Spruch
W279 2304815-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN im Gebührenersatzverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Fahrräder und Elektrofahrräder“, BBG-GZ. 2801.04947 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebene Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin der XXXX , vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, 6020 Innsbruck, folgenden Beschluss:
A)
Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Die Bundesbeschaffung GmbH (Im Folgenden: Auftraggeberin, AG oder BBG) führt ein offenes Verfahren mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Liefervertrages nach Bestangebotsprinzip durch. Das Verfahren betrifft einen Lieferauftrag. Es erfolgte eine Unterteilung in Lose. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern und Elektrofahrrädern. Am 13.12.2024 erging die Auswahlentscheidung betreffend das Los 1 zu Gunsten der Bike Mobility Services Austria GmbH (Im Folgenden: mitbeteiligte Partei oder MB).
Mit Schreiben vom 20.12.2024, beim BVwG eingebracht am selben Tag, begehrte die XXXX (Im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) die Zuschlagsentscheidung vom 13.12.2024 für nichtig zu erklären, verbunden mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung, Schutz der eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2304815-1 die einstweilige Verfügung, W279 2304815-2 das Hauptverfahren und schließlich W279 2304815-3 das hier gegenständliche Gebührenersatzverfahren.
Das BVwG hat mit Beschluss W279 2304815-1/2E vom 03.01.2025 eine einstweilige Verfügung hinsichtlich Los 1 des Vergabeverfahrens erlassen.
Am 25.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis W279 2304815-2/37E vom 02.04.2025 wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Erteilung des Zuschlags und der Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 20.12.2024 abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Das BVwG hat mit Beschluss W279 2304815-1/2E vom 03.01.2025 der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens hinsichtlich Los 1 untersagt, das gegenständliche Verfahren fortzuführen und den Zuschlag zu erteilen.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 19.440,00 EUR entrichtet (W279 2304815-2/5 und 2304815-2/11).
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A) Gebührenersatz
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Antrages auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.
Da die Antragstellerin im Hauptverfahren nicht obsiegt hat, hat sie gemäß § 341 BVergG 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin. Daher ist der Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren spruchgemäß abzuweisen.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.