Spruch
W298 2298770-1/8E
W298 2298770-2/2E
W298 2298770-3/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 zu Recht:
A)
I.a. Die Beschwerde wird hinsichtlich des angefochtenen Bescheides XXXX vom 24.05.2024 betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
I.b. Spruchpunkt II. des Bescheides XXXX vom 24.05.2024 wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid XXXX vom 23.11.2023 betreffend Antrag auf internationalen Schutz vom 08.03.2023 wird als verspätet zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides XXXX vom 08.08.2024 betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG von den verfahrensgegenständlichen Rechtssachen W298 2298770-1 W298 2298770-2 getrennt. Die Entscheidung ergeht mit separaten Erkenntnis.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 einen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
2. Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde XXXX vom 23.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt.
4. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt.
5. Der inredestehende Bescheid erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft.
6. Am 24.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteienverkehrs bei der belangten Behörde. Eine Kopie des Bescheides ausgehändigt. Weiters wurde der BBU als Vertreterin des Beschwerdeführers am 25.01.2024 der Bescheid elektronisch übermittelt.
7. Am 06.02.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter Einem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung hinsichtlich § 3 AsylG2005) nachgeholt. Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er trotz täglicher Kontrolle der Post in seinem Quartier keine Kenntnis von der Zustellung erlangt habe und, dass es schon öfter Probleme mit der Zustellung gegeben habe.
8. Mit Bescheid vom XXXX 24.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und erkannte selbigen aufschiebende Wirkung zu.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Ereignis dem § 33 VwGVG immanentes Ereignis vorgelegen habe, das dem Beschwerdeführer am Erheben einer Beschwerde gehindert habe. Insbesondere habe die Post den Zustellvorgang rechtmäßig durchgeführt. Die Versäumung der Frist sei nicht auf minderes Versehen im Sinne der Rechtsprechung zurückzuführen und daher der Antrag abzuweisen gewesen.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte durch seine Rechtsvertreter mit Schriftsätzen vom 26.06.2024 (Beschwerde und Beschwerdeergänzung aus, dass lt. Stellungnahme der Post für das Zustellorgan, die Verständigung über die Hinterlegung nicht im Quartier des Beschwerdeführers ausgestellt und bereitgehalten worden sei, sondern an der Zustellbasis, weswegen der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zustellung habe nehmen können. Darüber hinaus werde die Post im Gemeinschaftsraum des Quartiers bereitgehalten, wo mehrere Personen unter anderem auch Kinder Zugriff auf die Post hätten. Auch in der Vergangenheit habe es bereits häufiger Probleme mit der Zustellung gegeben. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Vernehmung von beantragten Zeugen beantragt.
10. Die belangte Behörde legte Bescheid und Verwaltungsakt am dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Mit Beschluss wurde der österreichischen Post AG die Bekanntgabe des Zustellorgans mitsamt ladungsfähiger Adresse auftragen sowie um Bekanntgabe, ob der Zeuge des Beschwerdeführers einen D benötige ersucht.
12. Am 06.11.2024 wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Insbesondere wird festgestellt.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 einen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid XXXX vom 23.11.2023 abgewiesen wurde.
2. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 21.08.2023 bis zum 29.01.2024 an der Adresse XXXX gemeldet und wohnhaft. Es lebten in dieser Zeit in etwa 25 Personen – alle Flüchtlinge verschiedener Nationalitäten, Syrer, Ukrainer und Palästinenser dort.
3. Das Postzustellorgan, Herr XXXX , hat am 30.11.2023 an der Adresse XXXX geklingelt und gemäß der Zustellverfügung RSa, nachdem XXXX nicht öffnete und sich nicht zu erkennen gab, eine Zustellbenachrichtigung („gelber Zettel“) im Postkasten des Quartiers hinterlegt und den Rückschein entsprechend ausgefüllt. Die Briefsendung wurde zur Abholung bereitgehalten.
4. Der Bescheid XXXX vom 23.11.2023 wurde durch Hinterlegung in der Abgabestelle am 30.11.2023 übermittelt.
5. Der Beschwerdeführer war an diesem Tag in seiner Unterkunft.
6. Der Postkasten an XXXX wurde zur fraglichen Zeit täglich geleert und die Postsendungen im Gemeinschaftsbereich bereitgehalten. Derzeit ist kein Postkasten mehr vorhanden.
7. Es konnte nicht festgestellt werden, wer am 30.11.2023 die Post aus dem Postkasten geholt und in den Gemeinschaftsraum gebracht hat. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, wer und wie viele Personen Zugang zu den Postsendungen dieses Tages hatten.
8. Der Beschwerdeführer kontrolliert täglich die Postsendungen. Dem Beschwerdeführer war auch schon vor dem 23.11.2023 bekannt, dass es Probleme bei der Zustellung von Postschriftstücken gab.
9. Der Beschwerdeführer hat keine zusätzlichen Maßnahmen gesetzt oder sein Verhalten geändert, nachdem er wusste, dass es öfter Probleme bei der Verteilung der Post im Quartier XXXX gab.
10. Die Beschwerde gegen den Bescheid XXXX vom 23.11.2023 wurde am 06.02.2024 erhoben.
11. Die Frist zur Bescheidbeschwerde endete am 28.12.2024
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellung ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2. Die Feststellungen zur Wohnsituation im Quartier des Beschwerdeführers sowie zum Zeitraum, in welchem er dort wohnhaft war ergeben sich aufgrund seiner eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem eingeholten ZMR Auszug. Dies bestätigte auch der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge.
3. Die Feststellungen zum Zustellvorgang ergeben sich aufgrund der Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Zustellorgans XXXX der österreichischen Post AG. Die Aussagen des Zustellers waren widerspruchsfrei. Darüber hinaus ist der Zusteller seit Jahren als Zustellorgan auch an der Adresse im Quartier des Beschwerdeführers tätig. Er schilderte wie er die Zustellungen vornimmt und konnte sich aufgrund der Einvernahme die vom Beschwerdeführer behauptete (versehentliche) Nicht-Ausstellung einer Zustellbenachrichtigung nicht erhärten. Der Zeuge erkannte die von ihm ausgestellten RS auf Vorhalt und schilderte sein Vorgehen beim Zustellen, er konnte sich auch noch an den Postkasten erinnern und, dass er bei der verfügten RSa Zustellung den Beschwerdeführer nicht angetroffen hat und deswegen eine Zustellbenachrichtigung im Postkasten hinterlegt hat.
4. Die Feststellung beruht auf dem Rückschein.
5. Die Feststellung beruht auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.
6. Die Feststellung beruht auf den weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Zeugen XXXX und des Beschwerdeführers.
7. Dass nicht festgestellt werden konnte, wer den Postkasten geleert und die Post im Gemeinschaftsraum abgelegt hat, beruht darauf, dass der Zustellvorgang bereits über ein Jahr zurückliegt und 25 Personen – unter anderem auch Kinder – Zugang zum Gemeinschaftsraum hatten. Der Postkasten ist überdies nicht so versperrt, dass dazu nicht Berechtigte keinen Zugang zur dort hinterlegten Post hätten. Dass kein Postkasten mehr vorhanden ist, beruht auf den Aussagen des Zeugen XXXX .
8. Die Feststellung beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. (vgl. insbesondere Seite 6 VH-Protokoll)
9. Die Feststellung beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers. (vgl. insbesondere Seite 6 VH-Protokoll)
10. Die Feststellung beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Zu I.a:
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) StF: BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:
§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei, die negativen Rechtsfolgen unverschuldeter (oder auf einem nur minderen Grad des Versehens beruhender) Säumnis beseitigen zu lassen. Leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB schadet nicht. (vgl VwGH 23. 4. 2013, 2012/09/0171). Die Qualifikation des Verschuldensgrades unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des, in diesem Falle Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 8. 6. 2015, Ra 2015/08/0005; 29. 1. 2018, Ra 2018/11/0013). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at))
Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 23.11.2023 abgewiesen wurde, sowie wurde subsidiärer Schutz zuerkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.11.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob am 06.02.2024 eine Bescheidbeschwerde unter einem mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG.
Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich für einen ähnlich gelagerten Fall, dass wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substanziiertes Vorbringen darzulegen hat, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. E 27. Februar 1996, 95/08/0259; E 15. Oktober 2009, 2008/09/0225).
Konkret ist konstatieren, dass der Zustellvorgang der belangten Behörde korrekt durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer die Zustellbenachrichtigung nicht erhalten und in der Folge die Beschwerdefrist versäumt hat.
Dazu ist auszuführen, dass das Zustellorgan die Zustellbenachrichtigung lege artis hinterlegt hat. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass die Post von den Bewohnern des Quartiers aus dem Postkasten genommen und im Gemeinschaftsraum zur freien Entnahme hinterlegt wird. Dem Beschwerdeführer war auch klar – bestätigt – durch den von ihm benannten Zeugen, dass es schon mehrmals dazu gekommen ist, dass Zustellbenachrichtigungen nicht den vorgesehenen Empfänger erreicht haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2024 im Quartier anwesend war, die Entscheidung der belangten Behörde erwartet hat und wusste zu welcher Zeit die Postzustellungen üblicherweise durchgeführt werden und das Zustellorgan geläutet hat. Der Beschwerdeführer war dennoch nicht bereit das Schriftstück entgegen zu nehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Post täglich kontrolliert, ob ein Schriftstück für ihn darunter ist, aber hat er insbesondere wegen des Wissens, dass die Art wie mit der Post in Quartier umgegangen wird und die große Anzahl an Personen den potentiellen Zugang dazu hat, keine ausreichende Sorgfalt an den Tag gelegt, die das vom Gesetz geforderte bloß mindere Versehen begründen.
Nach der einschlägigen Judikatur ist unter minderem Versehen eine angesichts der üblichen Verlässlichkeit außergewöhnliche Verletzung von sonst zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten zu verstehen. Zum Beispiel ist ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwalts ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat (zB VwGH 30. 5. 2017, Ra 2017/19/0113).
Unter Betrachtung der soeben geschilderten Umstände kann man nicht davon ausgehen, dass den Beschwerdeführer nur ein minderes Versehen unterlaufen ist, sondern, dass er auffallend sorglos war. Er hat trotz besseren Wissens weder mit dem Unterkunftsgeber noch mit anderen Mitbewohnern gesprochen oder auf irgendeine Art dafür Sorge getragen, dass die offensichtlich ungeeignete Handhabe mit Postsendungen geändert wird und war, obwohl persönlich anwesend nicht zur Entgegennahme des Schriftstücks bereit. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach und war am 30.11.2023 anwesend.
Es liegt daher nicht nur ein minderes Versehen vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu I.b:
Da die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung abzuweisen war, ist die Zuerkennung einer dahingehenden aufschiebenden Wirkung hinfällig und war spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Zu II.:
Nachdem wie zu 3.1. I.a bereits ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war, ergibt sich, dass die unter Einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholte Verfahrenshandlung der Bescheidbeschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.
Die Frist zur Beschwerde gegen den Bescheid XXXX vom 23.11.2023 betreffend Antrag auf internationalen Schutz vom 08.03.2023 endete nach Zustellung vom 30.11.2023 am 28.12.2023. Die Bescheidbeschwerde wurde am 06.02.2024 erhoben und erweist sich daher als nicht fristgerecht.
Die Bescheidbeschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
§ 17 VwGVG lautet
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG StF: BGBl. Nr. 51/1991 lautet auszugsweise
§ 39.(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Die zur gemeinsamen Verhandlung verbundene Rechtssache W298 2298770-3 war aus Gründen der Verfahrenseffizienz und Einfachheit sowie der Verständlichkeit der Entscheidung wieder zu trennen und wird einer separaten Entscheidung zugeführt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.