Spruch
W122 2312224-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 15.04.2025, Zl. PAD/24/2601139/6/AA, betreffend Arbeitsplatzbewertung:
A)
Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 26.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seines Arbeitsplatzes.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 15.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Bewertungsergebnis der XXXX aus 2021 sei bindend. Die Bewertung der Leitung der XXXX sei mit Erlass vom 20.08.2024 des BM.I bestätigt worden.
Mit Beschwerde vom 22.04.2025 monierte der Beschwerdeführer die Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Bewertung.
Mit Schreiben vom 06.05.2025 wurde der Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsleiter der XXXX bei der Landespolizeidirektion Burgenland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Antrag vom 26.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Arbeitsplatzwertigkeit als Leiter der XXXX der Landespolizeidirektion Burgenland.
Weder wurde eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem gegenständlichen Bescheid festgestellt noch wurde ein Gutachten eingeholt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig und der Beschwerdeführer ist diesen nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu Spruchpunkt A)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG lautet:
„Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der abschließenden Entscheidung in der Sache selbst der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen abermals das Erkenntnis vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005, siehe weiters das Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Für die erforderliche nähere Darstellung der Arbeitsplatzbewertung sind umfangreiche Ermittlungen durch die Behörde samt Einholung eines Gutachtens erforderlich, die nicht ansatzweise durchgeführt wurden.
Da die belangte Behörde zu den erforderlichen Feststellungen und gutachterlichen Zuordnungen zu den Kriterien des Wissens, Denkens und der Verantwortung keine Ermittlungsansätze durchgeführt hat, war die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.