18 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG sprach dem Revisionswerber nicht ab, Schritte zu seiner Integration gesetzt zu haben, beließ es allerdings dabei, im Rahmen der zu seinen Lasten sprechenden Umstände, abgesehen vom während des - worauf fallbezogen besonders hinzuweisen ist: seit Juli 2005 anhängigen - Asylverfahrens unsicheren Aufenthaltsstatus, zu erwähnen, dass die beiden gegen ihn früher ergangenen Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Feststellungen zum Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Solcher Feststellungen hätte es allerdings bedurft, um in gesetzmäßiger Weise beurteilen zu können, ob das in den Jahren 2005 und 2006 zur Verurteilung gelangte Verhalten trotz des seitdem vom Revisionswerber gezeigten und auch vom VwG festgestellten Wohlverhaltens eine solche Vergrößerung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zu begründen vermag, sodass sich selbst nach einem so langen Aufenthalt im Bundesgebiet die Erlassung der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung als zulässig darstellt.