Spruch
W122 2292712-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BA, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.4.2024, betreffend Vordienstzeiten:
A)
Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30.04.2024 wurden die Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin mit 1.777 Tagen (4 Jahre, 10 Monate und 13 Tage) festgelegt.
Mit Beschwerde vom 21.05.2024 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass sie vor ihrer Anstellung im Öffentlichen Dienst bereits andere Dienstzeiten im Umfang von 68 Monaten und 15 Tagen vorzuweisen habe und beantragte, diese Zeiten auf ihre Vordienstzeiten anzurechnen.
Mit Schreiben vom 21.05.2025 wurde der Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Revidentin des Oberlandesgerichtes Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der bekämpfte Bescheid enthält keine Begründung, warum die Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin angerechnet oder nicht angerechnet wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig und die Beschwerdeführerin ist diesen nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Spezialnorm liegt in der gegenständlichen gehaltsrechtlichen Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu Spruchpunkt A)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG lautet:
„Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 VwGVG die Auffassung, dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der abschließenden Entscheidung in der Sache selbst der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen abermals das Erkenntnis vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005, siehe weiters das Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Für die erforderliche Beurteilung der Vordienstzeiten sind Feststellungen durch die Behörde über die Art der Tätigkeiten erforderlich, die nicht ansatzweise durchgeführt wurden.
Da die belangte Behörde zu den erforderlichen Feststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungsansätze durchgeführt hat, war die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits dargelegt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.