Ra 2025/18/0134 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu den Wirkungen und den Rechtsfolgen einer nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgten Einstellung des Asylverfahrens hat der VwGH bereits festgehalten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen (vgl. VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, mit Hinweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022). Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig (vgl. § 24 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005). Dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zufolge bedarf die Zuerkennung von internationalem Schutz - nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Asylverfahrens - somit eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. erneut VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0294, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 24 AsylG 2005).