Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2024, W128 2253767 1/6E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (mitbeteiligte Partei: Mag. N B, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Die Mitbeteiligte steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist bei der Volksanwaltschaft in Verwendung.
2 Mit Bescheid des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft vom 15. Februar 2022 wurde ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 5.170,8334 Tagen festgesetzt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Eine Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 In der Begründung seines Beschlusses schilderte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang, referierte wesentliche Aussagen aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. April 2023, C 650/21, LPD NÖ u.a. , sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068, und gab den Wortlaut der §§ 169f und 169g Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Fassung wieder.
6 Zur Begründung seines Vorgehens mit Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führte das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung und Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
7 Im vorliegenden Fall seien der belangten Behörde „subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen“, doch gebiete „die neue Rechtslage“ umfangreiche Ermittlungen (z.B. zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit „diverser Berechnungsprogramme“ effizienter ausführen könne als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde „durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht“ in Form von „selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen“ der Mitbeteiligten „eine Instanz verloren gehen“, sodass aus diesem Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt sei. Zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im zitierten Urteil ausgeführt habe, dass der in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, sodass die Berücksichtigung von Zeiten nicht von Umständen abhängen dürfe, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten lägen, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge. Daher sei „eine gleichförmige Vorgehensweise in der Bearbeitung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fälle“ geboten.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist im Lichte des zur Begründung ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig. Sie ist auch berechtigt.
11 Das Bundesverwaltungsgericht ging in der Begründung des angefochtenen Beschlusses davon aus, dass das dem bei ihm angefochtenen Bescheid (vom 15. Februar 2022) vorangehende Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft gewesen sei (in den Worten des Beschlusses: dass der Behörde „keine Ermittlungsmängel“ vorzuwerfen seien), jedoch die Änderung des Gehaltsgesetzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 neue Ermittlungen erforderlich gemacht habe. Diese Begründung lässt sich nicht nachvollziehen, weil nicht ersichtlich ist, dass durch die mit dieser Novelle bedingten Änderungen der Rechtslage gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage nunmehr andere Tatsachen rechtlich relevant geworden und erst zu ermitteln gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, konkret offenzulegen, welche Ermittlungsergebnisse bereits der belangten Behörde vorlagen, und jene Umstände zu umschreiben, zu denen demgegenüber noch (angeblich „umfangreiche“) Ermittlungen ausständig gewesen seien. Es ist damit nicht nachvollziehbar, worin der angebliche Ermittlungsmangel bestanden haben soll und ob er jenes Maß erreichte, das nach der hg. Rechtsprechung zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigt hätte.
12 Das vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Erfordernis von „Berechnungen“ stellt als solches keinen Ermittlungsmangel dar. Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht hervor, welche (komplexeren) Rechenschritte in diesem Zusammenhang überhaupt strittig und erforderlich, geschweige denn nur mithilfe „diverser Berechnungsprogramme“ möglich gewesen seien. Die Führung des Ermittlungsverfahrens sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit und ein Richter des Verwaltungsgerichts muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu setzen (vgl. zu Beschlüssen, die in ähnlicher Weise mit dem technischen Charakter einer Materie, dem Erfordernis von Berechnungen oder der Notwendigkeit von Programmen für Berechnungen begründet wurden, VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095; 16.12.2020, Ro 2020/07/0005).
13 Verfehlt ist es auch, aus dem im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. April 2023, C 650/21, LPD NÖ u.a. (Rn. 82), hervorgehobenen Grundsatz, wonach „eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten“ geboten sei, „die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden“, Schlussfolgerungen für Zwecke der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu ziehen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Wahl zwischen einer kassatorischen Entscheidung (gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG) und einer meritorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst (nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) einen Einfluss darauf hätte haben können, ob Zeiten, die der Beamte zurückgelegt hat, zu berücksichtigen waren oder nicht. Zu der nach dem zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union verpönten Nichtberücksichtigbarkeit als Folge der jeweiligen Gestaltung des Verfahrens konnte es insofern nicht kommen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet es entgegen der Argumentation des angefochtenen Beschlusses für eine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG auch keine Rechtfertigung, dass allenfalls bestimmte Sachverhaltselemente erst im Beschwerdeverfahren zu ermitteln und bestimmte Rechtsfragen erstmals vom Verwaltungsgericht zu lösen sind, worin das Verwaltungsgericht eine Verkürzung des Rechtsweges und den Verlust einer „Instanz“ erblickt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu vermeiden (VwGH 20.9.2024, Ra 2024/14/0219; 27.1.2025, Ra 2023/05/0228). Soweit das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0109, ins Treffen geführt hat, die Dienstbehörde sei besonders „nahe am Beweis“, lässt sich daraus schon deshalb nichts gewinnen, weil die betreffende Aussage auf Beweisthemen zu „verwaltungsinternen Vorgänge“ abstellte, insofern nicht auf die Ermittlung von allfälligen (zunächst ohnehin von der Partei zu belegenden) Vordienstzeiten übertragbar ist und sich außerdem nur auf die Nichtdarlegung der Unvertretbarkeit einer Einzelfallentscheidung durch das dem zitierten Beschluss zugrunde liegende Zulässigkeitsvorbringen bezogen hatte.
15 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben war.
Wien, am 30. Dezember 2025
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