Spruch
W173 2275491-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Muna DUZDAR, Master, Florianigasse 1/6, 1080 Wien, vom 10.07.2023 gegen das Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , OB: XXXX , vom 31.05.2023 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 10.07.2023 gegen das Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 31.05.2023 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF) ist als XXXX Staatsbürger XXXX mit Wohnsitz in XXXX . Er war ursprünglich seit 06.02.2020 Inhaber eines bis 30.06.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“. Die belangte Behörde stellte dem BF auch einen bis zum 30.06.2021 befristeten Parkausweis für Behinderte gemäß 29b StVO aus.
2. Am 07.04.2021 beantragte der befristete subsidiär schutzberechtigte BF die Neufestsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% fest. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden nach wie vor vorliegen. Dem BF wurde darüber hinaus am 04.05.2021 ein mit 25.08.2022 befristeter Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt.
3. Am 24.08.2021 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, wobei wieder ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt wurde. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom 03.02.2022 abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Die Voraussetzungen zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden jedoch nicht mehr vorliegen, sodass mit Bescheid vom 03.02.3022 festgestellt wurde, dass diese Zusatzeintragung aus seinem Behindertenpass zu entfernen sei. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 07.02.2022 wurde dem BF der neue Behindertenpass ohne die genannte Zusatzeintragung übermittelt.
4. Mit Bescheid vom 28.03.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der befristete Parkausweis des BF einzuziehen sei und daher der Parkausweis des BF unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail-Mitteilung vom 13.04.2022 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2022, W261 2254122-11E, wurde der Bescheid vom 28.03.2022 auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der StVO 1960 idF vor dem 01.01.2014 keine gesetzliche Grundlage zur Entziehung solcher Ausweise enthalte, ersatzlos behoben. Auch die geltende Fassung des § 29b StVO, BGBl I Nr. 123/2015, umfasse keine gesetzliche Grundlage zur Entziehung eines Parkausweises. Die Frist des mit 25.08.2022 befristeten Parkausweises des BF könne mit Ablauf des 25.08.2022 jedoch auslaufen, sodass der genannte Parkausweis des BF seine Gültigkeit verliere.
5. Unter Angabe, im Besitz eines ungültigen Behindertenpasses zu sein, begehrte der BF am 11.07.2022 die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung und die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinen Behindertenpass. Der BF legte dazu einen mit Jänner 2022 ausgestellten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vor, in dem ihm ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wurde. Den Anträgen lagen auch zwei Röntgenbefunde zum Zustand seiner beiden Füße und seiner Wirbelsäule sowie ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2022 bei. Aus dem angeschlossenen Bescheid des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen ging hervor, dass dem BF als XXXX Staatsbürger und XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung für Österreich für 2 Jahre verlängert worden sei.
6. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und DDr.in XXXX ein, die die zusammenfassende Gesamtbeurteilung am 20.10.2022 auf Basis des Gutachtens von Dr.in XXXX vom 06.10.2022 und ihrem Gutachten vom 12.10.2022 erstellt. Darin wurde Nachfolgendes aus:
„…………………….
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des Leidens 1 werden durch die des Leidens 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Druckstelle linker Außenknöchel mit kleinem Ulcus: nicht behinderungsrelevant (Schuhdruck)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung zu Vorgutachten (Gesamtgutachten) vom 16.12.2021
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben.
X Dauerzustand
……………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht: Trotz der Gefühlsstörung der Beine und geringer Fußheberschwäche bei vorliegender Polyneuropathie liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Aus neurologischer Sicht ist ständige Notwendigkeit eines Rollators, eines Rollstuhles oder zweier Unterarmstützkrücken zur Fortbewegung unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Aus orthopädischer Sicht: Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Gesamtbeweglichkeit nicht erheblich erschwert. Der Charcot-Fuß rechts ist mit orthopädischen Schuhen soweit stabilisierbar, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht erheblich erschwert ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Ein Rollstuhl wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die dauerhafte behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhles nicht begründen können.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………..“
7. Die Gutachten wurde von der belangten Behörde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 brachte der BF Einwendungen gegen die Gutachten vor. Er möchte trotz seiner Behinderung seine Berufstätigkeit weiter ausüben und sei diesbezüglich auf einen Behindertenparkplatz angewiesen. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Es sei seinen Anträgen auf Ausstellung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Fahrpreisermäßigung“, „Begleitperson“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises stattzugeben.
8. Die belangte Behörde holte ergänzende Gutachten der bereits beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr.in XXXX , wobei Dr.in XXXX die Gesamtbeurteilung vornahm. Sie führte in ihrer Gesamtbeurteilung vom 30.03.2023, auszugsweise Nachfolgendes aus:
„………………
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des Leidens 1 werden durch die des Leidens 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung zum Gesamtgutachten 17 10 2022 (nervenfachärztliches Gutachten 06 10 2022 und unfallchirurgisch/ allgemeinmedizinisches Gutachten 12 10 2022) Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.o.
X Dauerzustand
…………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.--- Aus nervenfachärztlicher Sicht liegt eine Gefühlsstörung der Beine und eine geringe Fußheberschwäche bei vorliegender Polyneuropathie vor. Daraus ergeben sich keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Aus neurologischer Sicht ist ständige Notwendigkeit eines Rollators, eines Rollstuhles oder zweier Unterarmstützkrücken zur Fortbewegung unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.
-- aus orthopädischer Sicht: Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Gesamtbeweglichkeit nicht erheblich erschwert. Der Charcot-Fuß rechts ist mit orthopädischen Schuhen soweit stabilisierbar, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht erheblich erschwert ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Ein Rollstuhl wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die dauerhafte behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhles nicht begründen können.
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
…………………..
Begründung: Diab.mell…………..“
9. Im Rahmen des Parteiengehörs, das die belangte Behörde dem BF zu den zuletzt genannten Gutachten einräumte, deckt sich sein nunmehriges Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.04.2023 weitgehend mit dem in der Stellungnahme vom 11.11.2022. Der BF legte einen weiteren Röntgenbefund zu seinen beiden Vorfüße vor und hielt seine Anträge aufrecht.
10. Die belangte Behörde holte neuerlich eine ergänzende Stellungnahme von DDr. XXXX ein. Die genannte Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2023 Nachfolgendes aus:
„………………..
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren
Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Insbesondere wird der rechte Fuß nach ausführlicher Untersuchung korrekt eingeschätzt, siehe Status und Gangbildbeschreibung. Eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor, insbesondere ist eine Verschlimmerung bzw. das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls nicht begründbar. Es konnte eine Besserung festgestellt werden.
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.
…………………..“
11. Mit Schreiben vom 31.05.2023, OB 89705937900147, teilte die belangte Behörde dem BF Nachfolgendes mit: „……….
Betrifft: Ausstellung eines Behindertenpasses
Wien, 31. Mai 2023
Guten Tag XXXX !
Auf Grund Ihres Antrages vom 11.07.2022 wird Ihnen mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde.
Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor:
‚Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1966 liegt vor‘
Der Behindertenpass im Scheckkartenformat wird Ihnen in den nächsten Tagen übermittelt werden.
Da sie einen befristeten Behindertenpass besitzen, ist die neue Scheckkarte ab XXXX gültig. Der Behindertenpass wird mit XXXX befristet, weil Ihre XXXX befristet ist. Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist unter Anschluss des dann aktuellen XXXX neuerlich den Behindertenpass.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesstellenleitung
XXXX Beilagen.
2022-11-21 Aktengutachten XXXX – vidiert
2023-03-22 Aktengutachten XXXX – vidiert
2023-03-30 Gesamtgutachten XXXX vidiert – schlüssig
2023-05-30 Stellungnahme XXXX
– vidiert – schlüssig
PASS_Information_Vorteile_Behindertenpass_kurz
……………………..“
2.4. Mit Schreiben vom 06.06.2023, OB: 89705937900147, übermittelte die belangte Behörde dem BF den Behindertenpass im Scheckkartenformat. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„…………………
Betriff: Behindertenpass gem. §§ 40ff Bundesbehindertengesetz
Wien, 06. Juni 2023
Sehr geehrter Herr XXXX !
Hiermit erhalten Sie Ihren Behindertenpass im Scheckkartenformat.
Sie sind verpflichtet, dem Sozialministeriumservice binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Der Behindertenpass wird ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin oder den Besitzer nicht eindeutig erkennen lässt oder Merkmale seiner Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Die Vornahme von eigenmächtigen Veränderungen ist nicht gestattet.
Wenn der Behindertenpass ungültig geworden ist oder der Verlust glaubhaft gemacht wurde, wird ein neuer Behindertenpass ausgestellt.
Gemäß § 46 BBF in Verbindung mit §§ 7ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. Ihre Beschwerde können Sie in jeder technisch möglichen Form einbringen XXXX Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Behindertenpass zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Behindertenpasses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. Der Schriftsatz kann durch eine beim Sozialministeriumservice niederschriftlich abzugebende Erklärungen ersetzet werden.
Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
………………………“
13. Mit Schriftsatz vom 10.06.2023 erhob der BF Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 31.05.2023, OB 89705937900147, zugestellt am 21.06.2023. Der Bescheid vom 31.05.2023, OB 89705937900147, werde wegen verfahrensrechtlichen und inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich angefochten.
Zur verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass sich entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sein Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern verschlechtert habe. Es sei ihm auch entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sein Vorbringen, nur wenige Meter gehen zu können, sei im Bescheid vom 31.05.2023 nicht berücksichtigt worden. Die Feststellungen der belangten Behörde zum Fehlen einer relevanten behinderungsbedingten Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten würden auf einem reinen Aktengutachten beruhen. Der von ihm in der Stellungnahme vom 26.04.2023 vorgelegte Befund vom 16.03.2023 belege, dass sich sein Gesundheitszustand nunmehr verschlechtert habe. Es sei dazu keine persönliche Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgt. Stattdessen habe die belangte Behörde nur festgestellt, dass keine behinderungsbedingte relevante Funktionseinschränkung seiner Extremitäten vorliege, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel belegen würden. Diese Feststellungen würden auf einem nicht mehr aktuellen Gutachten aus dem Vorjahr beruhen. Die belangte Behörde sei daher nicht ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Dem vorgelegten Befund vom 16.03.2023 hätte in angemessener Weise Rechnung getragen werden müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet.
Außerdem sei die Verknüpfung seines Anspruches auf einen Parkausweis mit dem Bezug des Pflegegeldes, zu dem ein Verfahren zur Klärung eines Pflegeanspruches beim ASG anhängig sei, nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet worden. Es sei lediglich dieses Vorbringen erwähnt worden.
Auf Grund dieser aufgezeigten Verfahrensmängel sei die belangte Behörde zu einem falschen Ergebnis gelangt. Andernfalls hätte seine Unfähigkeit, mehr als nur wenige Meter zu Fuß gehen zu können, erkannt werden müssen und wäre auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu schließen gewesen. Auch wäre das Ergebnis des laufenden Verfahrens vor dem ASG abzuwarten gewesen. Es hätte dem BF daher ein Parkausweis ausgestellt werden müssen. Es liege ein willkürliches Verfahren vor. Bei Einhaltung der Ermittlungspflichten hätte die belangte Behörde zu einem besseren Ergebnis kommen müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht solle in der Sache selbst erkennen und seinem Antrag vom 11.07.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, „Fahrpreisermäßigung“ und „Begleitperson“ und eines Parkausweises stattgeben. In eventu werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 31.05.2023 und Zurückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
14. Am 24.07.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
14.1. Auf Grund des Vorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 08.11.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, führte der genannte Sachverständige Nachfolgendes aus:
„………………………
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 18.11.2023:
Gesamtgrad der Behinderung: 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 — überlagert von Leiden 3 und 4 — wird durch die Gesundheitsschädigungen 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung um eine weitere Stufe erhöht.
…………………………………
Antwort: Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung - 11.7.2022 — Eingang des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) - anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt alle eingeschätzten Leiden in diesem Ausmaß bereits bestanden haben.
Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden und nachgereichten Befunde der Gesamtgrad der Behinderung GdB 50 v. H. beträgt. Aus dem rezenten Charcot-Fuß und durchgebrochenem Mittelfuß rechts mit Gipsversorgung — siehe das aktenmäßig erstellte Sachverständigengutachten vom 7.4.2020 (ABL 1-3) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70% - ist nach Abklingen der Akutsituation nun ein chronischer Charcot-Fuß rechts - diabetische neuropathische Osteoarthropathie, kurz DNOAP, das Residuum der Akutsituation. Der Folgezustand — nun ist keine immobilisierende Gipsbehandlung mehr erforderlich - ist nun in Summe gesehen um zwei Stufen tiefer zu bewerten, da dieses Leiden nun vor allem mit entsprechendem orthopädischen Schuhwerk gut zu behandeln/kompensieren ist. Der Untersuchte ist damit aus gutachterlicher Sicht keinesfalls überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Diese Bewertung ist auch mit dem radiologischen Befund auf Seite 28 kompatibel — Nebenbemerkung: kompatibel mit dieser Beurteilung ist auch der im Rahmen dieser Untersuchung nachgereichte MRT-Befund des rechten Vorfußes — beschreibt bei bekannten Charcot-Veränderungen eine mäßiggradige Deformation des Fußgewölbes, teils aktivierte OSG- und USG-Arthrosen sowie Arthrosen im Bereich des Tarsus und Diastase mittels basalen Überganges. Zusätzliche einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen liegen nicht vor — nicht den linken Vorfuß betreffend, nicht die Lendenwirbelsäule und das Becken (Befund ABL 7) betreffend. ABL 29 beinhaltet auch keine weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung. …………………….“
15. Dem BF wurde zum Gutachten vom 08.11.2023 eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 bracht der BF Einwendungen gegen das Gutachten vom 08.11.2023 vor. Es sei der Eindruck vermittelt worden, er würde nicht ehrlich vorgehen. Dies sei für ihn befremdend und stehe im Gegensatz zu den gesetzlichen Ansprüchen eines Menschen mit Behinderung in Österreich. Er gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach und sichere so seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe.
Im von ihm vorgelegten Röntgenbefund von Dr. XXXX vom 16.03.2023 werde bei seinen beiden Vorderfüßen eine ausgeprägte Deformation im Bereich des Tarsus rechtsseitig bestätigt. Außerdem liege eine Großzehengrundgelenksarthrose vor und sei eine diffuse Demineralisation sowie eine Polyarthrose der Phalangen links erkennbar. Sein Zustand verbessere sich nicht.
16. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 29.05.2024 im Beisein des Dolmetschers für die arabische Sprache, XXXX , und in Anwesenheit des Sachverständigen MR Dr. XXXX , an. In der mündlichen Verhandlung am 29.05.2022 wurde der BF einvernommen. Der beigezogenen Sachverständige hielt an den Einschätzungen in seinem vorhergehenden Gutachten fest.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, geboren am XXXX , ist XXXX Staatbürger mit einer XXXX und Wohnsitz in XXXX . Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1.3. Der BF hat weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%, da Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 überlagert wird und durch die Gesundheitsschädigung 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung um eine weitere Stufe erhöht wird.
1.4. Mit Schreiben vom 31.05.2023 kündigte die belangte Behörde an, dass dem BF ein befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt werden wird, der in den nächsten Tagen im Scheckkartenformat übermittelt werden wird.
1.5. In der Folge wurde mit 06.06.2023 datiertem Schreiben der belangten Behörde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Das Übermittlungsschreiben enthielt eine Rechtsmittelerklärung zur schriftlichen Bekämpfung dieses übermittelten Behindertenpasses, die bei der belangten Behörde innerhalb von 6 Wochen einzubringen ist. Weiters wurden die Inhaltsvoraussetzungen zur Einbringung einer Beschwerde aufgezählt. Der BF wurde abschließende darüber aufgeklärt, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entscheidet.
1.6. Der BF erhob in seinem Schriftsatz vom 10.07.2023 ausdrücklich Beschwerde gegen das Schreiben der belangen Behörde vom 31.05.2023, welches auch vom BF mehrmals als angefochtener Bescheid bezeichnet wurde. Da es sich hierbei um keinen bekämpfbaren Bescheid handelt, war seine Beschwerde vom 10.07.2023 zurückzuweisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung ergeben sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang. Sie beruhen auch auf dem vorgelegten Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und sind unbestritten. Sie werden daher als Feststellungen übernommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die belangte Behörde dem BF seinen Behindertenpass mit Schreiben vom 06.06.2023, OB: XXXX , übermittelt. Dieses Schreiben der belangten Behörde, mit dem der Behindertenpass tatsächlich übermittelt wurde, enthält auch - anders als das vom BF bekämpfte Ankündigungsschreiben vom 31.05.2023 - eine Rechtmittelbelehrung zur Einbringung einer Beschwerde gegen den übermittelten Behindertenpass. Sie belehrt über die Zeit und die Form der Einbringung samt Einbringungsstelle sowie die Inhaltsvoraussetzungen. Gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass ausdrücklich Bescheidcharakter zu. Damit handelt es sich beim mit Schreiben vom 06.06.2023 übermittelten Behindertenpass um einen für den BF bekämpfbarer Bescheid gemäß § 45 Abs. 2 BBG.
Das Informationsschreiben der belangten Behörde vom 31.05.2023 hingegen umfasst - anders als der mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2023 übermittelten Behindertenpass, - auch keine Rechtmittelbelehrung zur Einbringung einer Beschwerde gegen den übermittelten Behindertenpass. Vielmehr kündigt damit die belangte Behörde an, dass der Behindertenpass in den nächsten Tag übermittelt werden wird. Ein für den BF bekämpfbarer Bescheid liegt mit dem genannten Informationsschreiben vom 31.05.2023 gemäß § 45 Abs. 2 BBG nicht vor.
Der BF bekämpfte aber in seiner Beschwerde vom 10.07.2023 ausdrücklich „den am 31.05.2023 ausgestellten Bescheid“. Vorausgeschickt wird, dass von der belangten Behörde auch kein im Rechtsweg bekämpfbarer Bescheid mit einem vom BF genannten Datum erlassen wurde. Soweit sich der BF daher mit seiner Beschwerde auf das Mitteilungsschreiben der belangten Behörde vom 31.05.2023 bezieht, handelt es sich in diesem Fall lediglich um eine Mitteilung der belangten Behörde, in der dem BF angekündigt wird, einen Grad der Behinderung von 50% erreicht zu haben und ihm dazu der Behindertenpass in Scheckkartenformat in den nächsten Tagen übermittelt werden wird.
Mit der mehrmaligen expliziten Bezugnahme auf das Datum 31.05.2023 richtet sich das Beschwerdevorbringen des BF damit nicht gegen einen Bescheid, der gemäß § 45 Abs. 2 BBG bzw. VwGVG bekämpfbar ist. Ein solcher ist mit dem in der Beschwerde des BF vom 10.07.2023 genannten Datum von der belangten Behörde nicht erlassen worden.
Eine Zulässigkeitsvoraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aber gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ein die Sache erledigender Bescheid (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/10/0070; 03.05.2018, Ra 2018, Ra 2018/19/0020). Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Diese Qualität wird gemäß § 45 Abs. 2 BBG – wie oben ausgeführt – explizit nur dem ausgestellten Behindertenpass zuerkannt. Es ist beim Informationsschreiben vom 31.05.2023 auch nicht von einem verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl VwGH 18.02.2003, 2002/06/0110) auszugehen, bei dessen Kenntnisnahme die Frist für die Bekämpfung mittels Beschwerde ausgelöst werden würden.
Da der BF durch das Mitteilungsschreiben der belangten Behörde vom 31.05.2024 auch nicht beschwert wird, fehlt es dem BF darüber hinaus in der gegenständlichen Fallkonstellation auch an einer Beschwer. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des BF (Beschwer). Beschwer ist gegeben, wen die Entscheidung der belangten Behörde den BF belastet (vgl VwGH 27.02.2018, Ra 2017/05/0208).
Auf Grund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde des BF vom 10.07.2023 daher zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.