JudikaturBVwG

W603 2310482-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2025

Spruch

W603 2310482-1/4E

W603 2310482-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren der XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX Wien, betreffend die Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, GZ: XXXX betreffend die Befreiung vom Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und vom XXXX .2024, GZ: XXXX , betreffend die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, beide zur Beitragsnummer: XXXX , wie folgt:

A)

Die Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

Am XXXX .2025 legte die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) die im Spruch genannten Bescheide, sowie hinsichtlich des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags eine Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 mit einer Beschwerde im Namen von XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX .2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei über ihren Schwiegersohn XXXX einen von der beschwerdeführenden Partei selbst unterschriebenen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF Beitrags ab Jänner 2024. Das im Antragsformular vorgesehene Feld Nr. 6 hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale war nicht angekreuzt:

Eine Zählpunktnummer (Strom) und Daten hinsichtlich des Netzzugangsvertrags waren angegeben.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX wies die belangte Behörde einen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab (beim BVwG protokolliert zu GZ W603 2310482-1). Mit weiterem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück, da eingeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien (beim BVwG protokolliert zu GZ W603 2310482-2). Beide Bescheide wurden von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versandt.

Am XXXX .2024 langte das nachfolgend dargestellte E-Mail bei der belangten Behörde ein:

Dem E-Mail waren einige Beilagen, unter anderem ein Schreiben mit dem Betreff „Einreichung Beschwerde gegen den Bescheid zur Ablehnung der Befreiung vom ORF Beitrag von XXXX am Wohnsitz XXXX Wien vom XXXX .2024“ beigefügt, das auch in einer vom Schwiegersohn der Beschwerdeführerin unterschriebenen Fassung am XXXX .2024 bei der Behörde einlangte. Auch dieses Beschwerdeschreiben enthält keine Ausführungen hinsichtlich einer Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten. Am XXXX .2024 erließ die belangte Behörde zur Geschäftszahl XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der „Beschwerde gegen den Bescheid zur Ablehnung der Befreiung vom ORF Beitrag“ stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem „Antrag vom 28.12.2023 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF Beitrages“ bis XXXX .2025 stattgegeben wurde.

Weitere Unterlagen, insbesondere einen Vorlageantrag, legte die belangte Behörde nicht vor oder nahm darauf im Vorlageschreiben Bezug.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom XXXX .2025 (OZ 2) auf, eine im Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde ( XXXX .2024) wirksame Vollmacht der Bescheidadressatin für den Einschreiter vorzulegen. Mit Eingabe vom XXXX .2025 (OZ 3) teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Schwiegersohn sei (ohne Zustellvollmacht) auch im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt. Eine bereits im Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde bestehende Vollmacht wurde nicht vorgelegt oder sonst nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den als unbedenklich erachteten Aktenbestandteilen des Verwaltungsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage

Das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

…“

3.2. Zu A) Einstellung der Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht im Falle einer Beschwerdevorentscheidung mit der Vorlage der Beschwerde aufgrund eines Vorlageantrags auf das Verwaltungsgericht über (vgl. z.B. VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028). Der Bescheid vom XXXX .2024 betreffend die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages wurde durch die aktenkundige Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2024 ersetzt, mit der dem Antrag der beschwerdeführenden Partei stattgegeben wurde. Mangels eines diesbezüglichen Vorlageantrags besteht – ungeachtet der faktischen Vorlage des Bescheides und Verfahrensaktes durch die Behörde – jedoch jedenfalls keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die (im Übrigen zu Gunsten der Partei mittels Vorentscheidung erledigte) Beschwerde. Angesichts des Fehlens eines Vorlageantrags erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, dass zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde keine aufrechte Bevollmächtigung des Einschreiters für die Bescheidadressatin vorgelegen ist (vgl. VwGH 24.02.1995, 94/09/0296, wonach die Begründung des Vollmachtsverhältnisses bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt). Das Verfahren ist daher diesbezüglich einzustellen.

Der Bescheid (ebenfalls) vom XXXX .2024 betreffend die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten wurde mit der aktenkundigen Beschwerde nicht angefochten. Sowohl im E-Mail vom XXXX .2024 als auch in dem diesem beiliegenden Beschwerdeschreiben wird als Anfechtungsgegenstand ausschließlich auf den „Bescheid vom 16.05.2024 iZm der Zurückweisung des Antrags von meiner Schwiegermutter XXXX vom 28.12.2023 zur Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags“ (E-Mail) bzw. „Bescheid zur Ablehnung der Befreiung vom ORF Beitrag“ (Schreiben) Bezug genommen. Auch erstattete die beschwerdeführende Partei nicht nur keinerlei Beschwerdevorbringen in Bezug auf den Bescheid vom 16.05.2024, betreffend die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten. Vielmehr führte die beschwerdeführende Partei explizit aus, sie wolle „klarstellen, dass entgegen der Bearbeitung im Zuge des ersten Antrags auch heute KEINE Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten beantragt wird und wir hier keine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erhalten möchten.“ (E-Mail vom XXXX .2024). Damit ist schon zweifelhaft, dass dem Bescheid der belangten Behörde überhaupt ein entsprechender Antrag zugrunde lag („entgegen der Bearbeitung im Zuge des ersten Antrags“). Jedenfalls stellt die beschwerdeführende Partei aber klar, dass sie auch mit der Beschwerde vom XXXX .2024 weiterhin „KEINE Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten beantragt“, mithin den diesbezüglichen Bescheid auch nicht in Beschwerde zieht. Da sich die aktenkundig eingebrachte Beschwerde somit gegen diesen von der belangten Behörde (ohne zugrunde liegende Beschwerde) vorgelegten Bescheid unzweifelhaft nicht richtet, ist diesbezüglich auch nicht erheblich, dass diese Beschwerde mangels einer im Einbringungszeitpunkt bestehenden Vollmacht für den Einschreiter (vgl. OZ 3) der Bescheidadressatin gar nicht zurechenbar ist (vgl. auch hierzu VwGH 24.02.1995, 94/09/0296). Mangels einer Beschwerde gegen diesen Bescheid besteht daher – ebenfalls ungeachtet der faktischen Vorlage des Bescheides und Verfahrensaktes durch die Behörde – auch hierzu keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung, weshalb das Verfahren diesbezüglich ebenfalls einzustellen ist.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des (verfahrensabschließenden) Beschlusses zu erfolgen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Festgehalten wird abschließend, dass die vorgelegten Bescheide von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassen wurden. Durch die Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 86a VfGG vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, in BGBl II 49/2025, sind mit Ablauf des 18.03.2025 die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 VfGG eingetreten.

In Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften – das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 – anzuwenden hat und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, dürfen daher nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Da mangels eines Vorlageantrages bzw. einer Beschwerde gegen die im vorgelegten Verwaltungsakt aktenkundigen Bescheide keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht besteht, kann die gegenständliche Entscheidung auf Einstellung durch das ausständige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden, da selbst sollte der VfGH eine Zuständigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung der vorgelegten Bescheide verneinen, gleichwohl mit Einstellung der hg. Verfahren vorzugehen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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