Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die „BBU GMBH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 30.01.2025 wurde der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz vom 29.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt V.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehr eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 19.02.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 03.06.2025 hielt Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Die anwesende Rechtsvertretung teilte dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit, dass der Beschwerdeführer – nach vorangegangener Belehrung durch seine Rechtsvertretung über die rechtlichen Konsequenzen – seine Beschwerde nicht mehr aufrecht halten wolle und dass dieser die Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2025 wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf ausdrücklichem Wunsch und nach einer eingehenden Belehrung über die Rechtsfolgen die Beschwerde zurückziehe wolle. In weiterer Folge wurde die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung durch die Rechtsvertretung zurückgezogen. Es bestand somit kein Zweifel am Willen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN).
Das Beschwerdeverfahren war infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher spruchgemäß einzustellen. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN).
Hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, so ist dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.