JudikaturBVwG

W137 2280882-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
10. März 2025

Spruch

W137 2280882-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über den von XXXX , geb. XXXX , eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, vom 13.01.2025 betreffend das mit Erkenntnis vom 21.02.2024, GZ W137 2280882-1/3E, abgeschlossene Verfahren betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit, zu Recht:

A)

I. Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.01.2023 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung einer Datenschutzbeschwerde von XXXX ab und wies jene des Minderjährigen XXXX (aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis des angeblichen Vertreters XXXX ) zurück. Ersteres wurde mit einer exzessiven Verfahrensführung des Beschwerdeführers begründet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorliege, zumal XXXX offenkundig im Kern nur versuche, an Informationen betreffend den angeführten Minderjährigen zu gelangen.

XXXX brachte am 13.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des im Spruch angeführten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründet wurde dieser mit dem Umstand, dass ihm von einer italienischen Kinderärztin am 29.12.2024 Daten betreffend das Kind zur Verfügung gestellt worden seien, weshalb von einer Vertretung durch den Vater und eine Falschbeurkundung im bisherigen Verfahren auszugehen sei.

Zudem stehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23 der bisherigen Rechtsansicht der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtbehandlung vermeintlich exzessiver Anfragen/Beschwerden entgegen.

Im Ergebnis sei „der ursprüngliche Bescheid vom 30. Jänner 2023 (...) und in der Folge auch das Erkenntnis W137 2280882-1 (Entscheidungsdatum: 21.02.2024) durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung erschlichen worden“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist leiblicher Vater des XXXX , geb. XXXX , jedoch seit dem 19.04.2019 nicht mehr obsorgeberechtigt. Er hat keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn. Die obsorgeberechtigte Kindesmutter ist an einem Kontakt mit ihm nicht interessiert. In Italien besteht seit 2021 ein rechtskräftiges Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn.

1.2. XXXX tritt gegenüber Privatpersonen seit Jahren regelmäßig mit der tatsachenwidrigen Behauptung auf, er sei für den angeführten Minderjährigen vertretungsbefugt. Auf diesem Weg erschlich er sich von einer italienischen Ärztin eine größere Zahl an (hoch)sensiblen personenbezogenen Daten betreffend den angeführten Minderjährigen, indem er sich als vertretungsbefugter Vater ausgegeben hat.

1.3. XXXX hat im Rahmen des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags kein rechtsgültiges Dokument vorgelegt oder auch nur schlüssig bezeichnet, aus dem sich eine Vertretungslegitimation für den Minderjährigen ergeben würde. Ebenso wenig konnte er seine Behauptung belegen, die Feststellung des Gerichts (im Verfahren 2280882-1) zur fehlenden Vertretungsvollmacht beruhe auf der Fälschung einer Urkunde, einem falschen Zeugnis oder einer sonstigen strafbaren Handlung.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den für XXXX eingebrachten Wiederaufnahmeantrag mangels Vertretungsbefugnis von XXXX mit Beschluss vom 04.03.2025, W137 2280882-2/3E, zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

2.1. Dass der Antragsteller als Vater nicht mehr zur Vertretung seines Kindes befugt ist, folgt aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. W252 2259204-1/6E. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Verfahren auch nicht belegen können, dass die Obsorgezuweisung an die Mutter durch das Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX – Außenabteilung XXXX vom 19.04.2018, Zl. 266/2018 und Zl. 4327/2017, in dem rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für das gemeinsame Kind trägt und der Beschwerdeführer 1 als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt ist, nicht mehr aktuell wäre.

Der fehlende Kontakt sowie der Umstand, dass die Kindesmutter an einem solchen nicht interessiert ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfahren 2280882-1. Das Kontaktverbot betreffend den minderjährigen Sohn ist im diesbezüglichen Verwaltungsakt dokumentiert.

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis keine Revision (oder ein anderes außerordentliches Rechtsmittel) erhoben worden ist.

2.2. Das festgestellte regelmäßige Auftreten des Beschwerdeführers als vermeintlicher Vertreter des Minderjährigen gegenüber Personen, die über Daten des bezeichneten Minderjährigen verfügen (können), ergibt sich aus den oben angeführten Gerichtsakten und den angeschlossenen Verwaltungsakten. Dass dies auch im Falle der italienischen Kinderärztin geschehen ist, ergibt sich in offenkundiger Form aus den in den Wiederaufnahmeantrag kopierten Dokumenten, insbesondere auf Seite 3 und 4 des Wiederaufnahmeantrags.

2.3. Die Feststellungen zu den fehlenden Beweismitteln ergeben sich aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei in diesem auf 387 Seiten neben den oben angeführten Informationen auch rund 200 Seiten Dokumente aus den letzten 10 Jahren weitgehend unstrukturiert abgedruckt sind, die bereits Gegenstand der unter 2.1. angeführten (und anderer) Verfahren waren.

Ein aussagekräftiges Dokument zum Beleg des Vorwurfes einer strafbaren Handlung oder einer Änderung des Obsorgerechts (und damit der Vertretungsbefugnis) wurde weder bezeichnet, noch vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die relevanten Bestimmungen im VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz):

Wiederaufnahme des Verfahrens

„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.2. In der Sache:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026).

Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076). Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.03.1977, 1341/75).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 55).

Voraussetzung für die Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages ist weiters die Parteistellung des Wiederaufnahmewerbers im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095). Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren voraus (VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie schon in mehreren Verfahren festgestellt – auch in jenem, bezüglich dessen eine Wiederaufnahme begehrt wird – verfügt XXXX über keine Vertretungsvollmacht betreffend den minderjährigen XXXX , geb. XXXX , für den er gegenständlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einbringt.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass (aufgrund der sonstigen Angaben) die Identität des Minderjährigen unstrittig ist, auch wenn XXXX nunmehr dazu übergegangen ist, den Namen nicht mehr anzuführen und ihn als deutschen Staatsangehörigen zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags nicht belegen können, dass eine solche Vertretungsbefugnis nunmehr vorliegen würde. Der Umstand, dass er von einer Privatperson unter Vorspiegelung einer solchen Vertretungsbefugnis personenbezogene Daten des Minderjährigen erlangen konnte, hat in diesem Kontext keinerlei Beweiswert. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Antrag ungeachtet des Umfangs kein Hinweis auf einen Umstand, der eine Wiederaufnahme von Amts wegen rechtfertigen würde. Vielmehr stellt die

Behauptung eines Identitätsbetruges oder einer Falschbeurkundung beziehungsweise einer sonstigen strafrechtlich relevanten Handlung ein regelmäßig wiederholtes Vorbringen dar.

Vor diesem Hintergrund ist der für den Minderjährigen gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vertretungsbefugnis von XXXX und daher fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht erforderlich ist, weil die fehlende Vertretung der entscheidende Umstand der behördlichen Zurückweisung (und der Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde) war und in diesem Sinne auch keine verbesserungsfähigen Mängel vorliegen.

3.4. Zur Frage der Exzessivität und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-416/23

In Bezug auf die Person des Antragstellers XXXX erfolgte im gegenständlichen Antrag lediglich ein pauschaler Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23.

In dessen Randziffer 40 wird zunächst grundsätzlich ausgeführt: „In diesem Kontext ist, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für die Verfolgung des Ziels, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Unionsicherzustellen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass dieses dadurch behindert wird, dass offenkundig unbegründete oder exzessive Beschwerden im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO eingereicht werden. Diese Bestimmung gibt den Aufsichtsbehörden somit die Möglichkeit, mit diesen Beschwerden besser umzugehen, indem sie die Belastung verringern, die diese Beschwerden bei ihnen auslösen können. Dass eine Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Beschwerden eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern kann, aufgrund solcher Beschwerden tätig zu werden, ist insoweit geeignet, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.“

In Randziffer 41 wird ausgeführt, dass Beschwerden „Anfragen“ im Sinne der Verordnung sind.

Daraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden unter bestimmten Umständen zulässig sein kann.

Im Weiteren wird in dem zitierten Urteil ausgeführt:

„50 Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.

(…)

54 Folglich könnte es die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehördengestattet würde, allein deshalb festzustellen, dass die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Zahl groß ist. Eine große Zahl von Beschwerden kann nämlich die unmittelbare Folge einer großen Zahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsersuchen, die eine Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, diesen Ersuchen zu entsprechen.

55 Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so dass die Feststellung, dass exzessive Anfragen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird.

56 Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es somit der Aufsichtsbehörde, beider eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durcheinen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

57 Insoweit kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mitanderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet.

58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat, ohne dass die Zahl ihrer Beschwerden für sich genommen die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis rechtfertigen kann.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 21.02.2024, GZ: W137 2280882-1/3E, bereits festgestellt, dass der Missbrauch im relevanten Anlassfall nicht in der schieren Anzahl an Beschwerden/Anfragen liegt, sondern dass die relevante Beschwerde sich nicht auf Rechte beziehen, die die DSGVO dem Beschwerdeführer ( XXXX ) verleiht. Sie bezieht sich nämlich auf Rechte des XXXX , die XXXX zum wiederholten Male unberechtigt für sich in Anspruch nehmen will. Soweit sich die Beschwerde formal auf XXXX selbst bezieht erweist sie sich – wie in der angeführten Erkenntnis dargelegt – als Umgehungskonstruktion, weil inhaltlich (also im Inhalt der Auskunft) erneut die Daten des XXXX im Zentrum des Begehrens bzw der Beschwerde stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im oben angeführten – höchstgerichtlich nicht bekämpften - Erkenntnis vom 21.02.2024 die Abweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mit jener Argumentation begründet, die der EuGH ausdrücklich (siehe oben RZ 56 und 57) in seinem Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, für zulässig erachtet.

Vor diesem Hintergrund ist auch aus dem zitierten Urteil des EuGH für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung von Wiederaufnahmeanträgen ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Wiederaufnahme eines Verfahrens auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere ist nochmals festzuhalten, dass im hier relevanten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (bereits) die missbräuchliche Absicht/Intention der Beschwerde im Mittelpunkt der Begründung der Entscheidung stand und nicht eine quantitative Betrachtung von Anfragen/Beschwerden. Eben dies hat der EuGH ausdrücklich für zulässig erachtet.