JudikaturBVwG

G311 2318074-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. September 2025

Spruch

G311 2318074-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot:

A)In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist deutscher Staatsangehöriger.

Im vorgelegten Verwaltungsakt liegen folgende Abschlussberichte bzw Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX ein:

1) Abschlussbericht vom XXXX , GZ XXXX : Darin wird festgehalten, dass der BF am XXXX um XXXX Uhr beim versuchten Ladendiebstahls einer Bierdose durch den Ladendetektiv einer Supermarktkette betreten worden sei. Er habe eine Bierdose im Wert von € 1,64 aus dem Regal genommen, dieses in seine Jacke versteckt und dann Kassabereich ohne zu bezahlen verlassen. Die Angaben des Ladendetektives haben sich mit der Videoaufzeichnung gedeckt.

2) Abschlussbericht vom XXXX , GZ XXXX : Demnach wird der BF beschuldigt, vor dem Bahnhof in G. auf einer Grünfläche seine langjährige Freundin am XXXX gefährlich bedroht zu haben. Die Tatörtlichkeit sei nicht videoüberwacht, weshalb kein Beweismaterial gesichtet worden sei.

3) Anzeige vom XXXX , GZ XXXX : Demnach hat der BF am XXXX von XXXX bis XXXX eine Anstandsverletzung begangen, indem er einschreitende Polizeibeamte wiederholt und trotz mehrmaliger Abmahnung mit dem Du-Wort angesprochen habe und die Amtshandlung durch herablassende Aussagen ins Lächerliche gezogen habe.

4) Anzeige vom XXXX , GZ XXXX und und GZ XXXX : Demnach hat der BF am 13.06.2025 um 14.55 Uhr eine Anstandsverletzung begangen, indem er auf einer Wartebank eines Bahnhofs „herumgelungert“ ist, ohne dass er die Absicht hatte, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Weiters habe er in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, indem er für jedermann hörbar laut herumgeschrien habe.

5) Anzeige vom XXXX , GZ XXXX : Demnach hat der BF am XXXX von XXXX bis XXXX Uhr eine Übertretung des Eisenbahngesetzes begangen, da er am Vorplatz des Bahnhofes herumlungerte, übermäßig Alkohol trank ohne die Absicht zu haben, die Eisenbahn zu benutzen.

6) Anzeige vom XXXX , GZ XXXX und weitere Geschäftszahlen: Demnach hat der BF am XXXX . 2025 um XXXX Uhr eine Anstandsverletzung begangen, da er auf einer Bank im Bahnhofsgelände herumgelungert ist. Einreisende seien dadurch nachhaltig gehindert gewesen, ein öffentliches Verkehrsmittel Anspruch zu nehmen. Der BF habe am XXXX um XXXX Uhr auch eine Übertretung des Eisenbahngesetzes begangen, weil er am Bahnhof „herumlungerte“ und Alkohol konsumierte, obwohl er die Eisenbahn nicht in Anspruch nehmen wollte.

7) Abschlussbericht vom XXXX , GZ XXXX : Demnach stahl der BF am XXXX um XXXX Uhr einer Supermarktkette Waren im Wert von Euro 10,21, und zwar handelte es sich dabei um eine Haarbürste, ein Paar Socken und eine Dose Gin Tonic.

Laut Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde die Einholung diverser Auszüge und verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen sowie eine ECRIS- Abfrage hinsichtlich mehrerer Staaten veranlasst.

Mit E-Mail vom XXXX teilte der Strafamt der Landespolizeidirektion XXXX mit, dass hinsichtlich des BF keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geprüft werde, diese wurde vom BF am XXXX persönlich übernommen. Dazu nahm der BF mit Eingabe vom XXXX Stellung, er sei Tourist und befinde er sich auf einer Weiterbildung im Schengen-Raum.

Die Landespolizeidirektion XXXX , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, XXXX , teilte mit E-Mail vom XXXX mit, dass es hinsichtlich des BF 104 Vormerkungen, wie etwa Diebstahls und Betrugsdelikte, gebe, der BF sei Betäubungsmittelkonsument und es bestehe Ansteckungsgefahr. Ergänzend wurde auf den beigelegten Europol - Auszug verwiesen. Der aktenkundige Europol Auszug enthält den Vermerk „Nicht in den Gerichtsakt heften“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde über den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde in den Feststellungen ausgeführt, dass der BF Betäubungsmittelkonsument sei und der Personenhinweis der Ansteckungsgefahr bestehe. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei seit XXXX in einer Notschlafstelle für wohnungslose Menschen gemeldet. Der Lebensmittelpunkt des BF sei nicht in Österreich, er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und bestehe kein Versicherungsschutz. Er sei dokumentiert einem einschlägigen Milieu zuzuordnen. Er sei bereits mehrfach straf- und verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe seine Freundin im Bereich des Hauptbahnhofes gefährlich bedroht. Er sei nicht im Besitz ausreichende Finanzmittel. Er sei am XXXX wegen eines Ladendiebstahls vom Laden- Detektiv angesprochen worden, nachdem er das Diebesgut in der Jacke versteckt habe. Am XXXX habe er neuerlich einen Ladendiebstahl begangen. Es würden mehrere Anzeigen gegen den BF vorliegen. Er habe sich am XXXX und am XXXX im Bereich des Hauptbahnhofes wiederholt aufbrausend, gleichgültig und unkooperativ verhalten, habe die einschreitenden Beamten geduzt und sie beschimpft mit den Worten: Ihr seid Faschisten. In Deutschland würden 104 Vormerkungen und neun rechtskräftige Verurteilungen vorliegen (Diebstahlbetrugsdelikte, gemeinschaftlicher Diebstahl, Hehlerei, Körperverletzung, Betäubungsmittelhandel). Der BF sei am XXXX wegen eines Betrugsdeliktes aus einer Justizvollzugsanstalt in Deutschland entlassen worden und darauf folgend am XXXX wegen unerlaubt dem Handel mit Betäubungsmittel in 74 Fällen zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich der BF nicht mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Es liege auch kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor. Die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegenderes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin, hieraus sei unzweifelhaft eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr abzuleiten. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das mit zwei Jahren bemessene Aufenthaltsverbot stehe auch in keinem unüberwindbaren Widerspruch zu den etwaigen privaten Interessen des BF. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Zweifel bestehen, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet innerhalb kurzer Zeit neuerlich einschlägiges Verhalten setzen werde. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Interesse der Bevölkerung geboten. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die Ausführungen zum Durchsetzungsaufschub verwiesen, bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde der BF wieder straffällig werden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwere erhoben und wurde darin ausgeführt, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin Österreich wohne, die Lebensgefährtin gehe seit zwei Wochen einer Beschäftigung als Köchin nach, die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei seit 23 Jahren aufrecht. Der BF habe vor, einen Job zu finden und ein normales Leben zu beginnen. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sei auszuführen, dass die letzte Verurteilung dem BF zufolge XXXX bzw. XXXX erfolgt sei. Im Bezug auf die Anklageerhebung wegen gefährlicher Drohung sei festzuhalten, dass der BF freigesprochen worden sei. Es werde in der angefochtenen Entscheidung nicht auf das Persönlichkeitsbild des BF Bezug genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde vom Vorwurf der gefährlichen Drohung gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen (Vorfall XXXX ). Es liege kein Schuldbeweis vor, da die Betroffene Freundin des BF von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch machte.

Aktenkundig ist die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 15 i.V.m. § 127 StGB hinsichtlich des BF. Eine Zuordnung zu den genannten Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX kann aufgrund der Angaben in dieser Verständigung nicht vorgenommen werden.

Weiters liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , GZ XXXX ein, demnach hat der BF am XXXX um XXXX , am Hauptbahnhof übermäßig Alkohol konsumiert und ist dort herumgelungert ohne die Absicht zu haben, die Eisenbahn zu benutzen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 13 und 14 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

„13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.03.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).

14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln.

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind nicht bloß ergänzende Ermittlungen erforderlich, es liegt insofern eine krasse Ermittlungslücke vor, als hinsichtlich der Vorverurteilungen in Deutschland, seitens des BFA eine Verurteilung (ohne auf das Verhalten näher einzugehen) genannt wurde, der diesbezügliche Ausdruck jedoch mit dem Vermerk „Nicht in den Gerichtsakt heften“ versehen war, wobei nicht ersichtlich ist, von wem dieser Vermerk stammte. Vor dem Hintergrund, dass ein strafgerichtliches Verfahren hinsichtlich des versuchten Diebstahls eingestellt wurde, hinsichtlich der gefährlichen Drohung kürzlich ein Freispruch erfolgte und bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen noch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, wird das BFA daher im fortgesetzten Verfahren einen verwertbaren ECRIS-Auszug einzuholen haben und die allenfalls erlangbaren Strafurteile der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen haben.

Weiters wird das BFA eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, basierend auch auf dem jüngsten konkreten Verhalten des Beschwerdeführers, zu treffen haben. Es ist zwar zulässig, ein (bloß) einer Strafanzeige (ohne nachfolgende Verurteilung oder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung) zu Grunde liegendes Fehlverhalten bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die der Strafanzeige zu Grunde liegenden Taten, ihre Art und Schwere sowie das Fehlverhalten festgestellt wurden und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild konkret dargestellt wurde (VwGH 24.01.2012, 2010/18/0264).

Eine solche Vorgangsweise verstoßt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 mwN).

Vor diesem Hintergrund wird das BFA vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichtes das Fehlverhalten zu konkretisieren, mit einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterlegen haben und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild samt Gefährungsprognose darzustellen haben.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.