Der Ansicht des BVwG, allein schon wegen der seit der Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit und der deshalb gegebenen Notwendigkeit, die Aktualität des Sachverhaltes prüfen zu müssen, sei mit einer Kassation nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorzugehen, steht die Anordnung des § 28 VwGVG 2014 entgegen, wonach eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache besteht, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen (Hinweis E vom 26. März 2015, Ro 2015/22/0011).
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