Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.
Am 12.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu der lediglich die Rechtsvertretung, nicht jedoch der Beschwerdeführer erschien. Die Rechtsvertretung erklärte hierbei, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlungsvorbereitung eingefunden habe und im Vorfeld der Verhandlung auch nicht mehr erreicht werden habe können. Im Zuge der Verhandlung versuchte die Rechtsvertretung erneute, telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und konnte ihn schlussendlich erreichen. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer über Lautsprecher und unter Beiziehung des anwesenden Arabisch-Dolmetschers, dass er die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückziehe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des erkennenden Richters über die verfahrensrechtlichen Folgen aufgeklärt und erklärte sich damit einverstanden. Auch die anwesende Rechtsvertretung bestätigte, die prozessuale Erklärung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen zu haben und gab keine weitere Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN).
Das Beschwerdeverfahren war infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß einzustellen. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.