W131 2315973-1/4E W131 2315973-2/13E
W131 2315973-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nachprüfung und auf Pauschalgebührenersatz, wie von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt), jeweils betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin (= AG) mit der Bezeichnung „Bauvorhaben HAK Bregenz - DEKARB Dach, Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten, 6900 Bregenz, Hinterfeldgasse 19“ gegen die Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (= AG) gestellt:
A)
I. Das zur Zahl W131 2315973-1 protokollierte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) sowie das zur Zahl W131 2315973-2 protokollierte Nachprüfungsverfahren werden eingestellt.
II. Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. ist schuldig, der XXXX zu Handen des Rechtsanwalts XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 3.647 Euro als Pauschalgebührenersatz zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 14.07.2025 begehrte die Antragstellerin (= ASt) insb die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (= Nachprüfungsantrag), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) und die Auferlegung der Pauschalgebühren an die Antragsgegnerin.
Die ASt entrichtete dabei Pauschalgebühren iZm einer Bauauftragsvergabe in einem offenen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich iHv 4.862 Euro für den Nachprüfungs- und eV - Antrag.
2. Die AG teilte am 18.07.2025 die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung mit.
3. Daraufhin zog die ASt am 23.07.2025 vor einer jeweiligen Verhandlung oder Entscheidung den Nachprüfungs- und eV - Antrag zurück und begehrte pauschalgebührenspezifisch modifiziert unter Berücksichtigung der Gebührenermäßigung bei Antragsrückziehung gemäß § 340 Abs 1 Z 8 BVergG die Gebührenrückerstattung von 25% des Pauschalgebührenbetrags und die Auferlegung von 75% des Pauschalgebührenbetrags auf die AG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Unstrittig soll gegenständlich bei einem Bauauftrag, der dem Unterschwellenbereich zuzurechnen ist, vergeben werden. Unstrittig nahm die AG die ursprünglich angefochtene Zuschlagsentscheidung bereits vor Erledigung des eV - Antrags zurück, womit auch das Sicherungsinteresse nachträglich wegen Klaglosstellung wegfiel.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem insoweit unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I.
Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gegenständlichen Verfahrenseinstellungen durch Einzelrichter zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Nachprüfungs-, und eV- und Begehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Nachprüfungs- und eV- Antrags waren die diesbezüglichen Verfahren beschlussmäßig einzustellen.
3.2. Zu A) II.
Für einen Nachprüfungsantrag bei einem im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich zu vergebenden Bauauftrag sind nach der Verordnung BGBl I 2018/212 3.241 Euro an Pauschalgebühren zu entrichten.
Für den gegenständlich zusätzlich gestellten eV - Antrag zusätzlich gemäß § 340 Abs 1 Z 4 und Z 8 BVergG gerundet 1.621 Euro.
Es waren daher gegenständlich ex ante bei Antragseinbringung 4.862 Euro an Pauschalgebühren zu entrichten.
Wegen der Zurückziehung des Nachprüfungs- und eV - Antrags vor einer jeweiligen gerichtlichen Entscheidung haben 75% dieses Gebührenbetrags beim Bund zu verbleiben, das sind gemäß § 340 Abs 1 Z 7 und Z 8 BVergG ex post und gerundet 3.647 Euro.
Damit waren aber im Spruchpunkt A) II. nur 3.647 Euro gemäß § 341 BVergG zur Zahlung von der AG an die ASt aufzuerlegen, nachdem die ASt durch die AG - seitige Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung sowohl im Nachprüfungsbereich als auch im eV - Bereich klaglos gestellt worden ist. Dabei hatte der Einzelrichter gemäß § 328 BVergG zu entscheiden. Der Zuspruch zu Handen der Rechtsvertretung ergibt sich aus § 19a RAO.
Klargestellt wird, dass für die Rückzahlung gemäß § 340 Abs 1 Z 8 BVergG der Senat gemäß § 328 BVergG zuständig ist - VfGH V 64/2019
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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