JudikaturBVwG

I422 2307693-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2025

Spruch

I422 2307693-1/7EI422 2307694-1/6EI422 2307691-1/6EI422 2307696-1/6EI422 2307692-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde

1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX,

2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025, Zl. XXXX,

3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX,

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX und

5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit den im Spruch zitierten Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 08.01.2025 und 09.01.2025 wurden die Anträge der vorgenannten türkischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz vom 20.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihnen wurde kein keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Zugleich erließ die belangte Behörde über sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt V.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehr eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Gegen die Bescheide wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers vom 09.02.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers vom 13.05.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt an jenem Tag via ERV um 17:26:37 Uhr – erklärten die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer im Vorfeld einer für den 15.05.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung, ihre verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. Zur Zurückziehung der Beschwerde:

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN).

Das Beschwerdeverfahren war infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide daher spruchgemäß einzustellen.

Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN).

Hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, so ist dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. In Anbetracht der unmissverständlichen prozessualen Erklärung des Beschwerdeführers, seine verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuziehen, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen ist. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.