Ro 2016/19/0005 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Ansicht des BVwG, allein schon wegen der seit der Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit und der deshalb gegebenen Notwendigkeit, die Aktualität des Sachverhaltes prüfen zu müssen, sei mit einer Kassation nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorzugehen, steht die Anordnung des § 28 VwGVG 2014 entgegen, wonach eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache besteht, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen (Hinweis E vom 26. März 2015, Ro 2015/22/0011).