JudikaturBVwG

W123 2281312-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2024

Spruch

W123 2281312-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch RAST MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. 1104726508/220615681, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ehelichte am 23.10.2015 vor dem Standesamt XXXX Frau XXXX (geb. XXXX , StA.: Tschechien).

2. Am 14.12.2015 stellte er unter Berufung auf diese Ehe beim Magistrat Linz einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern. Ihm wurde daraufhin vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 14.12.2020 ausgestellt.

3. Im Jahr 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens bzw. der Vermittlung einer Aufenthaltsehe eingeleitet.

4. Mit Schreiben vom 12.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR Bürgern.

5. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Erstantrages des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.08.2021 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.11.2021 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob keine Revision gegen diese Entscheidung.

7. Am 19.10.2021 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der Beschwerdeführer am selben Tag dazu einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?

A: Nein habe ich nicht. Meine Ehefrau hat früher durchgehend in Österreich gelebt, aber mittlerweile lebt sie nicht mehr in Österreich. Zuletzt hat sie in der Laxenburgerstraße gelebt, wo sie im Moment lebt, weiß ich nicht da ich seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihr habe.

F: Haben Sie ein Kind?

A: Ja ich habe mit meiner Ehefrau ein gemeinsames Kind, das lebt aber bei meiner Ehefrau.

F: Wann haben Sie Ihr Kind zuletzt gesehen?

A: Ich habe mein Kind zuletzt vor über einem Jahr gesehen.

F: Haben Sie das geteilte Sorgerecht für Ihr Kind?

A: Wir haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind.

F: Sie wissen aber nicht, wo sich Ihre Frau und Ihr Kind aufhalten?

A: Doch, in Tschechien.

F: Haben Sie vor sich scheiden zu lassen?

A: Ich würde schon, weil sie immer nur mit mir streitet. Aber die Familie akzeptiert das nicht. Wenn wir allerdings unsere Probleme lösen könnten, wäre das auch eine gute Sache.

[…]

F: Wann wurde Ihr Kind geboren?

A: Mein Kind wurde am XXXX in Tschechien geboren. Mein Kind hat die tschechische Staatsbürgerschaft wie die Mutter. Mein Kind möchte auch bei der Mutter blieben.

[…]“

8. Am 09.03.2022 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Diese gestaltete sich wie folgt:

„[…]

F: Am 15.11.2021 wurde durch das LVwG Oberösterreich Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf.

Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich bin nicht illegal hier.

F: Wieso sind Sie nicht illegal hier?

A: Weil ich geheiratet habe und wir zusammen sind und ein Visum beantragt habe.

F: Ihre Frau lebt aber in Tschechien und lebt gar nicht in Österreich.

A: Seit den letzten zwei Jahren sind wir nicht zusammen. Oder vielleicht auch schon länger nicht.

[…]

F: Wann haben Sie Ihre Ehefrau und Ihr Kind zuletzt gesehen?

A: Anfang November 2019 habe ich beide zuletzt gesehen.

F: Haben Sie sonst Kontakt zu Ihrer Ehefrau und Kind?

A: Nein, habe ich nicht.

F: Wieso lassen Sie sich nicht scheiden?

A: Meine Mutter möchte das nicht.

F: Wieso möchte Ihre Mutter das nicht?

A: Sie sagt, ich soll es nochmal versuchen, sie möchte nicht, dass es so zu Ende geht.

F: Hat Ihre Mutter Ihre Ehefrau einmal kennengelernt?

A: So nicht, aber sie haben mal telefoniert und gesprochen.

F: Wie oft haben Ihre Mutter und Ihre Frau miteinander telefoniert?

A: Wenn ich angerufen habe, dann über meinen Anruf. Ich habe ihr auch ein bisschen auf Punjabi beigebracht. Z.b. das Grüßen oder zu fragen „wie es jemanden geht“

[…]

12:06 Uhr Der Reisepass und die Heiratsurkunde wurden vorgelegt.

AV: Nach Durchsicht des Reisepasses konnte ein Einreise Stempel von den Niederlanden am 29.06.2020 festgestellt werden.

F: Wieso waren Sie damals in den Niederlanden?

A: Ich war in Indien und flog über die Niederlande zurück nach Österreich. Dort hatte ich nach wie vor meinen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR Bürgers.

[…]

F: Haben Sie verstanden, dass Sie ausreisen müssen?

A: Warum muss ich jetzt das Land verlassen?

F: Weil Sie illegal im Land sind.

A: Wie kann das alles illegal sein? Ich hatte damals ein Touristenvisum und bin mit einem Touristenvisum eingereist. Es kann Ihnen egal sein, ob ich jetzt mit meiner Frau zusammen bin oder nicht. Ich bin legal eingereist. Ich habe ein Visum, dass ich hier sein darf.

F: Mit Bescheid des LVwG Oberösterreich wurde eine Aufenthaltsehe festgestellt und Ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert. Sie sind somit illegal im Bundesgebiet aufhältig.

A: Ich bin nicht illegal hier. Ich habe ein Visum beantragt und erhalten und auch geheiratet. Ich habe nichts in Indien. Meine Familie, meine Freunde und meine Anknüpfungspunkte sind alle in Österreich. Ich habe in Indien nichts. Ich rede zwar momentan nicht mit meiner Frau, aber das könnte sich ja wieder ändern.

F: Sie können in Indien einen Aufenthaltstitel für Tschechien beantragen und zu Ihrer Frau reisen aber Sie können in Österreich nicht bleiben. Sie sind illegal im Bundesgebiet.

A: Bitte geben Sie mir einen neuen Termin, damit ich alles vorbereiten kann, damit ich Ihnen zeigen kann, dass ich legal da bin.

Ich kann dazu jetzt keine Angaben mehr machen.

AV: Die Vertreterin bittet um eine kurze Pause um sich mit Ihrem Mandanten zu beraten.

F: Sie haben die Möglichkeit binnen 1 Monats mittels Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise das Bundesgebiet nachweislich zu verlassen. Andernfalls ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen und Sie in Ihr Heimatland abzuschieben.

[…]“

9. Am 15.03.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Am 07.04.2022 erfolgte die persönliche Antragstellung.

10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2023 wurden der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG geprüft wird. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

11. Am 09.10.2023 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in der bekannt gegeben wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet befinde und vollends integriert sei. Er verfüge ferner über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

13. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte begründend zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen getätigt sowie auf Grundlage falscher Feststellungen entschieden habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei im Fall eines bengalischen Staatsangehörigen zum Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung trotz seines besonders langen unrechtmäßigen Aufenthaltes zu Unrecht erfolgt sei. Dem gegenständlichen Fall liege ein sehr ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch, besitze ein Sprachdiplom auf B1-Niveau und sei unselbständig erwerbstätig. Darüber hinaus sei sein Wohnbedarf durch einen Mietvertrag gedeckt. Zu seinem Herkunftsstaat bestehe kein Kontakt mehr. Im Fall seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage. Zudem sei keine Rücksicht auf das Kindeswohl genommen worden. Dem minderjährigen Sohn könne nicht zugemutet werden, ohne Vater im Bundesgebiet oder im Schengenraum zu leben.

14. Am 24.09.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Indien sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt wurde. Seine Rechtsvertretung brachte abschließend zusammengefasst vor, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen ausgehe und dies auch bei einem Aufenthalt von 9 Jahren gelte, weshalb ihm aufgrund seiner Integrationsleistungen eine Aufenthaltsberechtigung plus zu gewähren sei. Zudem sei das Kindeswohl seines Sohnes zu berücksichtigen, der ein Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen habe und dem ein Kontakt über Telekommunikationsmittel nicht zugemutet werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und spricht muttersprachlich Punjabi. In seiner Heimat besuchte er 12 Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft.

Seine Eltern, sein Bruder sowie seine Schwester leben weiterhin im Punjab. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt; zuletzt hatte er vor etwa zwei bis drei Monaten mit seinem Vater Kontakt. Sein Vater arbeitet als Landwirt. Die finanzielle Situation seiner Familie ist gut.

Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2020 für etwa 4 Monate in Indien.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit 22.10.2015 – mit einer unwesentlichen Unterbrechung – mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst.

1.3. Am 23.10.2015 ehelichte er vor dem Standesamt XXXX die am XXXX geborene tschechische Staatsangehörige Frau XXXX . Die Heirat erfolgte seitens des Beschwerdeführers nur aus dem Grund, eine Aufenthaltskarte zu erlangen. Es bestand nie eine eheliche Lebensgemeinschaft und war vom Beschwerdeführer nicht beabsichtigt.

Aufgrund seines am 14.12.2015 unter Berufung auf die erfolgte Eheschließung gestellten Antrags wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern mit Gültigkeit bis 14.12.2020 ausgestellt.

Nachdem im Jahr 2017 gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens bzw. der Vermittlung einer Aufenthaltsehe eingeleitet wurde, nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 17.08.2021 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich seines Antrag vom 14.12.2015 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf, wies seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.11.2021 als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Ehe mit der tschechischen Staatsangehörigen lediglich zu Aufenthaltszwecken schloss und sich durch unrichtige Angaben über die Beweggründe und Ernsthaftigkeit seiner Ehe die Erteilung einer Aufenthaltskarte erschlich.

1.4. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die Eltern des am XXXX in Tschechien geborenen XXXX . Das vierjährige Kind ist tschechischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Mutter derzeit in Deutschland. Dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter kommt die gemeinsame Obsorge für den Minderjährigen zu.

Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn insgesamt zwei oder drei Mal gesehen; zuletzt im November 2019. Seitdem besteht kein Kontakt mit dem Kind. Der Beschwerdeführer hätte gerne mehr Kontakt zu seinem Sohn, aber kann die Mutter telefonisch nicht erreichen.

Für den Fall der Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer ist nicht zu erwarten, dass eine Anbahnung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ermöglicht wird.

1.5. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer arbeitet in einem Restaurant und verdient ca. EUR 1.550,- netto zzgl. Sonderzahlungen. Bei seinem aktuellen Dienstgeber war er von 01.09.2016 – 30.11.2016 und von 03.04.2020 – 31.07.2020 geringfügig beschäftig sowie von 01.12.2016 – 20.03.2020 und aktuell seit 01.08.2020 als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Außerdem war er in folgenden Zeiträumen bei unterschiedlichen Unternehmen als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet: 16.02.2016 – 06.04.2016, 29.04.2016 – 01.10.2016, 05.04.2018 – 30.09.2018, 01.10.2018 – 30.04.2019, 04.07.2019 – 30.03.2020, 10.09.2020 – 17.08.2021.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Cricket-Club und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er kann ein Deutschzertifikat auf B1-Niveau sowie einen Mietvertrag für seine Wohnung vorweisen.

1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrelevanten individuellen Bedrohung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatregion zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Indien sowie seiner dort lebenden Familie und seiner letzten Reise in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen dahingehenden im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im vorliegenden Verfahren, hinsichtlich deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen.

2.2. Die Einreise in das Bundesgebiet war ebenfalls aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Aussage festzustellen. Die Meldung seines Wohnsitzes ergab sich aus einer Einsicht in das Melderegister.

2.3. Die Feststellungen betreffend die Ehe des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf der vorliegenden Heiratsurkunde sowie der im Akt befindlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 15.11.2021 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Entsprechend der darin getroffenen Feststellung war insbesondere davon auszugehen, dass die Heirat seitens des Beschwerdeführer nur aus aufenthaltsrechtlichen Motiven erfolgte. Dazu wurde beweiswürdigend insbesondere auf die lebensfremde Schilderung zur raschen Heirat, dem beabsichtigten Leben in Österreich wegen eines Freundes des Beschwerdeführers trotz der sehr starken Verwurzelung der Ehefrau in ihrer tschechischen Heimat sowie fehlender Kenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Informationen zum Leben seiner Ehefrau oder deren Telefonnummer und dem Umstand, dass diese bei mehrmaliger polizeilicher Nachschau weder angetroffen, noch private Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers gefunden werden konnten, hingewiesen (vgl. AS 203ff). Auf Basis dieser Entscheidung ging folglich auch die belangte Behörde vom Vorliegen einer bloßen Scheinehe aus, wobei dieser Ansicht im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz durch seine Rechtsvertretung – die auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den Beschwerdeführer auftrat – nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu seinen Familienangehörigen zwar unter anderem seine Ehefrau an und erklärte zum Grund für seine Reise nach Österreich, dass er diese geliebt habe (vgl. S 5 in OZ 5). In Anbetracht der zutage getretenen Ungereimtheiten in den Darstellungen zu deren Beziehung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Eheleben im Sinn einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschafts vorlag oder beabsichtigt war. Betreffend seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie ungefähr vier Jahre gemeinsam gelebt hätten (vgl. S 8 in OZ 5), ist etwa darauf zu verweisen, dass schon im Jahr 2017 bei mehrmaliger Nachschau festgestellt wurde, dass die Ehegattin nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers wohnhaft war, sowie der Beschwerdeführer weder deren Aufenthaltsort, noch deren Telefonnummer nennen konnte (vgl. AS 199). Ferner schilderte der Beschwerdeführer – abweichend von seiner Darstellung vor dem erkennenden Richter – in der behördlichen Einvernahme bezüglich dem Zeitraum Mai/Juni 2018, dass seine Frau damals in Tschechien gelebt habe und immer wieder „hin und her gependelt“ sei (vgl. AS 303). Dabei ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht anführen konnte, ob seine Frau damals in Tschechien eine Beziehung geführt habe (vgl. AS 305). Im Übrigen ist dazu festzuhalten, dass sich auch aus einem Abgleich der im Melderegister erfassten Daten ergibt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den ersten 4 Jahren nach der Eheschließung für längere Zeiträume nicht an derselben Adresse gemeldet waren (vgl. AS 185 und ZMR des Beschwerdeführers vom 17.11.2023, s. insb. Jänner bis November 2016 sowie Oktober 2017 bis November 2018). Angesichts dessen ist auch seine vage abschließende Bemerkung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum gemeinsamen Leben mit seiner Ehefrau, wonach diese auch „dazwischen“ in Tschechien und dann wieder zurück gewesen sei (vgl. S 8 in OZ 5, arg. „R: Wie viele Jahre haben Sie mit Ihrer Frau gemeinsam gelebt? BF: Zusammen ungefähr vier Jahre, aber danach kam es zu einem hin und her und dazwischen war sie auch in Tschechien und dann wieder zurück.“), nicht geeignet, die aufgetretenen Diskrepanzen in diesem Kontext zu beseitigen. Vielmehr kann insbesondere in Anbetracht der monatelangen Meldung an unterschiedlichen Adressen bzw. dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes der Ehefrau im Bundesgebiet sowie deren amtlicher Abmeldung im Jahr 2017 nicht angenommen werden, dass sie eine Beziehung in einer dem Zusammenleben von Ehegatten entsprechenden Weise geführt hätten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein im Jahr 2019 geborenes Kind nur zwei oder drei Mal gesehen habe (vgl. S 8 in OZ 5), spricht gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft. Zudem behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch, dass die Frau „immer“ mit ihm streite (vgl. AS 295), während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie 2-3 Mal Streit miteinander gehabt hätten (vgl. S 9 in OZ 5). Auf Vorhalt konnte er diese Diskrepanz nicht aufklären, sondern änderte seine Aussage dahingehend ab, dass es früher einige Male und danach 1-2 Mal zum Streit gekommen sei (vgl. S 9 in OZ 5).

Im Ergebnis ist daher im Einklang mit der – nicht vor einem Höchstgericht angefochtenen – Entscheidung im niederlassungsrechtlichen Verfahren anzunehmen, dass es sich um eine bloße Aufenthaltsehe handelt.

2.4. Betreffend den Sohn des Beschwerdeführers fällt auf, dass seine dahingehenden Angaben überaus vage gehalten sind und voneinander abweichen. So erklärte der Beschwerdeführer im November 2021 vor der belangten Behörde, dass er sein Kind zuletzt vor über einem Jahr gesehen habe (vgl. AS 293). In ähnlicher Weise führte er in der weiteren behördlichen Einvernahme an, dass er seine Ehefrau und das Kind zuletzt im November 2019 gesehen habe (vgl. AS 305). Ebenso gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er das Kind zuletzt 2019 und danach über Videotelefonie gesehen habe (vgl. S 7 in OZ 5). In der weiteren Befragung meinte er jedoch in Diskrepanz dazu, dass er das Kind einmal im Dezember 2019 und danach ein oder zwei Mal gesehen habe (vgl. S 8 in OZ 5). Zudem behauptete er erstmals in der Beschwerdeverhandlung über Videotelefonie mit dem Kind bis spätestens vor etwa 1,5 Jahren kommuniziert zu haben (vgl. S 10 in OZ 5). Vor der belangten Behörde verneinte er jedoch im März 2022 die Nachfrage zu einem sonstigen Kontakt mit der Ehefrau und dem Kind infolge seiner Erklärung zum letzten Kontakt im November 2019 (vgl. AS 305ff). Im Übrigen erwähnte er nichts von etwaigen erfolglosen Kontaktaufnahmeversuchen (s. u.a. AS 309, arg. „Ich rede zwar momentan nicht mit meiner Frau, aber das könnte sich ja wieder ändern.“; s.a. AS 295, arg. „F: Hätten Sie gerne mehr Kontakt zu Ihrem Kind? A: Ja, ich hätte schon gerne mehr Kontakt zu meinem Kind. F: Wieso ist das nicht möglich? A: Weil meine Ehefrau immer wieder mit dem Kind verschwindet. Sie ist immer nur für kurze Zeit da.“). Vor diesem Hintergrund kann den Darstellungen in der Beschwerdeverhandlung zu seinen Kontakten mit seinem Sohn nicht gefolgt werden. Einerseits wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon in der behördlichen Einvernahme auf diesbezügliche Befragung die nunmehr behaupteten Gespräche über Videotelefonie genannt hätte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer damals unrichtigerweise aussagen sollte, dass der letzte Kontakt mit seinem Sohn im November 2019 gewesen sei, obwohl er ihn nach einem Treffen Ende des Jahres 2019 noch ein oder zwei Mal gesehen habe (vgl. S 8 in OZ 5). Zumal er seine damaligen Angaben in kürzerem zeitlichen Abstand zu den Geschehnissen tätigte, sind diese der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

In Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers kann ferner nicht angenommen werden, dass im Fall einer Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Anbahnung des Kontakts mit dem Kind ermöglicht würde. Zwar könnte der Beschwerdeführer dann theoretisch zu Besuchszwecken im Rahmen seines visumsfreien Aufenthalts zu seiner Ehefrau und dem Kind in Deutschland reisen, seine Darstellungen lassen aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass durch diese Reisemöglichkeit ein regelmäßiger persönlicher Kontakt mit dem Kind stattfinden wird. Zwar habe die Mutter früher immer angerufen, dies sei jetzt aber nicht mehr der Fall. Wenn der Beschwerdeführer anrufe, hebe sie entweder nicht ab oder habe das Telefon ausgeschalten (vgl. S 10 in OZ 5; s.a. S 9 in OZ 5). Vor dem Hintergrund dieser Behauptungen ist jedoch seine Zukunftsvorstellung, wonach er mit seiner Ehefrau und dem Sohn in Österreich zusammenleben könne (vgl. S 11 in OZ 5), als überaus unrealistisch zu bewerten. Im Übrigen konnte er deren aktuellen Wohnort nicht nennen (vgl. S 6 in OZ 5) und beschrieb er, dass er jetzt Österreich nicht verlassen und nach ihnen suchen könne (vgl. S 10 in OZ 5), weshalb anzunehmen ist, dass ihm deren genauer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Ferner habe er die Ehefrau nach deren Trennung öfter gesehen als seinen Sohn und diese das Kind aufgrund der Streitigkeiten meistens nicht mitgenommen (vgl. S 8 in OZ 5). Er bejahte außerdem, dass die Frau nicht mehr Kontakt wolle (vgl. S 9 in OZ 5). Auf Grundlage dieser Ausführungen ist es jedoch als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers in Österreich eine Anbahnung des persönlichen Kontakts mit seinem Sohn ermöglichen würde.

2.5. Die zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen basieren auf seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit den dazu vorgelegten Urkunden sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.6. Da zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren etwaige Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden sowie die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht in Frage gestellt wurde, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner relevanten Bedrohungslage ausgesetzt ist. Dahingehenden Anhaltspunkte sind auch sonst im Verfahren nicht zutage getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK):

3.1.1. § 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1.2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

3.1.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).

Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN).

Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof- bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Das Schließen einer „Aufenthaltsehe“ und die Vornahme darauf gestützter Täuschungshandlungen stellen nach der angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).

3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa 9 Jahren in Österreich aufhält und angesichts seiner Integrationsbemühungen nicht angenommen werden kann, er habe die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

In diesem Kontext ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass es sich bei der im Jahr 2015 geschlossenen Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelt, bei der ein Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt wurde und nicht beabsichtigt war. Lediglich aufgrund seiner Berufung auf diese Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt, wobei das diesbezügliche Verfahren rechtskräftig wiederaufgenommen und der zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 54 Abs. 7 NAG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (s. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, wonach im Fall einer bindenden Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG und keine Ausweisung gemäß § 66 FPG zu erfolgen hat).

Dem Beschwerdeführer kam daher zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage seiner Ehe mit einer Unionsbürgerin zu (s.a. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137 zur bloß deklaratorischen Wirkung einer Aufenthaltskarte als Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts). Zudem musste ihm aufgrund der vorgenommenen Täuschungshandlungen zur Erlangung einer Bescheinigung seines vermeintlichen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht nur die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich, sondern auch die daraus resultierende Unsicherheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet stets bewusst sein.

Diesem Versuch, mittels einer Aufenthaltsehe die Legalisierung seines Aufenthalts zu erreichen, ist die gebotene Bedeutung beizumessen Dieses fremdenrechtlich besonders relevante missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers mindert somit seine Aufenthaltsdauer sowie die währenddessen erlangte Integration maßgeblich. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 06.09.2019, Ra 2019/21/0016).

Der Beschwerdeführer war jedoch angesichts seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt (vgl. §§ 32f NAG iVm AuslBG), weshalb sich unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er legal in Österreich arbeiten darf. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung seiner Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011, zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung trotz vorliegender Werkverträge und Gewerbeberechtigungen).

Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, zumal er mit seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester in Kontakt steht und diese zuletzt im Jahr 2020 besuchte.

In Anbetracht dessen treten die übrigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere die im Bundesgebiet bestehenden Freundschaften sowie seine Deutschkenntnisse, in den Hintergrund, zumal diese nur durch sein fremdenrechtliches Fehlverhalten ermöglicht wurden.

3.1.5. Schließlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriges Kind hat, das tschechischer Staatsangehöriger ist und mit seiner Mutter aktuell in Deutschland wohnt:

Dahingehend sind die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).

Vorliegend kann alleine aus dem Umstand, dass neben der Kindesmutter auch dem Beschwerdeführer die Obsorgeberechtigung zukommt, noch nicht angenommen werden, dass das Wohl des Minderjährigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gebietet.

In der gegenständlichen Konstellation ist ferner in Betracht zu ziehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mittlerweile vierjährigen Sohn bestand. Dies gilt selbst bei einer Zugrundelegung seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er diesen lediglich 2-3 Mal persönlich gesehen habe und ansonsten bloß sporadisch über Fernkommunikationsmittel mit ihm in Verbindung gestanden sei, wobei die Kontaktaufnahmen durch die Kindesmutter erfolgt seien und der Kontakt seit mindestens 1,5 Jahren gänzlich abgebrochen sei.

Wie beweiswürdigend ausgeführt (s.o., Pkt. 2.4.), ist im Fall des Beschwerdeführers zudem auch unter Berücksichtigung konkret absehbarer zukünftiger Entwicklungen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163) nicht zu erwarten, dass im Fall einer Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung voraussichtlich eine Anbahnung des Kontakts mit dem in Deutschland lebenden Kind faktisch möglich sein wird.

Selbst wenn man entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass die Kindesmutter weitere Kontakte mit dem Kind verhindert, ist vor dem Hintergrund der bisher bloß äußerst losen Vater-Sohn-Beziehung sowie unter Berücksichtigung des fremdenrechtlich besonders bedeutsamen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Beschwerdeführer gebietet. Seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass er bisher etwaige rechtliche Schritte einleitete, um regelmäßige (persönliche oder telefonische) Kontakte mit dem Kind zu forcieren, wie beispielsweise durch Stellung eines entsprechenden Antrags vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, zumal er sich die ihm in der Vergangenheit von der Niederlassungsbehörde ausgestellte Aufenthaltskarte durch die Berufung auf eine Scheinehe mit einer Unionsbürgerin erschlich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:

„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 55 AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat in seiner Heimat eine 12-jährige Schulbildung absolviert und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem sammelte er weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und halten sich seine Familienangehörigen in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch bei einer Rückkehr imstande sein, durch Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.

Daher erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen (bzw. mit „2 Wochen“ festgelegt worden.

Die Beschwerde ist somit auch bezüglich Spruchpunkt IV. abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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