Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.09.2024, Zl. XXXX :
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde.
Mit Eingabe vom 18.02.20025 teilte der Rechtsvertreter das gleichzeitige Ende seiner Vollmacht mit. Am 16.09.2025 legte das BFA ein dort eingegangenes Schreiben vor, in welchem der Beschwerdeführer erklärt, er ziehe die Beschwerde zurück und darauf hinweist, dass er nicht mehr vom Anwalt vertreten wird. Das Schreiben weist das Datum der Vorlage durch das BFA auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Ferner steht fest, dass die erklärte Zurückziehung vom Beschwerdeführer stammt und den damit verbundenen Verzicht auf eine Erledigung eindeutig zum Ausdruck bringt
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Akt des Beschwerdeverfahrens und ist soweit festgestellt unstrittig. Der mit 16.09.2025 datierten Erklärung ist (in derselben Mailnachricht) ein Entwurf der Beschwerde des Rechtsanwalts beigefügt, sodass sich kein Zweifel an der Person des genannten Absenders ergibt.
Da in dem Schreiben als Begründung der Zurückziehung angeführt wird, dass sich die Lage in Syrien wesentlich verändert hat, was zutrifft, und die Beschwerde beinhaltete, es sei ihm (unter anderem wegen des noch nicht geleisteten Wehdienstes) nicht zumutbar, sich an die syrische Botschaft zu wenden, um einen Reisepass zu erlangen, hat der Beschwerdeführer eindeutig ausgedrückt, keine inhaltliche Erledigung mehr zu wünschen; zugleich hat er ausdrücklich ausgeführt: „Ich ersuche um Kenntnisnahme und Einstellung des Beschwerdeverfahrens.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391)
Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden. (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, Rz 16, mwN)
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (unter anderem) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Auffassung hat auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020)
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens daher gegeben:
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. (Vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090) Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. (Vgl. zum Verlust der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde nach deren Zurückziehung etwa VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, Rz 31, mwN). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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