Ro 2016/19/0005 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 dar (Hinweis E vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038). Dasselbe gilt für das Erfordernis ergänzender Einvernahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, mwN).