1@sozialministeriumservice.at). Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Behindertenpass zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Behindertenpasses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. Der Schriftsatz kann durch eine beim Sozialministeriumservice niederschriftlich abzugebende Erklärungen ersetzet werden.
Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
………………………“
2.5. In der e-mail-Mitteilung vom 19.03.2024, gerichtet an die belangte Behörde, führte der BF Nachfolgende aus:
„………………
Betreff: Ausstellung eines Behindertenpasses Einspruch
Ich, erhebe folglich Einspruch gegen den am 29.Februar ausgestellten Beschluss. Feststellung der Höhe sowie auch das Fehlen des Eintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es ist offensichtlich, dass die behandelnde Ärztin im Behandlungszimmer bei der Untersuchung entgangen ist, dass ich extreme Unsicherheit habe. Beim Gehen von langen Wegstrecken! (dabei denke ich an 100 bis 150m).
Das kurzzeitig auf einem Bein oder auf Zehen zu stehen bin ich von zu Hause gewohnt, da unser Badezimmer die Größe des Behandlungszimmers hat und ich dadurch eine gewohnte Sicherheit empfand.
Dieser Vorteil ist in der freien Natur oder Gehweg unmöglich, dadurch fehlt mir auch die Sicherheit.
Das Problem wirkt sich dadurch auf die Wegstrecke und für mich besondere Unsicherheit aus, dass ich mich ohne Begleitung nicht mehr aus dem Haus traue.
Ich ersuche dadurch die Feststellungerklärung neu zu überarbeiten und mich dadurch anders einzustufen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “
3. Am 28.03.2024 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
1. Der BF hat mit 16.08.2023 datiertem Formular, das bei der belangten Behörde am 14.09.2023 einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Die Rubrik unter Punkt 3. zur Beantragung von Zusatzeintragungen blieb leer.
2. Der BF leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
„
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.“
3. Sein Gesamtgrad der Binderungen beträgt 50%, da der Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht durch die Leiden 2-7 erhöht wird, zumal es sich nicht um schwierige Leiden handelt.
4. Mit Schreiben vom 29.02.2024 kündigte die belangte Behörde an, dass dem BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt werden wird, der in den nächsten Tagen im Scheckkartenformat übermittelt werden wird.
5. In der Folge wurde mit 04.03.2024 datiertem Schreiben der belangten Behörde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Das Übermittlungsschreiben enthielt eine Rechtsmittelerklärung zur schriftlichen Bekämpfung dieses übermittelten Behindertenpasses, die bei der belangten Behörde innerhalb von 6 Wochen einzubringen ist. Weiters wurden die Inhaltsvoraussetzungen zur Einbringung einer Beschwerde aufgezählt. Der BF wurde abschließende darüber aufgeklärt, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entscheidet.
6. Der BF erhob in seiner e-mail-Mitteilung vom 19.03.2024 ausdrücklich Beschwerde gegen das Schreiben vom 29.02.2024. Da es sich hierbei um keinen bekämpfbaren Bescheid handelt, war seine Beschwerde zurückzuweisen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergeben sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang. Sie beruhen auch auf dem vorgelegten Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und sind unbestritten. Sie werden daher als Feststellungen übernommen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1.1. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die belangte Behörde dem BF seinen Behindertenpass mit Schreiben vom 04.03.2024, OB: XXXX , übermittelt. Dieses Schreiben der belangten Behörde, mit dem der Behindertenpass tatsächlich übermittelt wurde, enthält auch - anders als das vom BF bekämpfte Ankündigungsschreiben vom 29.02.2024 - eine Rechtmittelbelehrung zur Einbringung einer Beschwerde gegen den übermittelten Behindertenpass. Sie belehrt über die Zeit und die Form der Einbringung samt Einbringungsstelle sowie die Inhaltsvoraussetzungen. Gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass ausdrücklich Bescheidcharakter zu. Damit handelt es sich beim mit Schreiben vom 04.03.2024 übermittelten Behindertenpass um einen für den BF bekämpfbarer Bescheid gemäß § 45 Abs. 2 BBG.
Das Informationsschreiben der belangten Behörde vom 29.02.2024 hingegen umfasst - anders als der mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2024 übermittelten Behindertenpass, - auch keine Rechtmittelbelehrung zur Einbringung einer Beschwerde gegen den übermittelten Behindertenpass. Ein für den BF bekämpfbarer Bescheid liegt mit dem genannten Informationsschreiben gemäß § 45 Abs. 2 BBG nicht vor.
Der BF bekämpfte aber in seinem Einspruch (gemeint Beschwerde) vom 19.03.2024 ausdrücklich „den am 29.02.2024 ausgestellten Beschluss“. Vorausgeschickt wird, dass von der belangten Behörde auch kein im Rechtsweg bekämpfbarer Beschluss mit einem vom BF genannten Datum erlassen wurde. Soweit sich der BF daher mit seinem Einspruch auf das Mitteilungsschreiben der belangten Behörde vom 29.02.2024 beziehen sollte, handelt es sich in diesem Fall lediglich um eine Mitteilung der belangten Behörde, in der dem BF angekündigt wird, einen Grad der Behinderung von 50% erreicht zu haben und ihm dazu der Behindertenpass in Scheckkartenformat in den nächsten Tagen übermittelt werden wird.
Mit der expliziten Bezugnahme auf das Datum 29.02.2024 richtet sich das Beschwerdevorbringen des BF damit nicht gegen einen Bescheid, der gemäß BBG bzw. VwGVG bekämpfbar ist. Ein solcher ist mit dem im Einspruch des BF vom 19.03.2024 genannten Datum von der belangten Behörde nicht erlassen worden.
Eine Zulässigkeitsvoraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aber gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ein die Sache erledigender Bescheid (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/10/0070; 03.05.2018, Ra 2018, Ra 2018/19/0020). Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Diese Qualität wird gemäß § 45 Abs. 2 BBG – wie oben ausgeführt – explizit nur dem ausgestellten Behindertenpass zuerkannt. Es ist beim Informationsschreiben vom 29.02.1014 auch nicht von einem verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl VwGH 18.02.2003, 2002/06/0110) auszugehen, bei dessen Kenntnisnahme die Frist für die Bekämpfung mittels Beschwerde ausgelöst werden würden.
Das Informationsschreiben vom 29.02.2024 handelt es sich auch nicht um einen in seinem Beschwerdeschreiben vom 19.03.2024 genannten „Beschluss“ vom 29.02.2024. Da der BF durch das Mitteilungsschreiben der belangten Behörde vom 29.02.2029 auch nicht beschwert wird, fehlt es dem BF in der gegenständlichen Fallkonstellation auch an einer Beschwer. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des BF (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wen die Entscheidung der belangten Behörde den BF belastet (vgl VwGH 27.02.2018, Ra 2017/05/0208).
Auf Grund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde des BF vom 19.03.2024 daher zurückzuweisen.
Soweit sich der BF auf eine Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Beschwerdevorbringen bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dazu keinen Antrag gestellt hat. Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Es liegt daher am BF, einen solchen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
1.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.